Fachinfos - Judikaturauswertungen 14.10.2021

Deutschland: Maskenpflicht im Landtagsgebäude

Niedersächsischer Staatsgerichtshof: Maskenpflicht während Landtagssitzungen keine Beeinträchtigung des freien Mandats (14. Oktober 2021)

Nds StGH 27.9.2021, StGH 6/20

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof (Nds StGH) hat entschieden, dass eine auch für Abgeordnete geltende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Sitzungen des Landtages, die für das Rednerpult und die Saalmikrofone Ausnahmen vorsieht, keine Beeinträchtigung des freien Mandats darstellt. Auch die Verpflichtung der Abgeordneten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in anderen Bereichen des Gebäudes des Landtages stellt grundsätzlich keine Verletzung des freien Mandats dar.

Sachverhalt

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtags ordnete, gestützt auf ihre Ordnungsgewalt, mit einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) in den Gebäuden des Niedersächsischen Landtags einschließlich des Plenarsaals, der Sitzungs- und Besprechungsräume sowie für alle Verkehrsflächen und für die Aufzuganlagen des Landtagsgebäudes an. Ausgenommen wurden die den Abgeordneten und Fraktionen zur Nutzung in eigener Verantwortung überlassenen Räumlichkeiten. Zusätzlich wurden einige Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske vorgesehen: Eine solche musste insbesondere weder am Sitzplatz in den Sitzungsräumen noch am Rednerpult oder an den Saalmikrofonen sowie den Tischen in den Pausen- und Bistroträumen getragen werden; es wurden insbesondere auch Ausnahmen für zwingende medizinische Gründe vorgesehen. Einige Abgeordnete des Landtages sahen in dieser Maßnahme im Wesentlichen eine Beeinträchtigung ihrer politischen Arbeit und ihres freien Mandats. Zudem sei das Hausrecht der Präsidentin des Landtages keine ausreichende Ermächtigung zur Anordnung einer Maskenpflicht.

Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes

Der Nds StGH verwarf die Bedenken der AntragstellerInnen hinsichtlich der Verletzung der Garantie des freien Mandats als offensichtlich unbegründet. Die AntragstellerInnen würden durch die Verpflichtung zum Tragen einer Maske offensichtlich nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. Es fehle bereits an einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung. Die Anordnung sehe nämlich für alle Fälle der Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Rederechts Ausnahmen vor, weil weder am Rednerpult noch an den Saalmikrofonen Maskenpflicht bestehe. Im Plenum wie in den Ausschüssen bestehe uneingeschränkte Redemöglichkeit. Auch hinsichtlich der Zwischenrufe bestehe keine Beeinträchtigung, weil nicht ersichtlich sei, wie deren Wahrnehmbarkeit durch das Tragen einer Maske beeinträchtigt werde. Dies gelte auch für die hinteren Plätze und auch bei Vorhandensein von Plexiglaswänden.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske auf den Verkehrsflächen des Landtages könne zwar einen Eingriff in die freie Mandatsausübung darstellen. Die AntragstellerInnen hatten vorgebracht, ihre Kommunikationsbeziehung zu WählerInnen sei dadurch beeinträchtigt, da sie ihre ablehnende Haltung gegenüber der Coronapolitik der Regierung nicht öffentlich kenntlich machen könnten. Soweit darin allerdings ein Eingriff liege, ist dieser – nach Ansicht des Nds StGH – gerechtfertigt. Die Anordnung einer Maskenpflicht könne auf die Ordnungsgewalt der Präsidentin des Landtages gestützt werden, da sie dem Infektionsschutz und dadurch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtages diene. Damit beruhe sie auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Zudem sei die Anordnung auch verhältnismäßig. Die Eignung der Maskenpflicht zum Infektionsschutz sei durch das Robert-Koch-Institut bestätigt worden, es handle sich um eine Maßnahme mit hoher Wirksamkeit bei geringer Belastungswirkung. Insbesondere seien auch nach derzeitiger Erkenntnislage ernsthafte Gesundheitsgefahren durch das (kurzfristige) Tragen einer Maske fernliegend. Zudem sei die Anordnung einer Maskenpflicht politisch neutral, es sei damit kein Bekenntnis für oder gegen eine bestimmte politische Ausrichtung verbunden. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, sich aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreien zu lassen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.