Das Dt. BVerfG hat festgestellt, dass der Antrag unbegründet ist, und dass die Weigerung des Bundesministeriums, den für die Führung der menschlichen Quellen zuständigen Mitarbeiter zu benennen, das Untersuchungsrecht des Bundestages gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt.
Das parlamentarische Untersuchungsrecht unterliege Grenzen, die ihren Grund in der Verfassung haben müssen, und die sich aus dem Untersuchungsauftrag, dem Grundsatz der Gewaltenteilung, dem Staatswohl und den Grundrechten ergäben. Die Bundesregierung unterliege von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht, wenn sie das Recht in Anspruch nehme, einem Untersuchungsausschuss Beweismittel aus einem der genannten Gründe vorzuenthalten.
Im konkreten Fall würden vor allem das Staatswohl, konkret in Form der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste, aber auch die Grundrechte Dritter, nämlich jene der V-Personen, als Grenzen des Beweiserhebungsrechts schlagend. Gerieten parlamentarisches Aufklärungsinteresse und Geheimhaltungsinteressen von Verfassungsrang in Konflikt, müssten sie derart in Ausgleich gebracht werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalteten. In diesem Zusammenhang erinnert das Dt. BVerfG ausdrücklich daran, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut sei. Eine Berufung auf das Staatswohl könne daher in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn der Bundestag nicht den für notwendig erachteten Geheimschutz gewährleisten könne. Das müsse genau und nachvollziehbar begründet werden. Im vorliegenden Fall seien insbesondere auch die Umstände, unter denen die Nachrichtendienste tätig werden, besonders zu berücksichtigen.
Nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des 2. Senats des Dt. BVerfG durfte der Bundesminister die Nennung des zuständigen Mitarbeiters verweigern, da die bei einer Ladung und Zeugenvernehmung zu erwartenden Nachteile und Gefahren für die Grundrechte der V-Person und des V-Person-Führers sowie jene für die Aufgabenwahrnehmung und Funktionsfähigkeit des BfV zu hoch seien. Zwar könne eine Gefährdung durch die Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Informationen weitgehend ausgeschlossen werden. Wenn der V-Person-Führer jedoch zu Einzelheiten der Quellenoperationen im Umfeld der konkreten Moschee befragt würde, könnten seine äußeren Merkmale und seine inhaltlichen Angaben dennoch einen Rückschluss auf seine Identität ermöglichen. Diese Möglichkeit ergebe sich insbesondere, weil das Milieu, in dem dieser tätig sei, in Kleinstgruppen organisiert und stark abgeschottet sei. Darin werde fortwährend mit „verräterischen Bestrebungen“ gerechnet, gegen die man sich wehren müsse. Zudem gebe es eindeutige Erkenntnisse, dass es in der beobachteten Gruppe eine hohe Gewaltbereitschaft gebe, die sich insbesondere gegen jene richte, die mit staatlichen Stellen kooperieren. Damit würden sowohl die konkret involvierten Personen als auch die nachrichtendienstliche Tätigkeit in diesem Milieu besonders gefährdet. Vor diesem Hintergrund müsse das Aufklärungsinteresse des Parlaments hinter die Belange des Staatswohls zurücktreten, zumal durch eine Vernehmung unmittelbarer Dienstvorgesetzter des V-Person-Führers dem Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses in gewissem Umfang Rechnung getragen worden sei.
Der Richter Peter Müller hat sich dem Ergebnis der Senatsmehrheit nicht angeschlossen und eine abweichende Meinung erstattet. Er geht von einer verfassungsrechtlich nicht fundierten Überbewertung der Geheimhaltungsinteressen aus. Der Untersuchungsausschuss könne aufgrund der vorgelegten Begründung nicht nachvollziehen, woraus sich die konkrete Gefährdung ergebe. Dies folge für ihn insbesondere daraus, dass auch das Dt. BVerfG das Bundesministerium zweimal um ergänzende Informationen habe ersuchen müssen, um zu seiner Entscheidung gelangen zu können.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung des Deutschen Bundestages, die Pressemitteilung des Dt. BVerfG und den Volltext der Entscheidung.