Das OVG wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Aufgrund der in der Beschwerde des Antragstellers enthaltenen Angaben zur Erscheinung als Druckwerk ging das OVG nicht mehr auf die Frage ein, ob der presserechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden auch für online-Journalist:innen bestehe.
Das OVG stellte jedoch fest, dass das Bundeskanzleramt nicht auskunftspflichtig ist: Ein Auskunftsersuchen könne jeweils nur an diejenige Behörde gerichtet werden, die organisatorisch unmittelbar für den Vorgang zuständig ist, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht oder mit dem es befasst ist oder war. Nach Ansicht des OVG handelt es sich beim Büro einer Bundeskanzlerin bzw. eines Bundeskanzlers a. D. um eine Behörde im presserechtlichen Sinn. Ein solches Büro diene dazu, ehemaligen Amtsinhaber:innen die Wahrnehmung ihrer fortwirkenden Amtspflichten aus dem früheren Amt zu ermöglichen. Es werde aus dem Bundeshaushalt finanziert und die Stellen der Mitarbeitenden in den Büros seien im Stellenplan ausgewiesen. Die Büros befänden sich im Bereich des Deutschen Bundestags und würden von den jeweiligen Bundestagsfraktionen bereitgestellt. Die Aufgaben der Büros würden aber jeweils von der ehemaligen Bundeskanzlerin bzw. dem ehemaligen Bundeskanzler selbst bestimmt. Da in der Beschwerde jedoch nur das Bundeskanzleramt als auskunftspflichtige Stelle genannt gewesen sei, sei der Antrag zurückzuweisen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.