Der VwGH erachtete die ao. Revision in einem Punkt für zulässig: Es fehle an Rechtsprechung zur Frage, ob eine Suspendierung nur auf Grund solcher Anschuldigungspunkte bestätigt werden dürfe, die der vorläufigen Suspendierung noch nicht zugrunde gelegen und Gegenstand eines anderen Verfahrens (ohne vollständige Parteienidentität) seien.
Inhaltlich führte der VwGH aus, dass die Suspendierung als sichernde – im Verdachtsbereich zu treffende – Maßnahme keine „endgültige Lösung“ darstelle. Die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung müsse daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen sein, diese Aufgabe obliege erst den Disziplinarbehörden. Es genüge daher grundsätzlich zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bestünde. Daraus ergebe sich auch, dass an die Begründung eines (vorläufigen) Suspendierungsbescheides keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen würden jedoch nicht ausreichen. Ebenso wenig, wenn bereits auf der Hand liege, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen würden (beispielsweise bei bereits eingetretener Verjährung).
Zu der Rechtsfrage, ob Gründe für eine vorläufige Suspendierung „nachgereicht“ werden können, hielt der VwGH fest, dass eine vorläufige Suspendierung auch auf solche Vorkommnisse gestützt werden kann, die erst im Verlauf des Verfahrens hervorkommen. Zusammengefasst sprach der VwGH aus, dass Veränderungen – sowohl zugunsten als auch zulasten der bzw. des Beamten – im Zeitraum der zu überprüfenden vorläufigen Suspendierung vom Gericht zu beachten sind.
Im konkreten Anlassfall habe das BVwG jedoch, so der VwGH, die vorläufige Suspendierung von Beginn an auf die erst in der nachträglichen Anzeige vorgebrachten Gründe gestützt. Es habe dagegen den ursprünglichen Grund für die vorläufige Suspendierung nicht ausreichend geprüft und diesen außerdem zu Unrecht als nicht ausreichend erachtet. Der VwGH hob die Entscheidung insoweit auf.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.