Eingangs hielt der EGMR fest, dass es grundsätzlich nicht seine Aufgabe sei, die einschlägigen innerstaatlichen Gesetze abstrakt auf ihre Konventionskonformität zu überprüfen, sondern vielmehr im Einzelfall zu entscheiden, in welcher Weise das entsprechende Gesetz im konkreten Fall angewendet worden und ob hieraus eine Verletzung der EMRK resultiert sei.
Seine Vorjudikatur reflektierend, führte der EGMR sodann aus, in der Entscheidung Hirst Nr. 2 gg. Vereinigtes Königreich (EGMR 6.10.2005, 74025/01) habe er es abweichend davon noch als gerechtfertigt angesehen, den "1983 Act" auf seine Vereinbarkeit mit Art. 3 1. ZPEMRK zu prüfen, ohne darauf einzugehen, ob der Entzug des Wahlrechts des konkreten Beschwerdeführers unverhältnismäßig gewesen sei. Seit dieser Entscheidung sei jedoch viel passiert: Zunächst habe der EGMR seither die Möglichkeit gehabt, seinen Ansatz hinsichtlich der Frage des Wahlrechts Strafgefangener immer weiter auszubauen, zu verfeinern und auf eine Vielzahl an Fällen anzuwenden. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen sei ersichtlich, dass der Wahlrechtsausschluss Strafgefangener, die aufgrund schwerer Straftaten auf unbestimmte Dauer inhaftiert seien, grundsätzlich mit Art. 3 1. ZPEMRK in Einklang stünde.
Darüber hinaus seien auch die innerstaatlichen Ereignisse seit der Entscheidung Hirst Nr. 2 gg. Vereinigtes Königreich zu berücksichtigen. Insbesondere habe eine Reihe von Konsultationen stattgefunden, die zur Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes und dessen Prüfung durch einen Gemeinsamen Ausschuss des Parlaments ("Joint Commitee of Parliament") im Vereinigten Königreich geführt hätten. Eine entsprechende Gesetzesänderung sei jedoch nicht erlassen worden. Vielmehr sei mittlerweile klar, dass es keine breite Unterstützung für die Gewährung des Wahlrechts für Strafgefangene gebe, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden seien und lange oder unbestimmte Freiheitsstrafen verbüßen müssten. Auch sei der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Unvereinbarkeit mit Art. 3 1. ZPEMRK vorliege.
Schließlich sei das Ministerkomitee des Europarates gemäß Art. 46 Abs. 2 EMRK dafür zuständig, die Vollstreckung bzw. Umsetzung der Entscheidungen des EGMR zu überwachen. In einer 2018 verabschiedeten Entschließung hatte das Ministerkomitee sich mit den von der Regierung des Vereinigten Königreiches getroffenen Maßnahmen zufrieden erklärt und beschlossen, die Prüfung der sogenannten Hirst-Fälle abzuschließen. Zwar stehe diese Entschließung der Prüfung und Entscheidung des vorliegenden Falles nicht entgegen, doch habe diese sehr wohl Auswirkungen auf die Herangehensweise des Gerichtshofs.
In seiner Vorjudikatur habe der EGMR ausgesprochen, dass es eine Reihe verschiedener Möglichkeiten gebe, die Frage des Wahlrechts verurteilter Strafgefangener zu regeln. Zudem habe er ausdrücklich anerkannt, dass es in erster Linie Sache des betroffenen Staates sei, vorbehaltlich der Aufsicht durch das Ministerkomitee die Mittel zu wählen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung anzuwenden seien. Mit dieser Entscheidung habe der EGMR dem beklagten Staat die Möglichkeit gegeben, über die am besten geeignete Weise zur Gewährleistung der Einhaltung von Art. 3 1. ZPEMRK nachzudenken. Indem der EGMR dem beklagten Staat die Freiheit lasse, selbst zu entscheiden, wie das in Art. 3 1. ZPEMRK garantierte Recht in seiner Rechtsordnung am besten gewährleistet werden könne, lasse sich sein Ansatz als Anwendung des Subsidiaritätsprinzips verstehen, das nun in der Präambel der EMRK verankert sei.
Nach einer umfassenden Debatte auf innerstaatlicher Ebene und einem intensiven Dialog mit dem Ministerkomitee und dem Generalsekretär des Europarates habe sich der beklagte Staat dafür entschieden, seinen bestehenden legislativen Ansatz beizubehalten und administrative Änderungen am geltenden Recht vorzunehmen. Diese Änderungen seien vom Ministerkomitee angesichts des weiten Beurteilungsspielraums als ausreichend angesehen worden, um den in Hirst Nr. 2 geäußerten Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Rechtsrahmens Rechnung zu tragen. Es handle sich daher nicht um einen Fall, in dem die Beendigung des Überwachungsverfahrens auf der Einführung einer erheblich überarbeiteten Gesetzgebung beruhte, mit der die festgestellten Probleme behoben werden sollten und deren letztendliche Vereinbarkeit mit der EMRK vom EGMR sorgfältig geprüft werden müsste.
Vor diesem Hintergrund hielt der EGMR fest, dass es nicht angezeigt sei, die Vereinbarkeit von Abschnitt 3 des "Representation of the People Act 1983" mit der EMRK abstrakt zu prüfen oder abstrakt bestimmte Kategorien von Gefangenen zu identifizieren, deren Entzug des Wahlrechts mit Art. 3 1. ZPEMRK unvereinbar sein könnte. Vielmehr beschränkte sich der EGMR auf die Prüfung des konkreten Falles und sprach aus, dass die Einschränkung des Wahlrechts des Beschwerdeführers in diesem Fall mit Art. 3 1. ZPEMRK vereinbar war: Der Eingriff habe legitime Ziele, wie die Stärkung der staatsbürgerlichen Verantwortung und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit verfolgt. Aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten, des Verhaltens des Strafgefangenen, der Gefahr, die von ihm für die Öffentlichkeit ausgehe, und der daraus resultierenden Verhängung einer harten Strafe in Form einer Freiheitsstrafe von unbestimmter Dauer sei der Eingriff auch verhältnismäßig gewesen. Dies gelte auch angesichts der fortdauernden Entziehung des Wahlrechts des Beschwerdeführers aufgrund seiner fortdauernden Inhaftierung im Rahmen einer unbestimmten Freiheitsstrafe wegen der von ihm weiterhin ausgehenden Gefahr. Im Ergebnis habe daher kein Verstoß gegen Art. 3 1. ZPEMRK vorgelegen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.