Das LVwG NÖ hatte zu beurteilen, ob die Verweigerung der Auskunft zu Recht erfolgte. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 6 NÖ AuskunftsG darf die Auskunft verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist. Die NÖ Landesregierung stützte ihre Rechtsansicht darauf, dass der Gesetzgeber mit dem MedKF-TG bereits eine generelle Abgrenzung der Interessen auf Information und Geheimhaltung vorgenommen habe. Diese stünde einer anlassbezogenen Abwägung im Einzelfall durch die Behörde entgegen.
Das LVwG NÖ folgte dieser Argumentation nicht. Die gesetzliche Verpflichtung, gewisse Informationen proaktiv zu kommunizieren, sei von einem Auskunftsersuchen im Einzelfall zu unterscheiden (vgl. zum Verhältnis zwischen Auskunftspflicht und Transparenzverpflichtungen nach dem MedKF-TG die Judikaturauswertung zum Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2021, Ra 2019/03/0128). Die pauschale Verweigerung sei daher unzulässig, zumal im Anlassfall nicht alle der vom BF angestrebten Auskünfte bereits öffentlich abrufbar gewesen seien. Auch der Verweigerung der Auskunft unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis sowie den Datenschutz trat das Gericht entgegen: Es reiche nicht aus, pauschal auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und auf den Datenschutz zu verweisen. Im konkreten Fall habe es die Behörde unterlassen, die hier erforderlichen Einzelfallbeurteilungen zu treffen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.