Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 41

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auf Gleichstellung auszurichten, tatsächlich auch erreicht werden kann. (Beifall bei den Grünen.)

14.21


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, wurde in seinen groben Grundzügen erläutert, steht im Zu­sammenhang mit der Materie, wurde auch gemäß § 53 Abs. 3 der Geschäftsordnung ob seines Umfanges verteilt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

gem. § 53 Abs 3 GOG-NR

der Abgeordneten Lichtenecker, Kogler, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (480 d.B.): Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013) (578 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsge­setz 2013 – BHG 2013) wird folgendermaßen geändert:

§ 68 lautet:

„§68. (1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maß­nahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungs- und Gleichstel­lungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haus­haltsleitenden Organe von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine me­thodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt ein regelmäßiges ressortüber­greifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qua­litätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 genannten Kriterien.

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt ein regelmäßiges ressortüber­greifendes Gleichstellungscontrolling zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleich­stellung von Frauen und Männern durch. Das ressortübergreifende Gleichstellungs­controlling dient der Qualitätssicherung und der Evaluierung der Zielerreichung.

(4) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundes­ministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling und das ressortübergreifende Gleich­stellungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören.

Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1. die Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling und des ressortüber­greifenden Gleichstellungscontrolling im Rahmen der Haushaltsplanung und -vollzie­hung;

2. die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling und des ressortübergreifenden Gleichstellungscontrolling;

 


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