Der VwGH ließ die außerordentliche Revision im Hinblick auf das Fehlen von Rechtsprechung zum Verhältnis des Auskunftsanspruches nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz zur Transparenzverpflichtung nach dem MedKF-TG zu.
Der Magistrat brachte vor, dass das MedKF-TG und das Bundesvergabegesetz das Wiener Auskunftspflichtgesetz als speziellere Gesetze verdrängt haben, sodass dieses auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar war. Dazu stellte der VwGH klar, dass die genannten Gesetze unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Das MedKF-TG diene der Förderung der Transparenz und sehe Melde- und Veröffentlichungspflichten vor, es regle jedoch nicht die Erteilung von Auskünften. Für die Annahme, dass das Recht auf Auskunft eingeschränkt werden solle, fehle jeder Anhaltspunkt. Auch wenn vergaberechtliche Vorschriften die Wahrung gewisser vertraulicher Informationen vorsähen, lasse sich daraus nicht ableiten, dass alle Informationen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren stets als vertraulich zu behandeln wären und nicht bekannt gegeben werden dürften.
Zum Vorbringen, dass aufgrund des erheblichen Aufwands die Besorgung der übrigen Aufgaben beeinträchtigt würde, hielt der VwGH fest, dass dies keine pauschale Auskunftsverweigerung rechtfertigt. Es könnte etwa zunächst eine Übersichtsauskunft erteilt werden. In der Folge bedürfe es entsprechender Feststellungen insbesondere zu den Gegebenheiten der Organisation und dem mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand.
Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht führte der VwGH aus, dass es auch hier nicht ausreicht, pauschal auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und auf den Datenschutz zu verweisen. Die Behörde habe über Vorgänge, die nicht der Verschwiegenheit unterliegen, jedenfalls Auskunft zu erteilen und in allen anderen Fällen mit Bescheid die Auskunft darüber zu verweigern. Dies setze entsprechende Ermittlungen voraus. Im vorliegenden Fall habe die Behörde kein (erkennbares) Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zudem habe sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Das VwG habe darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gesehen, dabei aber seine eigene Ermittlungspflicht übersehen.
Der Magistrat brachte weiters vor, dass das Auskunftsbegehren nicht eine, sondern viele Magistratsabteilungen betreffen würde. Dazu führte der VwGH aus, dass der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt. Der inneren organisatorischen Gliederung komme nach außen keine Bedeutung zu.
Schließlich führte der Magistrat an, dass kein „Recht auf Information“ besteht, weil die Auskunft nicht notwendig sei, um eine öffentliche Debatte zu führen. Dazu hielt der VwGH fest, dass mit dem Wiener Auskunftspflichtgesetz ein Recht auf Auskunft und somit auch ein „Recht auf Information“ vorgesehen ist. Aus welchen Gründen um eine Auskunft ersucht werde, sei dabei unerheblich. Eine etwaige Interessenabwägung gemäß Art. 10 EMRK sei dann vorzunehmen, wenn einem Auskunftsbegehren gegebenenfalls Verschwiegenheitspflichten entgegenstünden.
Im Ergebnis entschied der VwGH in der Sache selbst. Er gab der Beschwerde statt, hob den Bescheid des Magistrats auf und verwies die Angelegenheit – aufgrund des Fehlens jeglicher Ermittlungen – an diesen zurück.
Vgl. zu diesem Verfahren die Meldung des Verwaltungsgerichtshofes und den Volltext der Entscheidung.