Das EuG wies die Klage ab.
Zunächst führte das EuG zur – vom EP bestrittenen – Zulässigkeit aus, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, welcher die Kläger:innen unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Somit bestand im Anlassfall eine Klagebefugnis.
Zur Rechtsgrundlage sprach das EuG aus, dass das EP für den Erlass des angefochtenen Beschlusses keine ausdrückliche Ermächtigung durch den Unionsgesetzgeber benötigt. Vielmehr sei Art. 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments – die Befugnis des EP, interne Ordnungsvorschriften zu erlassen – ausreichend. Der Beschluss stelle auch ein „Gesetz“ im Sinne des Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
Weiters stellte das EuG fest, dass der angefochtene Beschluss keinen unverhältnismäßigen oder unangemessenen Eingriff in die freie und unabhängige Ausübung des Mandats der MEP darstellt. Die Zugangsbeschränkungen würden ein legitimes Ziel verfolgen und sowohl dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Tätigkeiten des EP als auch dem Lebens- und Gesundheitsschutz dienen. Die Erlangung eines COVID-19 Zertifikats stelle zudem keine unverhältnismäßige Hürde dar. Die gewählten Maßnahmen seien auf die – angesichts der epidemiologischen Situation – unbedingt erforderlichen Zugangsvoraussetzungen beschränkt gewesen und zudem geeignet, das Übertragungsrisiko von COVID-19 zu verringern. Die darüber hinaus geltend gemachte Bestimmung (bzw. deren Verstoß) des Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, welche es den Mitgliedstaaten verbietet, administrative Beschränkungen der Freizügigkeit der Mitglieder des EP zu schaffen, erachtete das EuG für nicht einschlägig.
Das EuG stellte fest, dass – entgegen dem Vorwurf der missbräuchlichen Verarbeitung personenbezogener Daten – mit der Verarbeitung ein allgemeines öffentliches Interesse der EU (Schutz der öffentlichen Gesundheit) verfolgt wurde. Die Verarbeitung sei darüber hinaus transparent und fair gewesen.
Der angefochtene Beschluss verstoße auch nicht gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, das Recht auf freie und informierte Zustimmung zu jeder medizinischen Behandlung, das Recht auf Freiheit und schließlich das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten. Zuletzt stellte das EuG fest, dass die Beschränkungen im Hinblick auf das Ziel – den Lebens- und Gesundheitsschutz – verhältnismäßig waren und dieses nicht mit weniger restriktiven Maßnahmen erreicht hätte werden können.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in englischer Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in französischer Sprache) sowie folgende zu diesem Fall bereits ergangene Judikaturauswertung (4. Quartal 2021).