Fachinfos - Judikaturauswertungen 20.01.2022

Auskunftspflicht: Erteilung von Auskünften

Die Art der Auskunftserteilung liegt im Ermessen der auskunftspflichtigen Behörde (20. Jänner 2022)

VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120

Ein im Säumnisweg zur Entscheidung über ein Auskunftsersuchen berufenes Verwaltungsgericht darf nicht die Art der Auskunftserteilung festlegen. Diese Entscheidung liegt im eigenen Ermessen der auskunftspflichtigen Behörde. Ein Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nur für eine entsprechende spruchmäßige Feststellung zuständig, dass die beantragte Auskunft zu erteilen ist. Die Verpflichtung zur Sachentscheidung rechtfertigt aber nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung.

Sachverhalt

Der Auskunftswerber beantragte beim Magistrat der Stadt Wien den Wortlaut von etwa 1200 gesammelten Vorschlägen zu Effizienzmaßnahmen sowie den Wortlaut der Ergebnisse der Prüfungen dieser Vorschläge (etwa 740 laut Medienberichten). Der Magistrat verweigerte die Auskunft mit Bescheid, der in der Folge vom VwGH aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wurde.

Da vom Magistrat kein weiterer Bescheid erlassen wurde, entschied das im Säumnisweg angerufene Verwaltungsgericht Wien (VwG). Der Magistrat habe dem Auskunftswerber umfassende Akteneinsicht in alle Akte zu gewähren, welche die 1200 Vorschläge bzw. die 788 Vorschläge, welche vom Magistrat auf einer näher genannten Website angeführt seien, auch nur peripher behandeln bzw. betreffen. Der VwGH habe im ersten Rechtsgang (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083) unmissverständlich ausgeführt, dass der Auskunftswerber einen Rechtsanspruch auf Erlangung einer umfassenden Auskunft zu seiner Anfrage habe. Der VwGH habe es als vertretbar eingestuft, dass der Auskunftsverpflichtung durch Gewährung von Akteneinsicht nachgekommen werde.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der VwGH ließ die vom Magistrat gegen das Erkenntnis des VwG erhobene außerordentliche Revision zu. In der Sache hielt er fest, das VwG habe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die belangte Behörde die verlangte Auskunft nicht erteilt hat, weil die veröffentlichten Informationen zu den erfragten Effizienzmaßnahmen lediglich Zusammenfassungen, aber nicht den angefragten Wortlaut der Vorschläge und deren Prüfungen enthielten. Die Festlegung der Art der Auskunftserteilung durch Gewährung von Akteneinsicht basiere auf der Prämisse, dass die belangte Behörde die Auskunftserteilung gezielt verweigert habe.

Zum Vorbringen des Revisionswerbers, dass die Auskunft seines Erachtens vollständig erteilt worden sei, hielt der VwGH fest, dass dennoch ein Bescheid erlassen werden hätte müssen. Wenn unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob das Auskunftsbegehren erfüllt wurde oder nicht, sei dazu ein Bescheid zu erlassen, unabhängig davon, ob er eine inhaltliche oder bloß eine verfahrensrechtliche Entscheidung, etwa eine Zurückweisung beinhalte.

Der Revisionswerber brachte weiters vor, dass das VwG den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und nicht ausreichend geprüft habe, ob der Auskunft ein Verweigerungstatbestand entgegen stehe. Dazu führte der VwGH aus, dass das VwG dem Magistrat Gelegenheit gegeben habe, allfällige Verschwiegenheitspflichten geltend zu machen. Der Magistrat habe allerdings nur angegeben, dass aufgrund der vollständigen Auskunftserteilung keine Säumnis vorliege.

Schließlich machte der Revisionswerber geltend, dass ein zur Entscheidung über ein Auskunftsersuchen berufenes Verwaltungsgericht nicht die Art der Auskunftserteilung festlegen dürfe. Diese Entscheidung liege im eigenen Ermessen der Behörde. Dieses Vorbringen erachtete der VwGH als zielführend, da nach seiner Rechtsprechung ein Verwaltungsgericht nur zu einer entsprechenden spruchmäßigen Feststellung zuständig sei, dass die beantragte Auskunft zu erteilen sei. Die Verpflichtung zur Sachentscheidung rechtfertige nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung. Das VwG habe daher, indem es den Magistrat zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichtet habe, rechtswidrig entschieden, sodass der Revision insoweit Folge zu geben gewesen sei.

Da er die Entscheidung in der Sache selbst als entscheidungsreif erachtete, sprach der VwGH aus, dass auf Basis der maßgebenden Feststellungen des VwG dem Auskunftsbegehren, das bislang vom Magistrat nicht erfüllt worden war, keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Behörde habe die Auskunft daher zu Unrecht verweigert. Sie sei unverzüglich verpflichtet, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.