Das BVerfG gab dem Antrag Folge:
Zunächst setzte sich das Gericht mit der zugrundeliegenden Änderung des GG (Art. 21 Abs. 3 GG) auseinander und stellte fest, dass gegen die Bestimmung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Insbesondere würde dadurch die in Art. 79 Abs. 3 GG verankerte Ewigkeitsgarantie nicht berührt, da dem GG das Konzept der "wehrhaften Demokratie" zugrunde liege. Parteien, die auf die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung "ausgehen", also abzielen, könnten gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verboten und damit vollständig an der Mitwirkung an politischer Willensbildung gehindert werden. Zugleich schließe das Konzept der "wehrhaften Demokratie" auch die gleichheitswidrige Benachteiligung solcher Parteien durch den Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung ein, weshalb die Regelungen zum Finanzierungsausschluss keine Aushöhlung des Demokratieprinzips darstellten.
In der Sache führte das BVerfG aus, die Antragsgegnerin missachte die freiheitliche demokratische Grundordnung und sei nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger:innen auf deren Beseitigung ausgerichtet: Sie ziele darauf ab, die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären Staat zu ersetzen. Die Vorstellung der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" führe zu einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Missachtung von Ausländer:innen, Migrant:innen und Minderheiten. Die nunmehr vorgelegten Belege würden erkennen lassen, dass die rassistische, insbesondere antimuslimische, antisemitische und antiziganistische Grundhaltung der Antragsgegnerin sowie ihre ablehnende Haltung gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten, wie transsexuellen Personen, fortbestehe. Ihr politisches Konzept missachte die Menschenwürde aller, die der ethnischen "Volksgemeinschaft" nicht angehörten, und sie sei zudem mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Die Antragsgegnerin fordere in ihrem Parteiprogramm die "Einheit von Volk und Staat". Das Postulat "Volksherrschaft setzt Volksgemeinschaft voraus" zeige, dass sie den Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als Kernelement des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht anerkenne, denn es habe denknotwendig den Ausschluss derjenigen aus dem demokratischen Prozess zur Folge, die der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" nicht angehörten. Entsprechend sei in einem durch die "Einheit von Volk und Staat" geprägten Nationalstaat im Sinne der Antragsgegnerin für die freie und gleiche Beteiligung "ethnisch Nichtdeutscher" an der politischen Willensbildung – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – kein Raum.
Dass die Antragsgegnerin auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet sei, werde insbesondere durch ihre Organisationsstruktur, ihre regelmäßige Teilnahme an Wahlen und sonstigen Aktivitäten sowie durch ihre Vernetzung mit nationalen und internationalen Akteur:innen des Rechtsradikalismus und ihre Solidarisierung mit Holocaust-Leugner:innen belegt. Überdies verfüge die Antragsgegnerin weiterhin über ein geschlossenes politisches Konzept zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele. Trotz einer Entwicklung, die durch Mitgliederschwund, zurückgehende Wahlergebnisse und ein dadurch bedingtes Ausscheiden aus der staatlichen Parteienfinanzierung sowie durch eine strategische Neuorientierung geprägt sei, versuche die Antragsgegnerin mit einer Vielzahl von Aktivitäten, ihre verfassungsfeindlichen Ziele umzusetzen. Sie überschreite damit die Schwelle vom bloßen Bekenntnis der Ablehnung zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und sei auf deren Beseitigung ausgerichtet.
Es sei daher festzustellen gewesen, dass die Antragsgegnerin für die Dauer von sechs Jahren von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen sei.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.