Fachinfos - Judikaturauswertungen 18.08.2023

Aufhebung einer Wahl wegen unbefugter Öffnung des Wahlaktes

VfGH 15.6.2023, W I 2/2023

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die engere Bürgermeister:innenwahl in der Gemeinde Forchtenstein vom 23. Oktober 2022 aufgehoben. Die Entscheidung basiert auf der rechtswidrigen Öffnung des Wahlaktes, die den objektiven Beweiswert des Wahlaktes vernichtete und die Integrität der Wahlakten im Sinne der Rechtsprechung des VfGH beeinträchtigte. Das Gebot der sicheren Verwahrung der Wahlakten wurde verletzt, wodurch die Möglichkeit von Missbräuchen gegeben war und ein Einfluss auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden konnte.

Sachverhalt

Am 2. Oktober 2022 fanden im Burgenland und damit auch in der Gemeinde Forchtenstein Gemeinderats- und Bürgermeister:innenwahlen statt. Am 23. Oktober 2022 fand eine engere Wahl zwischen den beiden Kandidaten der wahlwerbenden Parteien SPÖ und ÖVP statt.

Am 31. Oktober 2022 erhob die ÖVP Einspruch gegen das Ergebnis der engeren Wahl und forderte die Neuauszählung der Stimmen sowie die neuerliche Feststellung des Ergebnisses in drei Sprengeln. 

Die Landeswahlbehörde wies den Einspruch mit Bescheid als unbegründet ab und lehnte den Antrag auf Neuauszählung ab. Sie stellte im Wesentlichen fest, eine Neuauszählung der Stimmen ändere das Gesamtergebnis der Wahl nicht. Die geltend gemachten Fehler bei der Stimmenzählung seien jedenfalls nicht erheblich genug, um das Wahlergebnis zu beeinflussen. 

Dagegen wurde eine Anfechtung beim VfGH eingebracht, in der die vollständige Aufhebung des Bürgermeister:innenwahlverfahrens in Forchtenstein beantragt wurde. Im Zuge der Anfechtung beim VfGH wurde neben jenen Punkten, die schon vor der Landeswahlbehörde geltend gemacht worden waren, vorgebracht, der Wahlakt sei nach der Einbringung des Einspruchs bei der Landeswahlbehörde in rechtswidriger Weise durch die Wahlleiterin geöffnet worden und von dieser alleine in unverschlossenem Zustand zur Bezirkswahlbehörde transportiert worden; dies habe eine potenzielle Manipulation ermöglicht. Darüber hinaus wurden allgemeine Verstöße gegen die Vorschriften der burgenländischen Gemeinderatswahlordnung im Wahlverfahren angeführt.

Aufgrund einer Stellungnahme der Landeswahlbehörde an den VfGH ging dieser im Verfahren von dem Sachverhalt aus, dass nach Einbringung des Einspruches bei der Landeswahlbehörde der versiegelte Wahlakt durch die Wahlleiterin der Gemeindewahlbehörde – in Anwesenheit von zwei Gemeindebediensteten – geöffnet worden war, um das Abstimmungsverzeichnis und das Wähler:innenverzeichnis beizulegen. Im Anschluss wurde der Wahlakt nicht mehr versiegelt, sondern in diesem Zustand von der Wahlleiterin alleine in ihrem Auto zur Bezirkswahlbehörde befördert. Die Fahrt wurde dabei von einem einstündigen Aufenthalt unterbrochen. Die Bezirkswahlbehörde verschloss den Wahlakt sodann neuerlich in Anwesenheit der Wahlleiterin. Die Stimmzettel befanden sich zu diesem Zeitpunkt alle in verschlossenen Kuverts im Wahlakt. Die Gemeindewahlbehörde wurde nach Einbringung des Einspruches nicht einberufen.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH stellte fest, dass die Öffnung der Wahlakten allein durch die bzw. den Wahlleiter:in gegen die einschlägigen Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindewahlordnung verstoßen hatte und sohin rechtswidrig war.

Einer Wahlanfechtung sei aber nur dann stattzugeben, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sei. Diese Voraussetzung sei nach ständiger Rechtsprechung des VfGH bereits erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte. Dies wiederum sei bereits dann zu bejahen, wenn eine Vorschrift der Wahlordnung verletzt worden sei, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, und zwar ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation bedürfte. In der Rechtsprechung des VfGH müsse die festgestellte Gesetzwidrigkeit nicht zu einer tatsächlichen Verfälschung des Wahlergebnisses in einem Ausmaß führen, das auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss war. In diesem Sinne habe der VfGH auch bereits die unzureichende Versiegelung wie auch die nachträgliche Öffnung der Wahlakten als Gründe angesehen, die eine verlässliche Überprüfung des Wahlergebnisses nicht mehr zulassen und es in diesen Fällen nicht für nötig erachtet, dass ein Nachweis erbracht wurde, wie diese Rechtswidrigkeiten tatsächlich (ziffernmäßig) auf das Wahlergebnis von Einfluss waren. 

Im vorliegenden Fall sei durch die unrechtmäßige Öffnung der Wahlakten das Gebot der sicheren Verwahrung der Wahlakten verletzt worden. Dieses Gebot sei als Vorschrift zu sehen, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sicherstellen soll. Bei Verletzung solcher Vorschriften sei die Möglichkeit von Missbräuchen gegeben, ohne dass ein Nachweis einer konkreten Manipulation erforderlich sei. Die unrechtmäßige Öffnung der Wahlakten soll daher das Wahlergebnis beeinflusst haben können.

Durch die rechtswidrige Öffnung des Wahlaktes sei dessen gesamter objektiver Beweiswert vernichtet worden. Die Integrität der Wahlakten sei beeinträchtigt. Die Wahlakten ermöglichten dem VfGH im vorliegenden Fall keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Wahl anhand von unbedenklichen Unterlagen über den Wahlvorgang. Der VfGH habe daher, weil das Wahlergebnis anhand der Wahlakten objektiv nicht mit Verlässlichkeit festgestellt werden könne, die Wahl ab dem Zeitpunkt vor der Kundmachung aufzuheben. Die Gemeindewahlbehörde habe daher die engere Wahl neuerlich kundzumachen. 

In Anbetracht dieser Erwägungen brauche nicht auf die Tatsache eingegangen werden, dass auch eine Niederschrift aufgrund des Fehlens von Unterschriften der Sprengelwahlleiter:innen im vorliegenden Fall nicht vorhanden gewesen sei. 

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.