Der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz wies die Organklage zurück. Soweit die Anträge zulässig seien, seien sie offensichtlich unbegründet. Es liege kein Verstoß gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität vor. Eine Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung sei grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig und diene dazu, den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu halten und die Bürger:innen zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung zu befähigen. Sie sei daher nicht nur zur Darlegung und Erläuterung unmittelbarer eigener Umsetzungsmaßnahmen, sondern auch zur Information über Fragen und Vorgänge, die für die Bürger:innen von allgemeiner Bedeutung seien oder aktuelle streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen beträfen, zulässig. Grenze dieser zulässigen Öffentlichkeitsarbeit seien zum einen der jeweilige Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Staatsorgans und zum anderen das Gebot parteipolitischer Neutralität, das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien erwachse. Dieses Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, werde regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerber:innen auf den politischen Wettbewerb einwirkten.
Diese Grundsätze seien im vorliegenden Fall aber weder durch das Pressestatement noch durch die Social-Media-Beiträge verletzt worden:
Das Pressestatement sei in amtlicher Eigenschaft unter Wahrung des dem Ministerpräsidenten des Bundeslandes durch die Landesverfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erfolgt; zwar handele es sich bei der Bildung einer Bundesregierung um einen Vorgang auf Bundesebene, der nicht in den klassischen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich einer Landesregierung falle. Aufgrund der absehbar starken personellen Beteiligung von rheinland-pfälzischen Politiker:innen an der künftigen Bundesregierung habe jedoch ein Informationsinteresse der Bevölkerung im Bundesland bestanden. Es sei nicht geboten gewesen, auch den designierten Bundesminister der CDU einzuladen; die Nominierung der beiden Personen der SPD habe – anders als jene des CDU-Politikers – zeitlich unmittelbar vor dem Pressestatement stattgefunden; das zeitliche Zusammenfallen sei entscheidend gewesen, die Veranstaltung sei nicht darauf ausgerichtet gewesen, zugunsten oder zulasten einer politischen Partei die Chancen im politischen Wettbewerb zu beeinflussen.
Auch mit den Social-Media-Beiträgen habe der Ministerpräsident nicht zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wettstreit der politischen Meinungen eingegriffen: Gegenstand der Beiträge seien nicht Parteipolitiker:innen, sondern designierte Amtsträger:innen gewesen. Die parteipolitische Zugehörigkeit sei nicht erwähnt worden. Es seien auch keine verdeckten parteipolitischen Werbungen oder Herabsetzungen in den Beiträgen enthalten gewesen. Vor diesem Hintergrund habe es einer den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien wahrenden gleichgewichtigen Repräsentation der in dem Social-Media-Beitrag erwähnten Personen nicht bedurft.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.