Das LVwG NÖ wies die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands als unzulässig zurück.
Das Gericht ging vom Vorliegen zweier voneinander zu unterscheidender Verwaltungsakte aus, die jeweils einer rechtlichen Beurteilung zugänglich seien: Die durch den Mitarbeiter der Gemeinde erfolgte Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen 3G-Nachweis vorzulegen einerseits, und die Aufforderung, den Sitzungssaal und das Gebäude zu verlassen andererseits. In beiden Fällen handle es sich, so das LVwG NÖ, nicht um Verwaltungsakte, die im Wege einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbar seien. Denn zentrales Merkmal einer solchen Maßnahme sei die sogenannte Normativität des Aktes (= Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt). Diese Normativität könne zum einen in der direkten Ausübung von Zwang im Sinn einer physischen Einwirkung auf Personen oder Sachen bestehen. Zum anderen könne sie in einem Befehl liegen, dessen unmittelbare zwangsweise Durchsetzung im Fall der Nichtbefolgung bei objektiver Betrachtungsweise zu erwarten ist.
Weder für das „Abverlangen“ eines 3G-Nachweises, noch die Aufforderung zum Verlassen des Sitzungssaals lägen diese Voraussetzungen vor. In beiden Situationen wäre für den Fall der Nichtbefolgung weder eine zwangsweise Durchsetzung ausdrücklich angedroht worden (etwa in Form einer Durchsuchung des Beschwerdeführers oder dessen Abführung aus dem Sitzungssaal), noch hätte aufgrund der Begleitumstände auf eine solche unmittelbar drohende zwangsweise Durchsetzung geschlossen werden können. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe allenfalls damit gerechnet, dass der Bürgermeister die Polizei holen könnte, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ein solcher Polizeieinsatz sei nämlich – ungeachtet der diesbezüglich fraglichen Zuständigkeit der Polizei – bei objektiver Betrachtungsweise keineswegs im Raum gestanden. Alleine die subjektive Ansicht des Beschwerdeführers sei für die Beurteilung des unmittelbar drohenden Zwangs nicht ausschlaggebend.
Ausdrücklich offen ließ das LVwG NÖ die Frage, ob es sich bei der Aufforderung zur Vorlage eines 3G-Nachweises überhaupt um einen Akt handle, welcher der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sei.
Mangels Normativität der bekämpften Handlungen und somit mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes, der im Wege einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden könne, wies das LVwG NÖ die Beschwerde zurück. Eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Geschehens nahm das LVwG NÖ somit nicht vor.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.