Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 125

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dung, etwa durch Notruf oder Notzeichen, ohne Vorliegen einer Gefahrensituation ausgelöst wurde. Davon umfasst ist auch der Fall, dass jemand eine Gefahrensituation etwa mittels täuschend echten „Spielzeugwaffen“ vortäuscht und dadurch eine Not­meldung (durch Dritte) auslöst. Der zweite Fall erfasst jene Fälle, in denen sich der Betroffene grob fahrlässig einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat und dadurch ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht wird. Grob fahrlässig handelt derjenige, der sich ungewöhnlich und auffallend sorg­faltswidrig verhält, sodass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit geradezu wahr­scheinlich vorhersehbar war. Der Betroffene setzt somit ein Verhalten, das über das gewöhnliche Maß der Sorglosigkeit hinausgeht.

In diesen Fällen soll derjenige, der vorsätzlich die falsche Notmeldung ausgelöst hat (Z 1), bzw. derjenige, der durch sein grob fahrlässiges Verhalten ein Einschreiten ver­ursacht hat (Z 2), zum Ersatz der Kosten nach Maßgabe der konkret eingesetzten Mittel verpflichtet werden. Die Wahl des konkret herangezogenen Einsatzmittels richtet sich nach topographischen und sonstigen einsatzspezifischen Parametern. Die Höhe der zu ersetzenden Pauschalbeträge ist vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzusetzen.

Zu Z 78 (§ 93a):

Bereits nach derzeitiger Rechtslage hat die Datenschutzbehörde im Registrierungs­verfahren bei entsprechendem Vorbringen zu prüfen, ob eine über die 72 Stunden hinausgehende Speicherdauer für Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, die zulässigerweise den öffentlichen Raum überwachen, aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung erforderlich ist. Für jene Videoüberwachungen, die in den Anwendungsbereich der vom Bundeskanzler erlassenen Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312/2004, zur Videoüberwachung (Anlage 1 SA032) fallen und daher gemäß § 1 Abs. 1 StMV 2004 von einer Meldepflicht an die Daten­schutzbehörde ausgenommen sind (Trafiken, Banken etc.), wurde in der diesbe­züglichen Anlage festgelegt, dass auch die Strafverfolgung ein legitimer Zweck für eine längere Aufbewahrungsdauer ist. Nunmehr sollen durch Abs. 1 die öffentlichen oder privaten Auftraggeber, soweit letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt (etwa Verkehrsbetriebe oder Bahnhofs- oder Flughafenbetreiber), die zulässigerweise einen öffentlichen Ort überwachen, verpflichtet werden, die örtlich zuständige Sicher­heitsbehörde über ihre Verwendung von Bildaufnahmegeräten an öffentlichen Orten zu informieren, um dieser die Gelegenheit zu geben, eine auf den jeweiligen Ort der Videoüberwachung abstellende Prüfung vorzunehmen. Dabei hat diese zu prüfen, ob es aus Sicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Strafverfolgung erforderlich ist, die Daten über einen längeren Zeitraum zu speichern. Bei Vorliegen entsprechender Gründe hat die Sicherheitsbehörde mit Be­scheid eine vier Wochen nicht überschreitende Aufbewahrungsverpflichtung festzule­gen (Abs. 2).

Durch die bescheidmäßige Festlegung einer längeren Aufbewahrungsverpflichtung wird der entsprechend Abs. 2 verpflichtete Rechtsträger selbstverständlich nicht daran gehindert, die Videoüberwachung wieder einzustellen. Er hat darüber nur die Sicherheitsbehörde zu informieren (Abs. 3).

Die Notwendigkeit, auch bei Videoüberwachungen außerhalb der Vollziehung hoheit­licher Aufgaben sicherheits- und kriminalpolizeiliche Interessen stärker zu berück­sichtigen, hat auch der deutsche Gesetzgeber erkannt, indem er im Rahmen des „Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes“, BGBl. I S. 968, vorgesehen hat, bei Videoüberwachungen an bestimmten Orten (öffentlich zugängliche großflächige Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufs­zentren oder Parkplätzen, oder Fahrzeuge und öffentlich zugängliche großflächige


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