Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 103

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Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales, seinen Bericht 2232 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.

13.51.2816. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (2131 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-No­velle 2013) (2245 d.B.)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir kommen nun zum 16. Punkt der Tagesordnung. Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser. 6 Minuten Redezeit sind eingestellt. – Bitte.

 


13.51.54

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die heutige Novelle zum Datenschutzgesetz ist die Folge einer Entscheidung auf europäischer Ebene. Der Europäische Gerichtshof hat kritisiert, dass der Datenschutzkommission in Österreich die notwendige Unabhängigkeit fehlt. Es steht außer Frage, wenn es ein Urteil des EuGH gibt, dass das in Österreich umzu­setzen ist.

Trotzdem bin ich als Kontraredner gemeldet, weil die Art und Weise, wie dieses Urteil umgesetzt wird, mangelhaft ist, weil es mit der österreichischen Bundesverfassung kollidiert. Es ist nämlich so, dass dieses Gesetz vorsieht, dass das Unterrichtungsrecht des Bundeskanzleramts gegenüber der Datenschutzkommission unterbrochen sein soll.

Das Problem aber ist, dass Artikel 20 der österreichischen Bundesverfassung etwas ganz anderes sagt, nämlich dass bei weisungsfreien Behörden – und das ist die Daten­schutzkommission – zumindest das Recht bestehen soll, „sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten“. – Alle Gegenstände sind alle Gegenstände und nicht bloß ein Teil. Insofern ist die vorgeschlagene Lösung, nämlich das Unterrichtungsrecht im Sinne der Richtlinie einzuschränken, schlichtweg verfassungswidrig, und für verfassungswidrige Gesetze stehen wir grundsätzlich nicht zur Verfügung. (Beifall bei den Grünen.)

Es gibt zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Die eine hat der Herr Staatssekretär durch­aus ehrenhaft im Ausschuss versucht, nämlich eine kreative Interpretation der Verfas­sung. Er sagt nämlich: Ja, es steht zwar „alle Gegenstände“ drin, aber die österreichi­sche Bundesverfassung kann damit ja nicht meinen, dass davon auch europarechts­widrige Gegenstände umfasst sein können. – Das ist kreativ, reicht uns aber nicht.

Es hätte eine zweite Möglichkeit gegeben, man hätte sagen können: Hier kollidieren Europarecht und Verfassungsrecht, also müssen wir es mit einer verfassungsrechtli­chen Bestimmung verfassungsrechtlich konform regeln. Das heißt, wir müssen in Be­zug auf die Datenschutzkommission eine Verfassungsbestimmung beschließen, die das Unterrichtungsrecht neu regelt, anders als bei anderen weisungsfreien Behörden.

Diesen Weg geht man nicht. Warum geht man ihn nicht? – Ich kann es nur mutmaßen: Wenn eine Zweidrittelmehrheit hier im Haus auf der Tagesordnung steht, dann braucht man die Opposition, und wenn man die Opposition für eine Zweidrittelmehrheit braucht, dann wird verhandelt; und offensichtlich wollte man nicht verhandeln.

 


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