Der VfGH stellte fest, dass die Öffnung der Wahlakten allein durch die bzw. den Wahlleiter:in gegen die einschlägigen Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindewahlordnung verstoßen hatte und sohin rechtswidrig war.
Einer Wahlanfechtung sei aber nur dann stattzugeben, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sei. Diese Voraussetzung sei nach ständiger Rechtsprechung des VfGH bereits erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte. Dies wiederum sei bereits dann zu bejahen, wenn eine Vorschrift der Wahlordnung verletzt worden sei, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, und zwar ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation bedürfte. In der Rechtsprechung des VfGH müsse die festgestellte Gesetzwidrigkeit nicht zu einer tatsächlichen Verfälschung des Wahlergebnisses in einem Ausmaß führen, das auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss war. In diesem Sinne habe der VfGH auch bereits die unzureichende Versiegelung wie auch die nachträgliche Öffnung der Wahlakten als Gründe angesehen, die eine verlässliche Überprüfung des Wahlergebnisses nicht mehr zulassen und es in diesen Fällen nicht für nötig erachtet, dass ein Nachweis erbracht wurde, wie diese Rechtswidrigkeiten tatsächlich (ziffernmäßig) auf das Wahlergebnis von Einfluss waren.
Im vorliegenden Fall sei durch die unrechtmäßige Öffnung der Wahlakten das Gebot der sicheren Verwahrung der Wahlakten verletzt worden. Dieses Gebot sei als Vorschrift zu sehen, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sicherstellen soll. Bei Verletzung solcher Vorschriften sei die Möglichkeit von Missbräuchen gegeben, ohne dass ein Nachweis einer konkreten Manipulation erforderlich sei. Die unrechtmäßige Öffnung der Wahlakten soll daher das Wahlergebnis beeinflusst haben können.
Durch die rechtswidrige Öffnung des Wahlaktes sei dessen gesamter objektiver Beweiswert vernichtet worden. Die Integrität der Wahlakten sei beeinträchtigt. Die Wahlakten ermöglichten dem VfGH im vorliegenden Fall keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Wahl anhand von unbedenklichen Unterlagen über den Wahlvorgang. Der VfGH habe daher, weil das Wahlergebnis anhand der Wahlakten objektiv nicht mit Verlässlichkeit festgestellt werden könne, die Wahl ab dem Zeitpunkt vor der Kundmachung aufzuheben. Die Gemeindewahlbehörde habe daher die engere Wahl neuerlich kundzumachen.
In Anbetracht dieser Erwägungen brauche nicht auf die Tatsache eingegangen werden, dass auch eine Niederschrift aufgrund des Fehlens von Unterschriften der Sprengelwahlleiter:innen im vorliegenden Fall nicht vorhanden gewesen sei.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.