Der VerfGH wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Eine solche könne erlassen werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund geboten sei. Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöst, wendet der VerfGH einen strengen Maßstab an.
Ausgangspunkt für diese Entscheidung seien die Art. 13 Abs. 2 und 16a der Verfassung des Freistaats Bayern, aus denen ein Recht der Oppositionsabgeordneten und deren Fraktionen auf chancengleiche Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung abgeleitet werde. Dem entspräche die Verpflichtung der Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen Neutralität zu wahren. Dies gelte besonders für die Präsidentin des Bayerischen Landtags, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur parteipolitischen Neutralität und zur unparteilichen Amtsführung verpflichtet sei.
Für den VerfGH sei jedoch nicht erkennbar, dass die Präsidentin des Bayerischen Landtags in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise von ihrer Amtsautorität Gebrauch gemacht hätte. Die Teilnahme an der Podiumsdiskussion sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit, die zu den Aufgaben der Parlamentspräsidentin gehöre. Zwar habe die Antragsgegnerin in Bezug auf die AfD von „durchgängig[er] Provokation und Abgrenzung gegenüber den ‚Altparteien‘" gesprochen, sie habe dies aber mit dem konkreten Beispiel des Gasmaskenvorfalls untermauert, der zu einer Rüge durch den Vizepräsidenten des Landtags geführt habe. Weder das Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der Sitzungsleitung noch die Kommunikation entsprechender Vorfälle aus einer öffentlichen Sitzung könne eine Verletzung der Neutralitätspflicht bewirken. In der Wortwahl „Muster“ sowie „durchgängig Provokation und Abgrenzung“ komme darüber hinaus zum Ausdruck, dass es sich bei dem genannten Beispiel nicht um einen einmaligen, zu einer Rüge führenden Vorfall handelte. Die Äußerung der Landtagspräsidentin beruhe also auf einer tatsachengestützten Grundlage; die Bewertung lasse daher keine Verletzung von Rechten der Antragstellerin erkennen.
Der Umstand, dass die Präsidentin von einer „Zwickmühle“ gesprochen hat, sei zwar eine Bewertung, wie sich der zuvor dargestellte Zustand aus ihrer Sicht auf die Parlamentsarbeit auswirke. Dabei bewege sie sich jedoch im Rahmen der ihr als Landtagspräsidentin obliegenden Aufgaben, zu denen auch die Gewährleistung eines trotz aller parteipolitischen Gegensätze respektvollen Umgangs im Parlament zähle. Die Präsidentin des Landtags habe dabei weder eine inhaltliche Beurteilung der politischen Positionen der Antragstellerin vorgenommen, noch habe sie durch Form und Wortwahl ihrer Äußerung fehlenden Respekt gegenüber einer Landtagsfraktion zum Ausdruck gebracht.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (samt Sondervotum eines Mitglieds des Verfassungsgerichts).