Fachinfos - Judikaturauswertungen 11.08.2022

Begründungspflicht nach dem Niederösterreichischen Auskunftsgesetz

Niederösterreichisches Auskunftsgesetz: Begründungspflicht bei Auskunftsverweigerung (11. August 2022)

LVwG NÖ 27.5.2022, LVwG-AV-642/001-2021

Zu einer Auskunftsverweigerung der NÖ Landesregierung betreffend Kooperationen, Medienkooperationen und Medienförderungen sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) aus, dass ein pauschaler Verweis insbesondere auf Ge­schäfts- und Amtsgeheimnisse oder Datenschutz nicht ausreiche. Die Behörde sei verpflichtet, Einzelfallbeurteilungen zu treffen und ihre Verweigerung zu begründen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (BF), ein Journalist, brachte bei der NÖ Landesregierung ein Auskunftsersuchen gemäß dem niederösterreichischen Auskunftsgesetz (NÖ Aus­kunftsG) ein und begehrte Auskunft zu mehreren Fragen betreffend Kooperationen, Medienkooperationen und Medienförderungen des Landes NÖ für die Jahre 2013 und 2020. Dazu teilte die NÖ Landesregierung dem BF mit, dass die Auskunftsersuchen zum Teil auf Grund der Amtsverschwiegenheit sowie des Grundrechts auf Datenschutz nicht beantwortet werden dürften. Zudem sei gemäß den Bestimmung des Medienko­operations- und -förderungs-Transparenzgesetzes (MedKF-TG) eine Veröffentlichung von Ausgaben für Medienkooperationen und Inserate ohnehin ab einer gewissen Summe zu veröffentlichen und für einen Zeitraum von zwei Jahren abrufbar zu halten. Aus der mit diesem Gesetz getroffenen Abwägungsentscheidung ergebe sich, dass die Informationen über bereits öffentlich zugängliche Websites abgerufen und die Aus­kunft in darüber hinaus gehenden Fällen verweigert werden könne. Auf Antrag des BF erließ die Behörde einen entsprechenden Bescheid. Gegen diesen erhob der BF Be­schwerde beim LVwG NÖ.

Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts

Das LVwG NÖ hatte zu beurteilen, ob die Verweigerung der Auskunft zu Recht erfolgte. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 6 NÖ AuskunftsG darf die Auskunft verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen­steht oder wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist. Die NÖ Landesregierung stützte ihre Rechtsansicht darauf, dass der Gesetzgeber mit dem MedKF-TG bereits eine generelle Abgrenzung der Interessen auf Information und Ge­heimhaltung vorgenommen habe. Diese stünde einer anlassbezogenen Abwägung im Einzelfall durch die Behörde entgegen.

Das LVwG NÖ folgte dieser Argumentation nicht. Die gesetzliche Verpflichtung, ge­wisse Informationen proaktiv zu kommunizieren, sei von einem Auskunftsersuchen im Einzelfall zu unterscheiden (vgl. zum Verhältnis zwischen Auskunftspflicht und Trans­parenzverpflichtungen nach dem MedKF-TG die Judikaturauswertung zum Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2021, Ra 2019/03/0128). Die pauschale Verweigerung sei daher unzulässig, zumal im Anlassfall nicht alle der vom BF angestrebten Auskünfte be­reits öffentlich abrufbar gewesen seien. Auch der Verweigerung der Auskunft unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis sowie den Datenschutz trat das Gericht entgegen: Es reiche nicht aus, pauschal auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und auf den Da­tenschutz zu verweisen. Im konkreten Fall habe es die Behörde unterlassen, die hier erforderlichen Einzelfallbeurteilungen zu treffen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.