19.42
Abgeordneter Franz Leonhard Eßl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir diskutieren heute das Abgabenänderungsgesetz. Wir beschließen eine ganze Reihe von Vereinfachungen für Kleinunternehmen. Darüber hinaus beschließen wir eine Steuererleichterung für Hochwasserschutz. Die geltende Rechtslage besagt nämlich, dass Entgelte für eingeräumte Leitungsrechte mittels 10 Prozent Abzugsteuer endbesteuert sind, und das soll in der Zukunft auch für Maßnahmen beim Hochwasserschutz gelten, zum Beispiel bei der Entschädigung für Retentionsbecken. Das ist eine wichtige Maßnahme für eine hohe Akzeptanz von solchen Schutzmaßnahmen, und die sollte man auch in anderen Bereichen anwenden. Die ÖVP ist nämlich jene Partei, die sagt: Anreize schaffen und damit Akzeptanz erreichen!
Liebe Frau Kollegin Olga Voglauer, die Bäuerinnen und Bauern, der Bauernbund und die ÖVP haben keine Angst vor einer intakten Natur! Der Bauernbund, die Bäuerinnen und Bauern und die ÖVP leben Umweltschutz, nämlich auf Basis der ökosozialen Marktwirtschaft. (Beifall bei der ÖVP.) Bei der Entwaldungsverordnung und beim Renaturierungsgesetz aber ist nämlich nur die Überschrift gut, der Inhalt jedoch schwach und mit viel Bürokratie und hohen Kosten behaftet. Das wollen wir nicht und das lehnen wir ab. (Neuerlicher Beifall bei der ÖVP.)
Wir diskutieren im Rahmen dieses Abgabenänderungsgesetzes aber auch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes. Da wollen wir Verbesserungen für die vielen Freiwilligen im Land erreichen.
Deshalb bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 2610 der Beilagen betreffend das Abgabenänderungsgesetz 2024
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben zitierte Regierungsvorlage (2610 d. B) in der Fassung des Ausschussberichts (2678 d. B. XXVII. GP) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. In § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a wird nach der Zeichenfolge „§ 45 BAO,“ die Wortfolge „oder für eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft,“ samt Satzzeichen eingefügt.“
2. Z 8a lit. b (§ 39 Abs. 5) lautet:
„b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist von den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.““
3. Nach Z 22 wird folgende Z 22a eingefügt:
„22a. In § 124b Z 447 lit. a wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.““
4. In Z 23 wird die Zeichenfolge „Z 454 bis 463“ durch die Zeichenfolge „Z 454 bis 465“ ersetzt.
5. In Z 23 werden die bisherigen Ziffern 454 bis 464 zu 455 bis 465 und es wird folgende Z 454 eingefügt:
„454. § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2024 ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.“
*****
Diese Abänderung umfasst jetzt, dass zum Beispiel Chorleiter und Organisten auch mit beinhaltet sind, das heißt, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können für die Freiwilligen das Freiwilligenpauschale ausbezahlen.
Im Sinne der Stärkung und Anerkennung der Tätigkeit von Freiwilligen: Stimmen Sie diesem Gesetz zu! (Beifall bei der ÖVP.)
19.47
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA
Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (2610 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024) (Top 18)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben zitierte Regierungsvorlage (2610 d. B) in der Fassung des Ausschussberichts (2678 d. B. XXVII. GP) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. In § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a wird nach der Zeichenfolge „§ 45 BAO,“ die Wortfolge „oder für eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft,“ samt Satzzeichen eingefügt.“
2. Z 8a lit. b (§ 39 Abs. 5) lautet:
„b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist von den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.““
3. Nach Z 22 wird folgende Z 22a eingefügt:
„22a. In § 124b Z 447 lit. a wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.““
4. In Z 23 wird die Zeichenfolge „Z 454 bis 463“ durch die Zeichenfolge „Z 454 bis 465“ ersetzt.
5. In Z 23 werden die bisherigen Ziffern 454 bis 464 zu 455 bis 465 und es wird folgende Z 454 eingefügt:
„454. § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.“
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu Z 1 und 5 (§ 3 Abs. 1 Z 42 lit. a und § 124b Z 454):
Das (große und kleine) Freiwilligenpauschale soll auch für Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften zustehen. Umfasst sind nach der Verwaltungspraxis (KStR 2013 Rz 46) auch alle von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nach ihrem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichtete und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Personen, damit ua alle Einrichtungen, denen die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zukommt. Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaften sind nach den bisher schon geltenden Regeln erfasst.
Zu Z 2 (§ 39 Abs. 5):
Der Veranlagungsfreibetrag soll immer dann zustehen, wenn sowohl nichtselbständige Einkünfte bezogen wurden als auch solche, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass einerseits nicht nur Steuerpflichtigen mit inländischen nichtselbständigen Einkünften der Veranlagungsfreibetrag zusteht (was europarechtlich geboten ist), sondern andererseits auch Personen, deren nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte zur Gänze aus nichtselbständiger Arbeit stammen.
Das heißt, sowohl bei Personen, die im Ausland einer nichtselbständigen Tätigkeit ohne Lohnsteuerabzug nachgehen und in Österreich Einkünfte aus z.B. selbständiger Arbeit erzielen als auch bei Steuerpflichtigen, die bspw. eine inländische und eine ausländische Pension ohne inländischen Lohnsteuerabzug beziehen, soll ein Veranlagungsfreibetrag berücksichtigt werden können.
Zu Z 3 (§ 124b Z 447):
Das Kriterium, dass eine steuerfreie Mitarbeiterprämie eine zusätzliche Zahlung darstellen muss, die bisher nicht gewährt wurde, hat zahlreiche Abgrenzungsfragen nach sich gezogen und daher die Kollektivvertragsparteien in ihren Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Daher sollen Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2024 gewährt werden, auch dann steuerfrei bleiben, wenn diese eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen, auch wenn die Zulage für die Berechnung der zukünftigen kollektivvertraglichen Mindestgehälter herangezogen wird. Die weiteren Voraussetzungen sollen unverändert aufrecht bleiben.
Diese Änderung soll für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024 gelten, auch wenn sie bereits geleistet wurden.
Zu Z 4 (Novellierungsanordnung zu § 124b):
Durch die Neunummerierung der Ziffern in § 124b ist auch die Anpassung der Novellierungsanordnung (Einleitungssatz) erforderlich.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, er steht somit auch mit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt Dipl.-Ing.in Karin Doppelbauer. – Bitte, Frau Abgeordnete.