Der VfGH gab der Beschwerde des Abgeordneten statt und behob das Erkenntnis des BVwG mit folgender Begründung:
Das BVwG habe die Rechtsstellung von Abgeordneten zum Nationalrat und damit zusammenhängend die Bedeutung des § 6 Auskunftspflichtgesetz verkannt. Bestimmte Akte und Verhaltensweisen von Abgeordneten zum Nationalrat seien der Gesetzgebung zuzurechnen. Insoweit komme den Abgeordneten eine Organstellung zu.
Ein Verhalten von Abgeordneten sei aber nicht schlechthin immer schon dann der Gesetzgebung zuzuzählen, wenn die bzw. der Abgeordnete als solche:r auftrete. Nur solche Anfragen von Abgeordneten würden eine der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen, die in einer im B-VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise gestellt werden.
Es sei auszuschließen, dass das beim BMF gestellte Auskunftsbegehren inkl. der Antragstellung auf Bescheiderlassung nach Auskunftspflichtgesetz in einer im B-VG iVm GOG-NR vorgezeichneten Weise und damit in Ausübung der Organstellung als Abgeordneter erfolgt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer als Abgeordneter aufgetreten sei und auf die Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeiten verwiesen habe.
Das Auskunftspflichtgesetz räume (in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG) "jedermann" das Recht auf Auskunft ein. Ein:e Abgeordnete:r zum Nationalrat handle daher bei der Stellung eines Auskunftsbegehrens bzw. bei der Antragstellung iSd Auskunftspflichtgesetzes nicht in seiner Organstellung. Insoweit räume das Auskunftspflichtgesetz einer bzw. einem Abgeordneten wie "jedermann" das Recht ein, ein Auskunftsbegehren bzw. einen Antrag auf Bescheiderlassung im Falle der Nichterteilung der Auskunft zu stellen.
Der Subsidiaritätsklausel des § 6 Auskunftspflichtgesetz komme daher in dieser Hinsicht keine Bedeutung zu.
Das BVwG hätte daher das Auskunftsbegehren des Abgeordneten nicht wegen dessen Stellung als Abgeordneter als unzulässig ansehen dürfen; das Erkenntnis sei daher mit Willkür belastet und deshalb aufzuheben.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.
In einer weiteren Entscheidung (2.12.2024, E 1379/2024) hob der VfGH ein – im Wesentlichem dem dargestellten Fall entsprechendes – weiteres BVwG-Erkenntnis (siehe die dazu veröffentlichte Judikaturauswertung vom 05.08.2024 "Interpellationsrecht und Auskunftspflichtgesetz #1") mit derselben Begründung auf.