Der VfGH erachtete den Anfechtungsantrag für zulässig, aber unbegründet:
Die sich gegen die Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge wendende Anfechtungswerberin sei mit ihrem Vorbringen nicht im Recht, weil sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens nicht – teilweise nicht einmal im Ansatz –dargelegt habe. Soweit der Anfechtungsantrag die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen und zum Wahlkostenbeitrag behaupte, werde auf die ständige Rechtsprechung des VfGH verwiesen, wonach gegen diese Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.
Da die anfechtungswerbende Wählergruppe – mangels Beibringung der je Landeswahlkreis erforderlichen Unterstützungserklärungen – jeweils keinen dem Gesetz entsprechenden Landeswahlvorschlag vorgelegt habe, seien ihre Wahlvorschläge zu Recht zurückgewiesen worden. Der Bundeswahlvorschlag gelte sohin mangels im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnender Landeswahlvorschläge als nicht eingebracht (§ 106 Abs. 5 NRWO).
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.