Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie den Substantiierungsanforderungen nicht genüge.
Zum einen sei der Subsidiaritätsgrundsatz nicht gewahrt, wonach zuerst das sachnähere Fachgericht hätte angerufen werden müssen. Die BeschwerdeführerInnen hätten nicht ausreichend dargelegt, weshalb die vorliegende Beschwerde von allgemeiner Bedeutung sei oder ihnen ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zuerst auf den Rechtsweg verwiesen würden. Zum anderen sei von den BeschwerdeführerInnen nicht ausgeführt worden, inwieweit sie auf die Inanspruchnahme von Beherbergungsbetrieben in Berlin angewiesen seien, um ihr Mandat auszuüben. Schließlich gebe es eine Regelung, die eine Ausnahme von der 2G-Regel für geschäftliche oder dienstliche Zwecke vorsehe.
Das BVerfG führte weiter aus, dass die behauptete Verletzung der Grundrechte nicht ausreichend substantiiert ist. Insbesondere sei die angegriffene Norm nicht auf eine Beschränkung der durch das freie Mandat gewährleisteten Rechte gerichtet. Zwar schütze Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch die tatsächliche Möglichkeit, an Sitzungen des Bundestages teilzunehmen und könne nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Beeinträchtigung dann vorliegen, wenn die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschwert oder unmöglich gemacht werde. Eine solche Beeinträchtigung erfolge aber nicht durch eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicher Weise eine Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung als Folge oder Wirkung hat.
Die BeschwerdeführerInnen hätten es verabsäumt darzulegen, inwieweit die angegriffene Norm überhaupt einen mit Verfassungsbeschwerde rügefähigen Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.