Fachinfos - Judikaturauswertungen 21.08.2025

Deutschland: Öffentlichkeitsarbeit eines Staatsorgans und Neutralität

Verfassungs­gerichtshof Rheinland-Pfalz 15.8.2025, VGH O 20/25

Ein deutscher Landesverfassungsgerichtshof hat sich mit dem Gebot der parteipolitischen Neutralität im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit eines Staatsorgans befasst: Veranstaltet ein:e Amtsträger:in eine Pressekonferenz oder veröffentlicht er:sie in sozialen Medien Äußerungen, mit denen die Nominierung bestimmter Personen als künftige Bundesminister:innen bekannt gegeben wird, ohne dass deren parteipolitische Zugehörigkeit dort Erwähnung findet, verletzt dies das Neutralitätsgebot des Amtsträgers bzw. Staatsorgans nicht. Es stellt demnach keine Diskriminierung einer politischen Partei dar, wenn eine Person dieser Partei im Zuge dessen nicht genannt wird, soweit Pressestatements oder Äußerungen in sozialen Medien dazu dienen, künftige Amtsträger:innen vorzustellen, ohne dass deren Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei dabei eine Rolle spielt.

Sachverhalt

Nach der Wahl zum Deutschen Bundestag im Februar 2025 führten die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), die Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) und die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Koalitionsgespräche mit dem Ziel der Bildung einer gemeinsamen Bundesregierung. Nachdem diese Koalitionsgespräche erfolgreich abgeschlossen waren, wurde bekannt, dass aus dem deutschen Bundesland Rheinland-Pfalz drei Personen Bundesminister:innen werden sollten. Eine Person kam aus der CDU, zwei Personen aus der SPD. 

Der Ministerpräsident des Bundeslandes Rheinland-Pfalz lud im Anschluss daran zu einem Pressestatement mit dem Titel "zur neuen Bundesregierung" ein, bei dem die beiden designierten Bundesministerinnen der SPD aus Rheinland-Pfalz, nicht aber jener der CDU zugehörige designierte Bundesminister anwesend sein sollten. Das Pressestatement fand an einem Tisch statt, vor und hinter dem der Schriftzug "Rheinland-Pfalz" sowie das Landeswappen zu sehen waren. Im Anschluss daran wurden auf dem Instagram-Account mit dem Namen "ministerpraesident.rlp" und der Facebook-Seite mit dem Namen "Rheinland-Pfalz" Beiträge mit dem Inhalt "Justiz, Verkehr und Bauen: Rheinland-Pfalz spielt eine starke Rolle" veröffentlicht. Die Social-Media-Beiträge zeigten zudem vier Fotos: Ein Foto zeigte den Ministerpräsidenten und die beiden designierten Bundesministerinnen bei dem Pressestatement, die weiteren Fotos zeigten Portraits der designierten Bundesministerinnen der SPD und des designierten Bundesministers der CDU aus Rheinland-Pfalz.

Die CDU-Landtagsfraktion des Bundeslandes Rheinland-Pfalz erhob daraufhin Organklage gegen den Ministerpräsidenten zum Landesverfassungsgerichtshof: Der Ministerpräsident habe durch die einseitige Hervorhebung der designierten Bundesminister:innen der SPD unter Inanspruchnahme finanzieller, personeller und sachlicher Mittel der Staatskanzlei das Gebot parteipolitischer Neutralität verletzt.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofes

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz wies die Organklage zurück. Soweit die Anträge zulässig seien, seien sie offensichtlich unbegründet. Es liege kein Verstoß gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität vor. Eine Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung sei grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig und diene dazu, den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu halten und die Bürger:innen zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung zu befähigen. Sie sei daher nicht nur zur Darlegung und Erläuterung unmittelbarer eigener Umsetzungsmaßnahmen, sondern auch zur Information über Fragen und Vorgänge, die für die Bürger:innen von allgemeiner Bedeutung seien oder aktuelle streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen beträfen, zulässig. Grenze dieser zulässigen Öffentlichkeitsarbeit seien zum einen der jeweilige Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Staatsorgans und zum anderen das Gebot parteipolitischer Neutralität, das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien erwachse. Dieses Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, werde regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerber:innen auf den politischen Wettbewerb einwirkten.

Diese Grundsätze seien im vorliegenden Fall aber weder durch das Pressestatement noch durch die Social-Media-Beiträge verletzt worden:

Das Pressestatement sei in amtlicher Eigenschaft unter Wahrung des dem Ministerpräsidenten des Bundeslandes durch die Landesverfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erfolgt; zwar handele es sich bei der Bildung einer Bundesregierung um einen Vorgang auf Bundesebene, der nicht in den klassischen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich einer Landesregierung falle. Aufgrund der absehbar starken personellen Beteiligung von rheinland-pfälzischen Politiker:innen an der künftigen Bundesregierung habe jedoch ein Informationsinteresse der Bevölkerung im Bundesland bestanden. Es sei nicht geboten gewesen, auch den designierten Bundesminister der CDU einzuladen; die Nominierung der beiden Personen der SPD habe – anders als jene des CDU-Politikers – zeitlich unmittelbar vor dem Pressestatement stattgefunden; das zeitliche Zusammenfallen sei entscheidend gewesen, die Veranstaltung sei nicht darauf ausgerichtet gewesen, zugunsten oder zulasten einer politischen Partei die Chancen im politischen Wettbewerb zu beeinflussen.

Auch mit den Social-Media-Beiträgen habe der Ministerpräsident nicht zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wettstreit der politischen Meinungen eingegriffen: Gegenstand der Beiträge seien nicht Parteipolitiker:innen, sondern designierte Amtsträger:innen gewesen. Die parteipolitische Zugehörigkeit sei nicht erwähnt worden. Es seien auch keine verdeckten parteipolitischen Werbungen oder Herabsetzungen in den Beiträgen enthalten gewesen. Vor diesem Hintergrund habe es einer den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien wahrenden gleichgewichtigen Repräsentation der in dem Social-Media-Beitrag erwähnten Personen nicht bedurft.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.