Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll93. Sitzung / Seite 304

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Wir kommen zur Abstimmung über die dem Ausschussbericht 1060 der Beilagen ange­schlossene Entschließung.

Wenn Sie hiefür eintreten, bitte ich Sie um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist mit Mehrheit angenommen. (E 143.)

23.27.3923. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes Klagenfurt (19 Hv 120/10 b) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner (1057 d.B.)

Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 23. Punkt der Tagesordnung.

Da keine Wortmeldung vorliegt, kommen wir zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 1057 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:

In Behandlung des aufgrund eines Verlangens des Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner gemäß § 10 Abs. 3 GOG gestellten Ersuchens des Landesgerichtes Klagenfurt um Zustimmung zur strafgerichtlichen Verfolgung des Genannten wird festgestellt:

Der Immunitätsausschuss hat sich am 12. 5. 2009 mit einem Ersuchen der Staats­anwaltschaft Klagenfurt um Zustimmung zur Strafverfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner befasst und – bestätigt durch den Nationalrat am 19. 5. 2009 – festgestellt, dass ratione temporis kein Zusammenhang der inkriminierten Handlung mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner besteht.

Dem nunmehrigen Ersuchen des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. 12. 2010 liegt – bei unterschiedlicher rechtlicher Qualifikation des Sachverhaltes – der gleiche Sach­ver­halt wie dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 24. 3. 2009 zugrunde.

Aufgabe des Nationalrates ist es festzustellen, ob eine inkriminierte Handlung im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten steht; bejahendenfalls ist darüber zu beschließen, ob einer Verfolgung des betreffenden Abgeordneten zuge­stimmt wird.

Bei dieser Beurteilung wird jedoch ausschließlich der Sachverhalt, nicht jedoch die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes geprüft und beurteilt. Es besteht hinsichtlich des Sachverhaltes der beiden Ersuchen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 24. 3. 2009 und des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. 12. 2010 Faktenidentität. Es wird daher auf den vom Nationalrat am 19. 5. 2009 genehmigten Bericht des Immu­nitätsausschusses vom 12. 5. 2009, mit welchem festgestellt wurde, dass – ratione temporis – kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politi­schen Tätigkeit des Abgeordneten Stefan Petzner besteht, verwiesen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die sich diesem Antrag anschließen, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

23.30.11Kurze Debatte über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir gelangen nunmehr zur Verhandlung über den Antrag der Abgeordneten Bucher, Kolleginnen und Kollegen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur näheren Untersuchung der Rolle und Verwicklung des ehemaligen Finanzministers Mag. Karl-Heinz Grasser in der beziehungsweise die BUWOG-Affäre und über den

 


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