14.16

Abgeordneter Mag. Ernst Gödl (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Minister! Herr Minister! Meine Damen und Herren im Hohen Haus! Unter diesen neun Punkten, die wir hier gemeinsam debattieren, ist auch der Punkt Pflegeregress, Pflegefinanzierung. Mein Vorredner war der Erste, der das Thema jetzt hier auch angesprochen hat, und ich möchte meinen Redebeitrag dazu nutzen, um eben zu diesem Thema ein paar Anmerkungen zu machen.

Wir haben 2017 – auch im Zuge der Vorbereitung zur Nationalratswahl – eben diesen Pflegeregress gemeinsam abgeschafft, einzig die NEOS haben dem damals nicht zugestimmt. Daraufhin wurde die Regelung in den Verfassungsrang erhoben, dass 100 Millionen Euro als Entschädigung an die Gemeinden, Sozialhilfeverbände und Länder ausbezahlt werden, und es hat sich sehr schnell gezeigt, dass diese Summe nicht reichen wird.

Daraufhin haben wir im Herbst des vorigen Jahres beschlossen, die Entschädigungs­summe auf 340 Millionen Euro zu erhöhen, verbunden mit dem Auftrag, in den Län­dern, in den Gemeinden zu erheben, wie hoch der tatsächliche Einnahmenentfall durch die Abschaffung des Pflegeregresses in den Gemeinden und in den Ländern ist.

Diese Erhebungen sind nun abgeschlossen, und die Summe beläuft sich, wenn ich jetzt richtig informiert bin, auf etwas unter 300 Millionen Euro. So kommt jetzt dieser neue Beschluss zustande. Wir beschließen heute mit einem Sondergesetz, mit einem Zweckzuschussgesetz, dass wir für die nächsten zwei Jahre 300 Millionen Euro pro Jahr an die Länder und Gemeinden refundieren.

Dieses Gesetz zeigt aber auch auf, dass es dringend notwendig ist, in der Pflegefrage ein gesamtheitliches Konzept zu haben. Deswegen schlagen wir als Volkspartei auch vor, die Finanzierung neu aufzustellen und dazu auch eine Pflegeversicherung als fünfte Säule im Bereich der Sozialversicherung einzuführen. Das ist unser Vorschlag – auch für die nächste Regierung und für die nächste Gesetzgebungsperiode. (Beifall bei der ÖVP.)

Dieses Gesetz, das wir heute beschließen, nämlich diese Refundierungen an die Ge­meinden, zeigt auch, dass die stationäre Pflege natürlich ein sehr kostspieliger Teil der Pflege ist; umso wichtiger ist es – und auch das ist Teil unserer Vorschläge für die Organisation der Pflege, unseres Pflegekonzepts –, dass wir möglichst versuchen, die Pflege zu Hause, die Pflege daheim in den eigenen vier Wänden so gut es geht zu stärken und zu unterstützen. Wir schlagen deswegen auch diesen Pflegebonus, diesen Pflege-daheim-Bonus für die pflegenden Angehörigen, vor (Zwischenruf der Abg. Belakowitsch), denn wir wissen alle ganz genau, die Ausgaben pro Pflegeplatz, die die öffentliche Hand am Ende des Tages abdecken muss, belaufen sich auf zwischen 10 000 bis 20 000 Euro – oft auch mehr – pro Jahr und Pflegeplatz.

Wenn es uns aber gelingt, möglichst viele Menschen, die zu Hause gepflegt werden wollen, dort zu halten, werden wir uns natürlich auch aus finanzieller Sicht für den Gesamtstaat ganz, ganz viel ersparen. (Zwischenruf des Abg. Matznetter.) Der Fokus der Volkspartei liegt daher darauf, die pflegenden Angehörigen massiv zu stärken, nicht nur finanziell, sondern auch organisatorisch, zum Beispiel auch mit der Ein­führung oder mit der Verstärkung von Tagesbetreuungseinrichtungen. (Beifall bei der ÖVP. – Zwischenrufe der Abgeordneten Matznetter und Plessl.)

Daher, meine Damen und Herren, wird die Pflege auf jeden Fall ein ganz großer Teil der politischen Diskussion der nächsten Jahre hier in diesem Haus sein müssen. (Abg. Plessl: ... Urlaubsgeld bezahlt ...!)

Ich bringe zum Schluss folgenden Antrag zum Thema Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses ein, damit er auch zur Debatte steht:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Ing. Markus Vogl, Kolle­ginnen und Kollegen zum Bericht des Budgetausschusses (689 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020 erlassen wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:

§ 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2019 und 2020 einen Fixbetrag aus dem Pfle­gefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.

(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder erfolgt auf Basis des Ergebnisses der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweck­zuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, für das Referenzjahr 2018.

*****

Ich bitte um breite Unterstützung für diesen Abänderungsantrag, den ich somit ein­gebracht habe. (Beifall bei der ÖVP.)

14.21

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Vogl,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Budgetausschusses (689 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020 erlassen wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:

§ 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2019 und 2020 einen Fixbetrag aus dem Pflege­fonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.

 (2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder erfolgt auf Basis des Ergebnisses der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweck­zuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, für das Referenzjahr 2018.

Begründung

Zu § 1:

§ 1 Abs. 1 sieht vor, dass durch den Bund als Ersatz für die Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a ASVG für die Jahre 2019 und 2020 ein Fixbetrag von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden soll. Der jeweilige Betrag beruht auf den Ergebnissen der von der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) für das Jahr 2018 durchgeführten Endabrechnung. Diese Mittel werden durch eine Er­höhung der Dotierung des Pflegefonds aus Ertragsanteilen – in diesem Fall nur zu Lasten derjenigen des Bundes – finanziert. Von dieser Summe sollen die den Ländern gemäß § 330b ASVG gebühren-den Mittel zum Abzug gebracht werden.

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Präsidentin Doris Bures: Auch dieser Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß einge­bracht und steht daher mit in Verhandlung.

Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Birgit Sandler. – Bitte.