Benutzung

Für Archivalien gibt es besondere Benutzungsbedingungen. Dokumente können vor Ort eingesehen und nicht entlehnt werden. 

Benutzung vor Ort

Für den Besuch des Parlamentsgebäudes und damit auch des Archivs ist eine Registrierung erforderlich. Die Benutzung von Archivalien erfolgt nach Vereinbarung eines Benutzungstermins mit dem Archivpersonal unter archiv@parlament.gv.at im Lesesaal der Parlamentsbibliothek. Bei der ersten Einsichtnahme ist ein Benutzungsantrag zu stellen. Die Einsichtnahme ist von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr möglich.

Die Entlehnung von Archivalien ist grundsätzlich nicht möglich. Benutzer:innen von Archivalien sind verpflichtet, die konservatorischen Erfordernisse und die diesbezüglichen Anweisungen des Archivpersonals einzuhalten.

Die Benutzer:innen haften für die ihnen zur Benutzung überlassenen Archivalien. Von Archivalien können, soweit es ihr Erhaltungszustand zulässt, unentgeltlich Fotografien oder Scans angefertigt werden.

Die Benutzer:innen von Archivalien verpflichten sich, dem Parlamentsarchiv ein Belegexemplar jeder aufgrund der Benutzung von Beständen des Parlamentsarchivs verfassten wissenschaftlichen Arbeit kostenlos zu überlassen.

Bitte beachten Sie die Benutzungsordnung für das Parlamentsarchiv.

Archivalische Schutzfristen

Für die Benutzung von Beständen des Parlamentsarchivs gelten die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes.

Für Archivalien gilt grundsätzlich eine Schutzfrist von 30 Jahren. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Dokuments. Abweichend davon kann die Schutzfrist durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Nationalrats im Einzelfall bis auf 20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung festgelegt werden. 

Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.

Würden durch die Freigabe nach 30 Jahren die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder auswärtige Beziehungen gefährdet werden, ist das betreffende Archivgut erst nach Wegfall dieser Gründe, spätestens jedoch nach Ablauf von 50 Jahren ab Beginn der Schutzfrist zur Nutzung freigegeben.

Archivalien, die personenbezogene Daten enthalten, unterliegen ebenfalls einer Schutzfrist von 50 Jahren.