Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 126

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nommen. Damit wird zweifellos sichergestellt, dass sich in den nächsten zehn Jahren die ambulante niedergelassene Versorgung völlig verändern wird.

Das wird für die Patientinnen und Patienten bedeuten, dass sie einerseits weniger lange Wartezeiten haben werden, dass sie die ärztlichen Praxen näher haben werden und dass damit die Spitalsambulanzen entlastet werden.

Abschließend möchte ich mich beim Herrn Bundesminister und seinem Team für die Verhandlung, die nicht immer einfach und leicht war, sehr herzlich bedanken. Ganz herzlichen Dank auch an die beiden Gesundheitssprecher und -sprecherinnen. Herzli­chen Dank für die gute Materie! (Beifall bei der SPÖ.)

14.19


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger und Kollegen betreffend Si­cherstellung der Sachleistungsversorgung, eingebracht im Zuge der Debatte zu 853 dB

Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass die Sicherstellung der Sachleistungsver­sorgung im Interesse der Versicherten in einem vertragslosen Zustand nicht ausrei­chend gegeben ist.

Zuletzt wurde diese Situation durch die Kündigung des Gesamtvertrages der Sozial­versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Österreichischen Ärztekam­mer mit 1. Juni 2010 schlagend. Dabei hat sich deutlich gezeigt, dass auf Grund der derzeitigen Rechtslage die Aufrechterhaltung der Sachleistungsversorgung für die Ver­sicherten auf Dauer und auf einer gesicherten rechtlichen Basis nicht sichergestellt werden konnte.

Nach der geltenden Rechtslage kann die Bundesschiedskommission auf Antrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder der Österreichi­schen Ärztekammer den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate, gerechnet vom Tag der Entscheidung, festsetzen. Der Antrag kann frü­hestens sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages gestellt werden, sofern ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde. Bis zur Entschei­dung der Bundesschiedskommission bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag in Kraft. Die Bundesschiedskommission entscheidet innerhalb der allgemeinen sechsmonatigen Entscheidungsfrist des AVG, sodass ein aufgekündigter Gesamtvertrag längstens neun Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den Hauptverband oder die Ärzte­kammer in Kraft bleiben kann. Nach Ablauf der Geltungsdauer des aufgekündigten Ge­samtvertrages ist kein Antrag bei der Bundesschiedskommission mehr möglich. Wird also kein Antrag gestellt bzw. kommt keine Einigung zu Stande, so tritt nach der gelten­den Rechtslage der so genannte vertragslose Zustand ein.

Das bedeutet für die betroffenen Patientinnen und Patienten, dass sie die ärztlichen Ho­norare vorfinanzieren müssen und danach beim Krankenversicherungsträger um eine nicht kostendeckende Erstattung ansuchen können.

Oberstes Ziel des in der gesetzlichen Sozialversicherung verankerten Solidaritätsprin­zips muss es jedoch sein, die versicherten (Krankheits)-Risiken kollektiv abzusichern und den Versicherten eine nachhaltige Sach- und Gesundheitsversorgung anzubieten. Jedenfalls zu vermeiden und für die Versicherten unzumutbar ist, dass die Patientinnen


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