Fachinfos - Judikaturauswertungen 31.03.2025

Anfechtung der Nationalratswahl wird vom VfGH abgewiesen

VfGH 26.2.2025, W I 6/2024

Die Wähler:innengruppe "SONNE" (Anfechtungswerberin) bekämpfte die Zurückweisung ihrer Landeswahlvorschläge vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH), indem sie die Nationalratswahl anfocht. Der VfGH gab dem Anfechtungsantrag nicht statt: Zum einen, weil dieser keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufgezeigt habe. Zum anderen, weil keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zur Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen und zum Wahlkostenbeitrag bestünden.

Sachverhalt

Die Anfechtungswerberin hatte zum Zweck des Antritts bei der Nationalratswahl im September 2024 in allen Landeswahlkreisen Landesvorschläge sowie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht. Diese Wahlvorschläge wurden sämtlich zurückgewiesen, weil nicht ausreichend Unterstützungserklärungen beigelegt worden waren.

Die Zustellbevollmächtigte der Anfechtungswerberin brachte hierauf einen Wahlanfechtungsantrag gemäß Art. 141 B-VG beim VfGH ein. Darin begehrte sie im Wesentlichen, das Wahlverfahren ab Zurückweisung ihres Bundeswahlvorschlags aufzuheben.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH erachtete den Anfechtungsantrag für zulässig, aber unbegründet:

Die sich gegen die Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge wendende Anfechtungswerberin sei mit ihrem Vorbringen nicht im Recht, weil sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens nicht – teilweise nicht einmal im Ansatz –dargelegt habe. Soweit der Anfechtungsantrag die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen und zum Wahlkostenbeitrag behaupte, werde auf die ständige Rechtsprechung des VfGH verwiesen, wonach gegen diese Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.

Da die anfechtungswerbende Wählergruppe – mangels Beibringung der je Landeswahlkreis erforderlichen Unterstützungserklärungen – jeweils keinen dem Gesetz entsprechenden Landeswahlvorschlag vorgelegt habe, seien ihre Wahlvorschläge zu Recht zurückgewiesen worden. Der Bundeswahlvorschlag gelte sohin mangels im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnender Landeswahlvorschläge als nicht eingebracht (§ 106 Abs. 5 NRWO).

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.