Das BVerfG lehnte diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das Hauptverfahren sei zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere werde im Hauptverfahren zu untersuchen sein, inwiefern die Rechtsordnung der Abhaltung von freien Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitzenden im gegebenen Kontext entgegenstehe bzw. inwiefern die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt sein könnte.
Doch hätte die im Eilrechtsverfahren vorzunehmende Folgenabwägung zum Ergebnis, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht zu erteilen sei. Dabei stellte das BVerfG die unterschiedlichen Szenarien – je nach Ausgang des Hauptverfahrens – einander gegenüber:
Im Fall, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht erginge, sich die Durchführung von Wahlen jedoch im Hauptverfahren für rechtswidrig erwiese, würden die drei Vorsitze (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) nicht von den Kandidat:innen der Antragstellerin geführt werden. Daraus folge aber keine schwerwiegende Behinderung der Antragstellerin, an der parlamentarischen Willensbildung teilzuhaben. Denn mit dem Ausschussvorsitz seien insbesondere keine eigenständigen parlamentarischen Kontrollrechte verbunden.
Umgekehrt führte die Erteilung der einstweiligen Anordnung bei nachträglicher Feststellung der Rechtskonformität der Abhaltung von Wahlen jedoch dazu, dass die drei Ausschüsse (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) von Personen geleitet würden, die offenkundig nicht das Vertrauen der Ausschüsse genießen. Dies könne die Arbeitsfähigkeit dieser Ausschüsse gefährden, da die jeweilige Ausschussmehrheit die Leitungshandlungen des bzw. der Vorsitzenden konterkarieren könne. Aufgrund der unverzichtbaren Vorarbeit der Ausschüsse für das Plenum sei auch nicht auszuschließen, dass dies die Funktionsfähigkeit des gesamten Bundestages beeinträchtigen würde.
Zudem griffe eine vorläufige Bestimmung der Ausschussvorsitzenden durch das Gericht in gravierender Weise in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages sowie das freie Mandat der Mehrheit der Ausschussmitglieder ein.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheine somit nicht als dringend geboten. Der Ausgang des Hauptverfahrens bleibt abzuwarten.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.