Sachverhalt
Der Bezirkshauptmann von Hermagor und dessen Verwaltungsdirektor wurden Ende 2019 vom Landesgericht Klagenfurt (LG Klagenfurt) als Schöffengericht zu Geldstrafen wegen falscher Beurkundung und Beglaubigung im Amt gemäß § 311 StGB verurteilt.
Dem Urteil zufolge unterfertigten die beiden als Mitglieder der dortigen Bezirkswahlbehörde die Niederschriften am bzw. nach dem Wahltag des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 (d.h. der ersten Stichwahl im Mai 2016) zum Beweis von Tatsachen vorsätzlich fälschlich – insbesondere fand keine Aussonderung und Öffnung von mittels Briefwahl eingelangten Wahlkarten vor Beisitzer/inne/n statt. Das LG Klagenfurt sprach sie demgegenüber vom Vorwurf des Amtsmissbrauches frei.
Dagegen wurden weitgehend inhaltsgleiche Nichtigkeitsbeschwerden gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5, 8 und 10a StPO ergriffen, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 29. April 2020 zurückwies. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz hinsichtlich der verbundenen Berufungen und damit des Strafausmaßes ist noch ausständig (§ 285i StPO).