Begriffe „Rettungsdienst“ und „Krankentransportdienst“ abgedeckt und meint dort der Begriff „öffentlicher Rettungsdienst“ – mag er auch u.U. zur Erfüllung von Aufgaben des Krankentransportdienstes herangezogen werden können [vgl. § 5 Abs. 2 WRKG] eher den von der Stadt Wien selbst betriebenen Rettungsdienst [vgl. § 5 Abs. 1 WRKG] im Gegensatz zu privaten Rettungsdiensten). Soweit eine Person in einem dieser Bereichen tätig ist (und während oder wegen dieser Tätigkeit verletzt wird), kommt es nicht darauf an, ob der Träger öffentlich- oder privatrechtlich organisiert ist (in Wien sind demnach gegebenenfalls nicht nur die Angehörigen der Berufsrettung, sondern auch die für bewilligte private Rettungs- und/oder Krankentransportdienste tätigen Personen bereits vom Schutz des § 84 Abs. 2 StGB umfasst) bzw. ob es sich um ein öffentlich- oder ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis (oder auch etwa ein Tätigwerden auf Werkvertragsbasis) handelt. Diese Abgrenzung entspricht auch jener bei den Bediensteten einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt, die soweit sie im Kontext einer Amtshandlung als Eisenbahnaufsichtsorgan im Sinne des § 30 Eisenbahngesetz 1957 verletzt werden, dem Schutz des § 84 Abs. 2, im Übrigen aber des § 83 Abs. 3 StGB unterliegen (vgl. für den Bereich des tätlichen Angriffs Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 91a Rz 39). Jedenfalls vom neuen Tatbestand umfasst werden niedergelassene Ärzte und Angehörige von (anerkannten) Rettungs- und Krankentransportdiensten sein, soweit sie in concreto jenseits des öffentlichen Bereichs tätig werden (also etwa bei einem medizinisch nicht indizierten, sondern lediglich auf Wunsch des Patienten durchgeführten und daher insofern privatem Krankentransport).
Der Begriff „gesetzlich geregelter Gesundheitsberuf“ ist wie in den §§ 88 Abs. 2 Z 3, 121 Abs. und 212 Abs. 2 Z 1 StGB zu verstehen.
Was die „anerkannten Rettungsorganisationen“ anlangt, sind Bezeichnung und Form der Organisationen als solcher (Organisation, Einrichtung, Unternehmen [vgl. § 2 Abs. 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009], Dienst [WRKG]) ebenso irrelevant wie Bezeichnung und Form der Anerkennung (vgl. etwa Salzburg, wo in § 3 des Salzburger Rettungsgesetzes explizit von der – auch so bezeichneten – Anerkennung als Rettungsorganisation die Rede ist; Wien, wo nach den §§ 6 und 8 WRKG der Betrieb eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes einer „Bewilligung“ bedarf; oder Tirol, wo die Anerkennung implizit durch einen entsprechenden Vertragsabschluss nach § 3 Abs. 3 und § 4 des Tiroler Rettungsdienstgesetzes erfolgt).
Zu Z 6 und 7 (§ 87 Abs. 1a und 2 StGB):
Einerseits sollen die Novellierungsanordnungen den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechend angepasst werden. Andererseits soll durch die Ergänzung des Abs. 2 ein gesonderter Strafsatz von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe für Taten gegen Beamte, Zeugen oder Sachverständige bei Zufügung einer schweren Dauerfolge vorgesehen werden, da andernfalls die Zufügung einer schweren Dauerfolge an sich zwar eine höhere Strafobergrenze, aber eine niedrigere Strafuntergrenze hätte als die Zufügung einer absichtlich schweren Körperverletzung gegenüber einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen im Sinne des neuen Abs. 1a.
Zu Z 8 (§ 91a StGB):
Wie mit der Strafgesetznovelle 2017 für die mit bestimmten Aufgaben betrauten Bediensteten von dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalten soll auch für Personen, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, für eine anerkannte Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufs, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr, nicht nur eine qualifizierte Strafdrohung im Falle einer Körperverletzung, sondern auch ein eigener Tatbestand zum Schutz vor tätlichen Angriffen geschaffen werden.
Zu Definition und Abgrenzung des umfassten Personenkreises darf grundsätzlich auf die Ausführungen zu § 83 Abs. 3 StGB verweisen werden, allerdings mit der Maßgabe,
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