Der OGH bestätigte den Spruch des Berufungsgerichts, allerdings mit abweichender Begründung:
Zunächst hielt der OGH fest, dass die Verwendung des Bildes keine Neuschöpfung nach § 5 Abs. 2 UrhG darstellt. Jedoch handle es sich bei der Nutzung des Bildes durch die Beklagte um ein zulässiges Zitat im Sinne des § 42f UrhG. Ein solches müsse erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung (Zitat- und Belegfunktion). Zudem dürfe das Zitat eines geschützten Werks nicht derart umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Werks beeinträchtige. Das Zitatrecht sei im Wege der verfassungskonformen Interpretation unter Bedachtnahme auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK auszulegen. Zu berücksichtigen sei somit unter anderem auch, ob die Verneinung der freien Werknutzung als Zitat einem sozialen Bedürfnis im Sinne der Judikatur der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) diene.
Der OGH erachtete die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zitats in diesem Fall aus folgenden Gründen für erfüllt: Aus dem Slogan „Nie wieder Faschismus“ in Verbindung mit dem Begleittext sei nicht abzuleiten, dass dem Klubobmann vorgeworfen werde, er würde die Ideologie des Faschismus vertreten. Die Äußerungen seien vielmehr darauf bezogen, dass auch „Neonazis“ auf die Straße gehen würden. Somit liege auch keine Herabsetzung eines politischen Gegners durch unwahre Behauptungen vor, die der Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung entgegenstünde. Die Beklagte habe sich durch das Posting zudem kritisch mit dem Demonstrationsaufruf des Klägers auseinandergesetzt. Außerdem sei die normale Verwertung des Werks durch den Kläger durch die Verwendung seitens der Beklagten nicht ungebührlich beeinträchtigt. Schließlich würde eine Verneinung der freien Werknutzung auch keinem dringenden sozialen Bedürfnis in einer demokratischen Gesellschaft dienen, stelle doch die Freiheit der politischen Diskussion das Herzstück einer demokratischen Gesellschaft dar.
Der OGH thematisierte außerdem auch die (strittige) Frage, ob das Recht auf freie Meinungsäußerung einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch entgegenstehen bzw. einen Urheberrechtseingriff „per se“ rechtfertigen könne. Eine solche, sich unmittelbar aus der Verfassung ergebende Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht habe der OGH in Bezug auf Äußerungen im politischen Diskurs mehrfach bejaht. In der Literatur werde dies jedoch kritisch beurteilt, weil ein Urheberrechtseingriff ein Eigentumseingriff sei und einem Aufbrechen des geschlossenen Katalogs von freien Werknutzungen das Grundanliegen auf Rechtssicherheit entgegenstehe. Da im gegenständlichen Fall jedoch ohnehin ein zulässiges Zitat gemäß § 42f UrhG vorliege, sei eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht erforderlich.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.