Benutzung

Öffnungszeiten zwischen 22. Dezember 2025 und 8. Jänner 2026

Zwischen 22. Dezember 2025 und 8. Jänner 2026 gelten für die Bibliothek und das Archiv folgende Öffnungszeiten:

  • 22. Dezember 2025: 9 bis 13 Uhr
  • 23. Dezember 2025: 9 bis 17 Uhr
  • Zwischen 24. und 28. Dezember 2025 sind die Bibliothek und das Archiv geschlossen.
  • 29. Dezember 2025: 9 bis 13 Uhr
  • 30. Dezember 2025: 9 bis 17 Uhr
  • Am 31. Dezember 2025 und am 1. Jänner 2026 sind die Bibliothek und das Archiv geschlossen.
  • 2. Jänner 2026: 9 bis 17 Uhr
  • 3. Jänner 2026: 9 bis 17 Uhr
  • Zwischen 4. und 6 Jänner 2026 sind die Bibliothek und das Archiv geschlossen.
  • 7. Jänner 2026: 8 bis 18 Uhr
  • 8. Jänner 2026: 8 bis 12.30 Uhr

Ab Freitag, 9. Jänner 2026, gelten die regulären Öffnungszeiten.

Benutzung vor Ort

Für den Zutritt in das Parlamentsgebäude und damit die Benutzung des Archivs benötigen Sie einen gültigen Lichtbildausweis. Die Benutzung von Archivalien erfolgt nach Vereinbarung eines Benutzungstermins mit dem Archivpersonal unter archiv@parlament.gv.at im Lesesaal der Parlamentsbibliothek. Bei der ersten Einsichtnahme ist ein Benutzungsantrag zu stellen. Die Einsichtnahme ist Montags von 9 bis 13 Uhr und Dienstag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr möglich.

Die Entlehnung von Archivalien ist grundsätzlich nicht möglich. Benutzer:innen von Archivalien sind verpflichtet, die konservatorischen Erfordernisse und die diesbezüglichen Anweisungen des Archivpersonals einzuhalten.

Die Benutzer:innen haften für die ihnen zur Benutzung überlassenen Archivalien. Von Archivalien können, soweit es ihr Erhaltungszustand zulässt, unentgeltlich Fotografien oder Scans angefertigt werden.

Die Benutzer:innen von Archivalien verpflichten sich, dem Parlamentsarchiv ein Belegexemplar jeder aufgrund der Benutzung von Beständen des Parlamentsarchivs verfassten wissenschaftlichen Arbeit kostenlos zu überlassen.

Bitte beachten Sie die Benutzungsordnung für das Parlamentsarchiv.

Archivalische Schutzfristen

Für die Benutzung von Beständen des Parlamentsarchivs gelten die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes.

Für Archivalien gilt grundsätzlich eine Schutzfrist von 30 Jahren. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Dokuments. Abweichend davon kann die Schutzfrist durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Nationalrats im Einzelfall bis auf 20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung festgelegt werden. 

Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.

Würden durch die Freigabe nach 30 Jahren die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder auswärtige Beziehungen gefährdet werden, ist das betreffende Archivgut erst nach Wegfall dieser Gründe, spätestens jedoch nach Ablauf von 50 Jahren ab Beginn der Schutzfrist zur Nutzung freigegeben.

Archivalien, die personenbezogene Daten enthalten, unterliegen ebenfalls einer Schutzfrist von 50 Jahren.

Zitierempfehlungen des Parlamentsarchivs