Das BVwG führte aus, dass im vorliegenden Fall das Geheimhaltungsinteresse der ehemaligen Nationalratsabgeordneten gegenüber dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt.
Der Beschwerdeführer sei als Journalist und Moderator des ORF ein „public watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Sein Auskunftsersuchen sei grundsätzlich als Vorbereitungsschritt für journalistische Zwecke anzusehen, mit dem ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, weshalb das Geheimhaltungsinteresse der vom Auskunftsersuchen betroffenen ehemaligen Nationalratsabgeordneten grundsätzlich eng auszulegen sei. Dem Vorbringen, dass ein erhöhtes Auskunftsinteresse vorliege, weil die Gründe für die Bezugsfortzahlung ausschließlich in der politischen Tätigkeit der ehemaligen Abgeordneten lägen, könne aber nicht gefolgt werden:
Ehemalige Nationalratsabgeordnete seien nicht mehr Träger/innen eines öffentlichen Amtes (und somit auch nicht mehr „public officials"). Zudem liege der Grund für die Bezugsfortzahlung nicht ausschließlich in der politischen Tätigkeit der ehemaligen Abgeordneten. Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung entstehe zwar aufgrund der politischen Tätigkeit und sei somit untrennbar mit dem vorangegangenen Amt verbunden. Ob der Anspruch aber tatsächlich bestehe, hänge von den privaten bzw. persönlichen Umständen des/der einzelnen ehemaligen Mandatars/Mandatarin ab und habe nichts mit der vorherigen politischen bzw. amtlichen Tätigkeit zu tun. Anspruch auf eine Bezugsfortzahlung hätten nur ehemalige Abgeordnete, die keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit haben. Ob dies der Fall sei, hänge von den persönlichen bzw. privaten Umständen der Abgeordneten, wie beispielsweise ihrer Ausbildung oder beruflichen Vorerfahrungen ab. Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung bestehe nur dann, wenn die jeweilige Person nach dem Ausscheiden aus dem Nationalrat arbeitslos sei (daher würde die Bezugsfortzahlung medial auch als „Arbeitslosengeld für Politiker/innen" bezeichnet). Die Gründe für die Bezugsfortzahlung lägen somit vorwiegend im privaten Bereich der jeweiligen ehemaligen Abgeordneten und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, in deren politischer Tätigkeit.
Die Eigenschaft als Amtsträger/in ende mit dem Ausscheiden der Abgeordneten aus dem Nationalrat, weshalb diese ab diesem Zeitpunkt keine „public officials" mehr seien. Dass allenfalls manche ehemaligen Abgeordneten als „public figures" anzusehen seien, weil sie sich freiwillig in die Öffentlichkeit begeben und mit dem Thema Bezugsfortzahlung „Politik machen", möge für manche Abgeordnete zu bejahen sein, jedoch nicht pauschal für alle. Das hier erhobene Auskunftsbegehren richte sich aber generell auf die Bezugsfortzahlungen für drei Jahrgänge.
Unstrittig sei, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege. Bei allfälligen Bezugsfortzahlungen handle es sich um Mittel aus Steuergeld und an der Kenntnis der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Gelder bestehe grundsätzlich ein Interesse der Gemeinschaft. Die belangte Behörde sei diesem Interesse jedoch ausreichend nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer die Anzahl der in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils in Anspruch genommenen Bezugsfortzahlungen und die Höhe des dafür jeweils jährlich aufgewendeten Gesamtbetrages bekanntgegeben habe. Nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund eine namentliche Nennung der Nationalratsabgeordneten, die die Bezugsfortzahlung in Anspruch nahmen, erforderlich sei, damit der Beschwerdeführer seiner Aufgabe – der Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Gelder bzw. der entsprechenden Informationsübermittlung an die Öffentlichkeit – nachkommen könne.
Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit stehe demnach der geforderten Auskunftserteilung entgegen, weshalb der Beschwerde nicht Folge gegeben wurde. Auf die Frage, ob auch die Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten nach § 1 DSG (bzw. diverser Bestimmungen der DSGVO) als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegenstehe, sei nicht näher einzugehen, weil sich eine der Auskunftserteilung entgegenstehende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht bereits aus der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ergebe. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig angesehen.
Hinweis: Diese Entscheidung des BVwG ist nicht rechtskräftig, da derzeit ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist. Sie ist derzeit auch nicht im RIS verfügbar.