Fachinfos - Judikaturauswertungen 10.10.2019

Anforderung an eine Amstssignatur

Anforderungen an eine Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz. VwGH 29.7.2019, Ra 2019/02/0072 (10. Oktober 2019)

Sachverhalt

Ein Straferkenntnis enthielt die Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister: (S.D.) (elektronisch unterschrieben)“ sowie eine Amtssignatur, die mit der Bildmarke der Stadt Graz und dem Hinweis „Dieses Dokument ist amtssigniert und kann in der zuständigen Dienststelle der Stadt Graz verifiziert werden (...)“ versehen war. Es fand sich im Kopf allerdings nicht das Logo der Stadt Graz.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) als unzulässig zurück. Begründend führte das LVwG aus, die angefochtene Erledigung könne keiner bestimmten Behörde zugeordnet werden, weil einerseits im Kopf keine Behörde genannt, andererseits die Erledigung nach ihrer Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister“ erlassen worden sei. Abgesehen von der Fertigungsklausel enthalte „der angefochtene Bescheid“ weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung irgendeinen Hinweis, welcher Behörde die Erledigung zugeordnet werden könne. Bei objektiver Betrachtung der Fertigungsklausel sei für den Betroffenen nicht erkennbar, welcher Behörde die als Straferkenntnis bezeichnete Erledigung zuzurechnen sei.

Auch wenn das Verwaltungsverfahren vom Bürgermeister der Stadt Graz geführt und der bezughabende Akt von diesem vorgelegt worden sei, sei „der verfahrensgegenständlich bekämpfte Bescheid“ nach objektiven Gesichtspunkten einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar und könne nicht als Bescheid qualifiziert werden. Es sei somit von einem Nichtbescheid und davon auszugehen, dass diese Erledigung rechtlich nicht existent sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei deshalb mit Beschluss zurückzuweisen. Dagegen erhob der Bürgermeister der Stadt Graz Amtsrevision.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte dazu aus, dass im monokratischen System der/die Behördenleiter/in – wie im gegenständlichen Fall der Bürgermeister – untergeordnete Organwalter/innen innerhalb seiner Behörde ermächtigen kann, in seinem/ihrem Namen („Für den Bürgermeister“ oder „im Auftrag“) Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis stelle eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation dar. Die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters bzw. einer untergeordneten Organwalterin sei dabei von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters bzw. der Behördenleiterin umfasst. 

Für die Annahme, dass (im vorliegenden Fall) der Unterzeichnerin bei Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses keine Berechtigung eingeräumt worden wäre, für den Bürgermeister in dessen Namen zu handeln, gebe es keine Anhaltspunkte. § 19 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG) sehe vor, dass bei amtssignierten Erledigungen der Hinweis auf die Amtssignatur und die Bildmarke anzugeben sind. Die Bildmarke solle der „leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments“ dienen. Es gehe also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar sei. Erfülle die einer Partei zugestellte Ausfertigung des Dokuments diese Anforderungen, so komme das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG zur Anwendung, demzufolge Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen hätten. Die zugestellte Ausfertigung des Straferkenntnisses enthalte (neben der elektronischen Unterschrift der Genehmigungsberechtigten) sowohl den Hinweis auf die Amtssignatur des Dokuments als auch die Bildmarke der Stadt Graz. Damit seien sämtliche Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 E-GovG erfüllt, weshalb das Straferkenntnis dem Bürgermeister der Stadt Graz zuzurechnen sei.

Weil das LVwG dies verkannt habe und von der Nichtigkeit des erlassenen Straferkenntnisses ausgegangen sei, sei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben gewesen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.