Das EuG wies die Klage Rumäniens ab.
Zunächst hatte es sich mit der Zulässigkeit der Klage – welche von der Kommission in Zweifel gezogen worden war – auseinanderzusetzen. Die Kommission brachte vor, dass die Registrierung einer EBI nach Art. 4 der EU-Verordnung Nr. 211/2011 nur ein Zwischenschritt und die Prüfung der EBI noch nicht abgeschlossen sei. Ein Rechtsschutz könne nur gegen Handlungen, die beschwerende Rechtswirkungen entfalte, gegeben sein. Das EuG erachtete die Klage für zulässig, da schon die Registrierung verbindliche Rechtswirkungen erzeuge. Zum einen könnten die OrganisatorInnen mit der Sammlung der Unterschriften starten und hätten ein Recht auf Prüfung dieser Unterschriften, danach auf Vorlage der unterstützten EBI an die Kommission usw. Zum anderen wären die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 EU-VO Nr. 211/2011 zur Überprüfung und Bescheinigung der Unterstützungsbekundungen verpflichtet und daher beschwert. Der Registrierungsbeschluss sei daher anfechtbar.
Nach dem EuG war der Beschluss der Kommission jedoch ausreichend begründet. Insbesondere führte das EuG in diesem Zusammenhang das Urteil des EuGH im vorangegangen Rechtsstreit an (EuGH 7.3.2019, C-420/16 P), das sich ausführlich mit Art. 174 Abs. 3 AEVU (Gebiete, denen im Rahmen der Kohäsionspolitik besondere Aufmerksamkeit zukommt) auseinandersetzte. Da die Liste der Gebiete „mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen“ in Art. 174 Abs. 3 AEUV nicht abschließend sei, wäre eben der EuGH zu dem Ergebnis gekommen, dass die strittige EBI nicht offenkundig außerhalb des Zuständigkeitsrahmens der Kommission liege. Die Entscheidung der Kommission sei nur eine Konsequenz aus dem EuGH-Urteil.
Dass die Kommission die strittige EBI unter der Bedingung registrierte, dass allfällige Maßnahmen immer zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union führen müssten, sei mit der EU-VO Nr. 211/2011 vereinbar. Das EuG sprach diesbezüglich aus, dass ein leichter Zugang zur EBI sicherzustellen ist. Statt einer Ablehnung könne die Kommission daher gegebenenfalls eine „Ausrichtung“, eine „Qualifizierung“ oder sogar eine teilweise Registrierung der geplanten EBI vornehmen, solange die Begründungspflicht beachtet und die EBI nicht verfälscht werde.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.