Das BVerfG erachtete die Organklagen für zulässig, soweit sie sich gegen die betreffenden Ausschüsse als Antragsgegner richteten.
Die Anträge seien aber insoweit unzulässig, als sie ein – im Rechtsstaatsprinzip wurzelndes – Recht auf effektive Opposition geltend machten. Ein subjektives Recht, zu opponieren, folge aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) ("Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.") als Recht der Abgeordneten. Ein:e Ausschussvorsitzende:r habe aber im Wesentlichen die Funktion, die Arbeit des Ausschusses zu leiten; ihre bzw. seine Aufgaben seien organisatorischer Natur. Mit dem Amt seien keine besonderen Informationsrechte oder Kontrollbefugnisse verbunden. Eine Oppositionsfraktion, die einen Ausschussvorsitz besetzt, könne damit keine Erweiterung ihres Handlungsspielraums gerade als Oppositionsfraktion bewirken. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sei diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.
Im Übrigen erkannte das BVerfG die Anträge in der Sache für unbegründet.
Prüfungsmaßstab im Organstreitverfahren sei allein das GG, nicht auch die in der GO‑BT getroffenen Regelungen.
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (siehe oben) gewährleiste den Abgeordneten und – von diesen abgeleitet – den Fraktionen das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung am gesamten Prozess der parlamentarischen Willensbildung. Grundsätzlich müsse jeder Ausschuss, soweit er Aufgaben des Plenums übernimmt bzw. dessen Entscheidungen vorbereitet, in seiner Zusammensetzung jene des Plenums widerspiegeln, um dem Repräsentationsprinzip Rechnung zu tragen. Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gelte aber nicht für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind. Er gewähre keinen Anspruch auf Zugang zu Leitungsämtern, bei denen es nicht zur inhaltlichen Vorformung der parlamentarischen politischen Willensbildung kommt.
Die erwähnte Bestimmung begründe aber einen Status formaler Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse. Daraus resultiere unter anderem ein Recht auf eine faire und loyale Auslegung und Anwendung der GO-BT.
Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG ("Er gibt sich eine Geschäftsordnung.") komme es dem Deutschen Bundestag zu, kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie über seine innere Organisation und sein Verfahren zu entscheiden. Dabei habe er einen weiten Spielraum. Gestaltung, Auslegung und Anwendung der GO-BT unterlägen nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle – nämlich dahingehend, ob die einschlägigen Bestimmungen oder ihre Auslegung und Anwendung jedenfalls nicht evident sachwidrig und damit willkürlich sind.
Anhand dieser Maßstäbe scheide eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung als Fraktion in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung der GO‑BT aus: