Der VGH kam zu dem Ergebnis, soweit überhaupt zulässig (teilweise fehlte den Antragstellerinnen die Antragsberechtigung (Bundespartei), teilweise das Rechtsschutzbedürfnis (Landespartei)), seien die Anträge unbegründet; die Landespartei der AfD sei durch die Veröffentlichung der in Rede stehenden Erklärungen nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Landesverfassung Rheinland-Pfalz verletzt worden:
Die Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften sei zwar grundsätzlich nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen, sie sei nach dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien aber parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Den staatlichen Organen sei es insbesondere verwehrt, sich in amtlicher Funktion mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen. Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung könne für eine Partei vor allem von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen.
Der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien unterliege zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot, doch müssten Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten, durch die Verfassung legitimiert und entsprechend gewichtig sein. Die freiheitliche demokratische Grundordnung sei ein solches Verfassungsgut. Das Land Rheinland-Pfalz verstehe sich als wehrhafte Demokratie und die Verfassung stehe ihren Gegnern nicht neutral gegenüber. Die Verfassungsorgane seien verpflichtet, für die Grundsätze und Werte der Verfassung einzutreten und dabei befugt, sich mit verfassungsfeindlichen Parteien zu befassen.
In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages sei die Regierung befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer politischen Partei oder deren Mitglieder als verfassungsfeindlich einzuordnen sind. Dabei dürfe sie sich auf ihre verfassungsunmittelbare Aufgabe der Staatsleitung stützen, ohne dass es einer zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.
Dabei getätigte Äußerungen würden erst unzulässig, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich seien und sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten und den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigten. Es gelte das Sachlichkeitsgebot. Bis zu dieser Grenze müsse sich die betroffene Partei mit den Mitteln des öffentlichen Meinungskampfes zur Wehr setzen.
Gemessen daran seien die Anträge unbegründet: Die Verlautbarungen der Landesregierung griffen zwar in das Recht der Landes-AfD auf Chancengleichheit ein, weil sie das Neutralitätsgebot nicht wahrten; sie seien aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt.
Die Wertung, die Verbindungen der AfD zu rechtsextremen Netzwerken und rechtsextremen Mitgliedern der Partei bedrohten mit rechtsextremen, toleranz- und freiheitsfeindlichen Positionen die Demokratie, entbehre nicht einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage – so der VGH unter Berufung auf insbesondere diverse Verfassungsschutzberichte. Folglich seien die auf die Partei bezogenen Äußerungen weder willkürlich noch unsachlich, sondern vielmehr deutlich erkennbar zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung veröffentlicht worden und enthielten keine diffamierenden oder gezielt diskriminierenden Wertungen. Auch die Wiedergabe der Äußerungen des Preisträgers der Carl-Zuckmayer-Medaille 2024 wahre das Sachlichkeitsgebot; darin sei die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements am demokratischen Diskurs sowie die öffentliche Auseinandersetzung mit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bewegungen hervorgehoben worden, ohne die Grenzen des Sachlichkeitsgebots insgesamt zu überschreiten.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.