Das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Die Regelung sei hinreichend bestimmt, da sich von jedermann eindeutig ermitteln ließe, welche Arten von Masken mit der Formulierung „mindestens eine medizinische Maske“ gemeint und daher im Wahlraum zu tragen seien. Die Maskenpflicht sei zudem verhältnismäßig. Zunächst sei sie zur Erreichung des legitimen Ziels des Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes bzw. jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt geeignet. Hiervon habe der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der mehrheitlich vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Effektivität der Maskenpflicht als Schutzmaßnahme ausgehen dürfen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das OVG NRW davon ausgehe, dass es sich bei der Maskenpflicht um eine effiziente und wirksame Maßnahme handle, um das Infektionsrisiko zu begrenzen. Zudem bestehe eine Befreiungsmöglichkeit aus medizinischen Gründen. Die Maßnahme sei auch mangels milderer, gleichgeeigneter Mittel erforderlich und sie stehe auch nicht außer Verhältnis zu etwaigen damit verbundenen Grundrechtseingriffen: Die Pflicht zum Tragen einer Maske im Wahllokal sei zeitlich auf wenige Minuten begrenzt, beziehe sich nur auf das einmalige Tragen während des Wahlvorgangs einer jeden Person und beschränke die Ausübung des Wahlrechts nicht. Die Stimmabgabe werde auch nicht unzumutbar erschwert, zumal Personen aus medizinischen Gründen von vornherein von der Maskenpflicht befreit seien. Auch das Demokratieprinzip und das passive Wahlrecht würden daher nicht erkennbar berührt. Gleiches gelte für den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, da der Zutritt zum Wahlraum während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses jederzeit zumutbar möglich gewesen sei. Eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit liege schon mit Blick auf die zeitlich begrenzte Dauer der Pflicht zum Maskentragen nicht vor.
Auch die Meinungsfreiheit sei nicht beeinträchtigt. Einer Person, die zum Tragen einer Maske auf die genannte Weise verpflichtet werde, werde dadurch die Äußerung einer bestimmten Meinung nicht verboten. Sie sei dadurch auch nicht in ihrer negativen Meinungsfreiheit betroffen, weil die grundsätzlich unterschiedslos geltende Maskenpflicht nicht mit der Äußerung einer bestimmten Meinung verbunden sei.
Wenn ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vorliege, sei dieser jedenfalls verhältnismäßig, weil die mit der Maskenpflicht verbundenen Unannehmlichkeiten gegenüber einer unkontrollierten Virusverbreitung deutlich leichter wiegen würden.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.