EuGH 16.1.2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde
Die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat das vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) initiierte Vorabentscheidungsverfahren – im Ergebnis übereinstimmend mit den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 11. Mai 2023 – dahingehend entschieden, dass parlamentarische Untersuchungsausschüsse (UsA) grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgenommen sind. Da im Fall Österreichs zudem die Datenschutzbehörde (DSB) als einzige nationale Aufsichtsbehörde eingerichtet ist, erstreckt sich deren Zuständigkeit auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unmittelbar auch auf den Bereich der Staatsfunktion Gesetzgebung, wozu UsA zählen, und zwar ungeachtet des Gewaltenteilungsgrundsatzes im österreichischen Verfassungsrecht.