Fachinfos - Judikaturauswertungen

Deutschland: Maskenpflicht im Landtag

Bußgeld gegen Landtagsabgeordneten wegen Verstoßes gegen Maskenpflicht rechtskräftig (11. August 2022)

OLG Frankfurt am Main 8.6.2022, Az. 3 Ss-OWi 591/22

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) bestätigte die Verhängung einer Geldstrafe über einen deutschen Landtagsabgeordneten wegen Verstoßes gegen die Corona-Maskenpflicht im Zuge einer Sitzung des Kreistages. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde würden nicht vorliegen. Das Gericht wies er­gänzend darauf hin, dass die Immunität des Abgeordneten in Bußgeldverfahren nicht zum Tragen kommt.

Sachverhalt

Ein Landtagsabgeordneter der Partei Alternative für Deutschland trug im Publikumsbe­reich eines öffentlich zugänglichen Gebäudes im Zusammenhang mit einer Kreistags­sitzung keine Mund-Nasen-Bedeckung (Schutzmaske). Daraufhin wurde er wegen Ver­stoßes gegen die zum damaligen Zeitpunkt geltende Corona-Kontakt- und Betriebsbe­schränkungsVO von einer Landesbehörde zu einer Geldstrafe (€ 100,-) verurteilt. Ein vom Abgeordneten angerufenes Gericht bestätigte die Geldbuße.

Der Abgeordnete beantragte in Folge beim OLG Frankfurt, die sogenannte Rechtsbe­schwerde (ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Bußgeldverfahren, das bestimm­ten Zulassungsvoraussetzungen unterliegt) gegen diese Entscheidung zuzulassen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Das OLG Frankfurt verwarf den Antrag des Landtagsabgeordneten mangels Vorliegens der prozessualen Voraussetzungen. Es lägen keine der normierten Zulassungsgründe vor.

So sei unter anderem eine Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des sachli­chen Rechts mangels klärungsbedürftiger Rechtsfragen nicht geboten. Zwar hätte der Antrag auf die Versagung des rechtlichen Gehörs gestützt werden können. Diese Rüge sei jedoch nicht geltend gemacht worden.

Das OLG Frankfurt wies ergänzend darauf hin, dass die Immunität des Betroffenen als Mitglied des hessischen Landtages der Verhängung des Bußgeldes nicht entgegensteht. Bußgeldverfahren würden nach der Judikatur und Literatur nicht unter die Immunität gemäß Art. 46 Abs. 2 Grundgesetz fallen (siehe auch Erläuterungen für die Mitglieder des Deutschen Bundestages zum Immunitätsrecht). Dies stelle somit auch kein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.