Fachinfos - Judikaturauswertungen 19.01.2026

Bezeichnung eines Politikers in sozialen Medien und Meinungsfreiheit

EGMR 21.10.2026, 16756/24, Mortensen gg. Dänemark

Der Beschwerdeführer bezeichnete den Gründer der dänischen rechtsnationalen und anti-islamischen Partei "Stram Kurs" in einem Post auf Twitter (nunmehr: "X") als "Nazi". Dänische Gerichte verhingen wegen des Postings eine Geldstrafe und verpflichteten den Beschwerdeführer zu einer Entschädigungszahlung an den Politiker. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sah in dieser Strafe eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer veröffentlichte im Mai 2021 – als Privatperson – ein Posting auf Twitter. Er stellte darin in Frage, wie es sein könne, dass eine Person verhaftet worden sei, die einen Polizisten als "Idiot" bezeichnet habe, während ein bestimmter Politiker erlaubterweise ein "Nazi" sein dürfe. Der damit angesprochene Politiker hatte unter anderem zwei Parteien ("Stram Kurs" und "Hard Line") gegründet, die rechtsnational und anti-islamisch ausgerichtet waren. Er hatte außerdem in der Vergangenheit öffentlich den Koran verbrannt, gegen den Islam protestiert und war Gegenstand diverser Medienberichte und Expertendiskussionen über seine politische Haltung gewesen. Der Politiker wurde mehrfach verurteilt – für rassistische Aussagen und weil er selbst öffentlich einen Politiker als "Nazi-Schwein" bezeichnet hatte.

Der Politiker strengte gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Verleumdung an. Ein dänisches Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer daraufhin zu einer Geldstrafe von zehn Tagsätzen zu je rund 1.350 Euro; er müsse außerdem das Posting löschen und dem Politiker eine Entschädigung von rund 6.000 Euro zahlen. Der Beschwerdeführer erhob ein Rechtsmittel an ein Rechtsmittelgericht, das die Entschädigungszahlung zwar auf insgesamt rund 4.000 Euro reduzierte, die Strafe aber im Übrigen bestätigte. Die Faktenlage habe nicht gereicht, um den Politiker als "Nazi" bezeichnen zu dürfen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit seinem Posting nicht an einer öffentlichen Debatte teilgenommen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der EGMR führt zunächst an, es sei unstrittig, dass die Strafe in die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK eingreife. Eindeutig sei auch, dass die Strafe gesetzlich vorgesehen sei und das legitime Ziel verfolge, den Ruf anderer zu schützen. Fraglich sei nur, ob die Strafe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei.

Nach der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK hänge die Frage, ob eine Äußerung gerechtfertigt sei, davon ab, ob sie eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil sei. Die Wahrheit eines Werturteils könne zwar nicht belegt werden, die innerstaatlichen Gerichte müssten aber dennoch prüfen, ob die Faktenbasis ein Werturteil trage; andernfalls sei das Werturteil überschießend. Der EGMR betonte auch, dass in Fällen wie diesem zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) des einen und dem Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) des anderen abzuwägen sei. Bei dieser Abwägung sei zu berücksichtigen: (a) ob die Äußerung Teil einer Debatte von öffentlichem Interesse gewesen sei; (b) der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person; (c) der Gegenstand der Veröffentlichung; (d) das frühere Verhalten der betroffenen Person; (e) der Inhalt, die Form und die Folgen der Veröffentlichung; (f) die Art, in der die Information erlangt worden sei; (g)ihr Wahrheitsgehalt; und (h) die Schwere der Strafe.

Sodann wandte der EGMR diese Prinzipien auf den vorliegenden Fall an. Zunächst stellte er klar: Das Wort "Nazi" rechtfertige nicht jedenfalls eine Verurteilung wegen Verleumdung. Im vorliegenden Fall sei das Wort als Werturteil verwendet worden. Für ein Werturteil sei eine hinreichende Faktenbasis notwendig, die zwar die innerstaatlichen Gerichte am besten beurteilen könnten. Das innerstaatliche Gericht habe im vorliegenden Fall aber nicht begründet, dass eine solche Basis gefehlt habe. Den EGMR überzeugte auch die Argumentation des Gerichts nicht, das Posting habe nicht zu einem Thema von öffentlichem Interesse beigetragen; das Posting habe schließlich Themen wie Führung der dänischen Justiz und die Meinungsäußerungsfreiheit betroffen. Speziell weil der Politiker immer wieder die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit ausgetestet habe, sei eine Referenz zu seinen Bemerkungen nicht irrelevant in der allgemeinen Debatte.

Der EGMR bekräftigte in diesem Zusammenhang, dass Restriktionen der Meinungsäußerungsfreiheit unter anderem bei Angelegenheiten von öffentlichem Interesse nur sehr eingeschränkt möglich seien. Äußerungen in solchen Angelegenheiten würden einem hohen Schutzniveau unterliegen. Dieses Schutzniveau bestehe selbst dann, wenn die Äußerung bis zu einem gewissen Grad Feindlichkeit und Schwere enthalte.

Das innerstaatliche Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Politiker eine bekannte "public figure" sei. Er habe mit anti-islamischen Protesten und Koranverbrennungen Aufmerksamkeit erregt. Seine Ansichten und sein Verhalten hätten zu zahlreichen Diskussionen in den Medien, unter Fachleuten und Historikerinnen und Historikern darüber geführt, ob er als "Faschist" oder "Nazi" bezeichnet werden könne. Der Politiker selbst habe in einer Fernsehsendung jemand anderen als "Nazi-Schwein" bezeichnet. Außerdem sei er bereits zwei Mal wegen rassistischer Äußerungen verurteilt worden. Er sei daher klar eine Person des öffentlichen Lebens, bei der die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen werden müssten. Der Beschwerdeführer hingegen habe die Äußerung als Privatperson auf dem Social-Media-Account einer anderen Privatperson gepostet.

Das innerstaatliche Gericht habe auch die Konsequenzen der Veröffentlichung nicht geprüft. Es sei unklar, wie viele Personen das Posting gelesen hätten. Es gäbe keine Anzeichen dafür, dass das Posting medial oder auf sonstige Weise weit verbreitet worden sei.

Schließlich sei die Strafe unverhältnismäßig: Zwar seien strafrechtliche Sanktionen in Verleumdungssachen nicht per se unzulässig, sie stellten aber dennoch eine schwerwiegende Sanktion, insbesondere angesichts der Existenz anderer Mittel, vor allem zivilrechtlicher Art, dar. Der Beschwerdeführer habe die Geldstrafe zwar gezahlt und sei deshalb nie Gefahr gelaufen, die Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen. Zusammen mit der Entschädigungszahlung an den Politiker sei die Strafe aber unverhältnismäßig hoch.

Insgesamt habe das innerstaatliche Gericht die Interessenabwägung nicht im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Aus diesem Grund sei Art. 10 EMRK verletzt worden. Der EGMR sprach dem Beschwerdeführer einen Geldbetrag zu.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.