Sachverhalt
Ein Straferkenntnis enthielt die Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister: (S.D.) (elektronisch unterschrieben)“ sowie eine Amtssignatur, die mit der Bildmarke der Stadt Graz und dem Hinweis „Dieses Dokument ist amtssigniert und kann in der zuständigen Dienststelle der Stadt Graz verifiziert werden (...)“ versehen war. Es fand sich im Kopf allerdings nicht das Logo der Stadt Graz.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) als unzulässig zurück. Begründend führte das LVwG aus, die angefochtene Erledigung könne keiner bestimmten Behörde zugeordnet werden, weil einerseits im Kopf keine Behörde genannt, andererseits die Erledigung nach ihrer Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister“ erlassen worden sei. Abgesehen von der Fertigungsklausel enthalte „der angefochtene Bescheid“ weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung irgendeinen Hinweis, welcher Behörde die Erledigung zugeordnet werden könne. Bei objektiver Betrachtung der Fertigungsklausel sei für den Betroffenen nicht erkennbar, welcher Behörde die als Straferkenntnis bezeichnete Erledigung zuzurechnen sei.