Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 137

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Zinggl, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschus­ses über die Regierungsvorlage (482 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Verwertungs­gesellschaftengesetz 2006 und das Übernahmegesetz geändert werden (575 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (482 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwer­tungsgesellschaftengesetz 2006 und das Übernahmegesetz geändert werden (Bericht des Justizausschusses 575dB) wird geändert wie folgt:

1. In Artikel 1 lautet § 31 Abs 2 letzter Satz:

„Der Bundesminister für Justiz hat zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle ge­mäß Art 52 Abs 1 B-VG das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten.“

2. In Artikel 2 lautet der in § 28 Abs. 3 nach dem ersten Satz eingefügte Satz:

„Der Bundesminister für Justiz hat zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle ge­mäß Art 52 Abs 1 B-VG das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Übernahmekommission zu unterrichten.“

Begründung

Mit dem Abänderungsantrag soll das Unterrichtungsrecht der Bundesministerin für Jus­tiz gegenüber der Übernahmekommission und dem Urheberrechtssenat ausschließlich in den Dienst der parlamentarischen Kontrolle gestellt werden (siehe die Ergänzung je­weils „zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle gemäß Art 52 Abs 1 B-VG“). Ein unbegrenztes Unterrichtungsrecht würde nämlich der Unabhängigkeit der betreffenden Organe zuwiderlaufen. Die parlamentarische Kontrolle nach Art 52 B-VG in der Ausge­staltung der Geschäftsordnung des Nationalrats einerseits und des Bundesrats an­dererseits erfolgt in Form schriftlicher Anfragen, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Transparenz gewährleistet, dass es nicht zu einer missbräuchlichen Ver­wendung dieses Unterrichtungsrechts in Richtung Beeinflussung der Entscheidungsfin­dung im Einzelfall kommt. Im übrigen ist auch auf die direkten Möglichkeiten der demo­kratischen Kontrolle durch die Ausschüsse des Nationalrats und des Bundesrates nach Art 52 Abs 1a B-VG zu verweisen.

Eine solche Einschränkung steht im Einklang mit Art 20 Abs 2 B-VG, denn auch die Unterrichtungspflicht muss dem jeweiligen weisungsfreien Organ angemessen sein. Schon der Textvorschlag Kostelka im Österreich-Konvent zu Art 20 B-VG (Bericht des Österreich-Konvents, Teil 4A, S 210) sah die Aufsichts- und Informationsrechte im Dienste der demokratischen Kontrolle.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Übernahmekommission im Begutachtungs­verfahren zum Expertenentwurf 2007 für eine B-VG-Novelle das umfassende Aus­kunftsrecht in Art 20 Abs 2 B-VG kritisiert hat: „Auch das umfassende Auskunftsrecht trägt dem rechtspolitischen Zweck der Weisungsfreistellung von Verwaltungsbehörden zur Herstellung einer gerichtsähnlichen Stellung nicht Rechnung. Den obersten Orga­nen ein Recht auf Information über den Stand einzelner Verfahren einzuräumen, birgt


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