Fachinfos - Judikaturauswertungen 15.12.2022

Deutschland: Keine Informationspflicht über Altkanzler-Termine

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde eines Journalisten ab, der vom Deutschen Bundeskanzleramt Auskünfte über die Termine des Bundeskanzlers a. D. Gerhard Schröder verlangte (15. Dezember 2022)

OVG Berlin-Brandenburg 16.8.2022, OVG 6 S 37/22

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) war der Ansicht, dass ein Journalist keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch über Termine des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder gegenüber dem Bundeskanzleramt hat. Solche Anfragen seien an das Büro des Bundeskanzlers a.D. zu richten. Dieses sei nämlich eine eigenständige Behörde im presserechtlichen Sinn.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist freier Journalist und Projektleiter des Online-Portals „FragDenStaat“. Er hatte versucht, das Deutsche Bundeskanzleramt mithilfe einstweiliger gerichtlicher Anordnungen zur Auskunft über bestimmte Fragen zu verpflichten. Diese betrafen Tätigkeiten des Büros des Bundeskanzlers a. D. Gerhard Schröder. Insbesondere verlangte er Auskünfte über Termine im Zusammenhang mit Energiepolitik und russischen Energieunternehmen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte das Bestehen eines, vom Deutschen Grundgesetz garantierten, presserechtlichen Auskunftsanspruchs des Antragstellers gegenüber Bundesbehörden verneint. Es hatte die Rechtsansicht vertreten, dass dieses Recht ausschließlich solchen Pressevertreter:innen zustehe, die (auch) in Druckerzeugnissen publizieren. Der Antragsteller wies in Folge darauf hin, dass das Online-Portal „FragDenStaat“ nunmehr auch als Druckausgabe veröffentlicht werde.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

Das OVG wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Aufgrund der in der Beschwerde des Antragstellers enthaltenen Angaben zur Erscheinung als Druckwerk ging das OVG nicht mehr auf die Frage ein, ob der presserechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden auch für online-Journalist:innen bestehe.

Das OVG stellte jedoch fest, dass das Bundeskanzleramt nicht auskunftspflichtig ist: Ein Auskunftsersuchen könne jeweils nur an diejenige Behörde gerichtet werden, die organisatorisch unmittelbar für den Vorgang zuständig ist, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht oder mit dem es befasst ist oder war. Nach Ansicht des OVG handelt es sich beim Büro einer Bundeskanzlerin bzw. eines Bundeskanzlers a. D. um eine Behörde im presserechtlichen Sinn. Ein solches Büro diene dazu, ehemaligen Amtsinhaber:innen die Wahrnehmung ihrer fortwirkenden Amtspflichten aus dem früheren Amt zu ermöglichen. Es werde aus dem Bundeshaushalt finanziert und die Stellen der Mitarbeitenden in den Büros seien im Stellenplan ausgewiesen. Die Büros befänden sich im Bereich des Deutschen Bundestags und würden von den jeweiligen Bundestagsfraktionen bereitgestellt. Die Aufgaben der Büros würden aber jeweils von der ehemaligen Bundeskanzlerin bzw. dem ehemaligen Bundeskanzler selbst bestimmt. Da in der Beschwerde jedoch nur das Bundeskanzleramt als auskunftspflichtige Stelle genannt gewesen sei, sei der Antrag zurückzuweisen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.