Der VwGH ließ die vom Magistrat gegen das Erkenntnis des VwG erhobene außerordentliche Revision zu. In der Sache hielt er fest, das VwG habe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die belangte Behörde die verlangte Auskunft nicht erteilt hat, weil die veröffentlichten Informationen zu den erfragten Effizienzmaßnahmen lediglich Zusammenfassungen, aber nicht den angefragten Wortlaut der Vorschläge und deren Prüfungen enthielten. Die Festlegung der Art der Auskunftserteilung durch Gewährung von Akteneinsicht basiere auf der Prämisse, dass die belangte Behörde die Auskunftserteilung gezielt verweigert habe.
Zum Vorbringen des Revisionswerbers, dass die Auskunft seines Erachtens vollständig erteilt worden sei, hielt der VwGH fest, dass dennoch ein Bescheid erlassen werden hätte müssen. Wenn unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob das Auskunftsbegehren erfüllt wurde oder nicht, sei dazu ein Bescheid zu erlassen, unabhängig davon, ob er eine inhaltliche oder bloß eine verfahrensrechtliche Entscheidung, etwa eine Zurückweisung beinhalte.
Der Revisionswerber brachte weiters vor, dass das VwG den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und nicht ausreichend geprüft habe, ob der Auskunft ein Verweigerungstatbestand entgegen stehe. Dazu führte der VwGH aus, dass das VwG dem Magistrat Gelegenheit gegeben habe, allfällige Verschwiegenheitspflichten geltend zu machen. Der Magistrat habe allerdings nur angegeben, dass aufgrund der vollständigen Auskunftserteilung keine Säumnis vorliege.
Schließlich machte der Revisionswerber geltend, dass ein zur Entscheidung über ein Auskunftsersuchen berufenes Verwaltungsgericht nicht die Art der Auskunftserteilung festlegen dürfe. Diese Entscheidung liege im eigenen Ermessen der Behörde. Dieses Vorbringen erachtete der VwGH als zielführend, da nach seiner Rechtsprechung ein Verwaltungsgericht nur zu einer entsprechenden spruchmäßigen Feststellung zuständig sei, dass die beantragte Auskunft zu erteilen sei. Die Verpflichtung zur Sachentscheidung rechtfertige nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung. Das VwG habe daher, indem es den Magistrat zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichtet habe, rechtswidrig entschieden, sodass der Revision insoweit Folge zu geben gewesen sei.
Da er die Entscheidung in der Sache selbst als entscheidungsreif erachtete, sprach der VwGH aus, dass auf Basis der maßgebenden Feststellungen des VwG dem Auskunftsbegehren, das bislang vom Magistrat nicht erfüllt worden war, keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Behörde habe die Auskunft daher zu Unrecht verweigert. Sie sei unverzüglich verpflichtet, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.