Das VfG gab dem Eilantrag statt. Begründend führte es aus, dass das in der Hauptsache geführte Organstreitverfahren weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Die Antragsteller:innen seien antragsbefugt und die Erfolgsaussichten der verfassungsgerichtlichen Prüfung der Ablehnung der Beweisanträge blieben im Rahmen des Eilverfahrens außer Betracht. Die erforderliche Folgenabwägung ergebe im vorliegenden Fall, dass das Interesse der Antragsteller:innen daran, dass die Beweisaufnahme vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht beendet ist, deutlich überwiege, weil die Rechte der qualifizierten Minderheit im UsA (hier: ein Fünftel der Mitglieder) ansonsten leerlaufen könnten. Diesen Minderheitsrechten sei in der parlamentarischen Demokratie ein hoher Stellenwert beizumessen. Sollte sich das Handeln des UsA – also die Ablehnung der Beweisanträge der Antragsteller:innen durch die Mehrheit – letztlich als verfassungswidrig erweisen, sei nicht auszuschließen, dass die beantragten Beweiserhebungen nicht mehr nachgeholt werden könnten.
Im Ergebnis verpflichtete das VfG den UsA, die Beweisaufnahme vorläufig nicht zu beenden, soweit sie die abgelehnten Beweisanträge der Antragsteller:innen betrifft, und es zu unterlassen, dem Landtag Brandenburg einen Schlussbericht zu erstatten. An diesem Ergebnis änderte auch der Umstand nichts, dass der UsA die Beendigung der Beweisaufnahme unter dem Vorbehalt der Entscheidung des anhängigen Organstreitverfahrens in der Hauptsache beschlossen hatte. Durch die mögliche Erstattung des Schlussberichts an den Landtag drohe den Antragsteller:innen nämlich dennoch die Schaffung vollendeter Tatsachen, weil mit Kenntnisnahme des Berichts durch den Landtag die Arbeit des UsA jedenfalls ende. In Anbetracht der erst im Jahr 2024 endenden Legislaturperiode müsse daher letztlich das – grundsätzlich ebenfalls schützenswerte – Interesse des UsA an einer zügigen Erstattung des Schlussberichts gegenüber der vorläufigen Nichtbeendigung der Beweisaufnahme zurückstehen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.