Das BVerfG gab dem Antrag insofern Folge, als dem Deutschen Bundestag aufgetragen wurde, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzesentwurf nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
Das BVerfG stellte fest, dass die für die Entscheidung in der Hauptsache erforderliche Zeit für eine gewissenhafte (wenn auch nur summarische) Prüfung der Rechtsfragen fehlt. Daher nehme es die für die einstweilige Anordnung erforderliche Folgenabwägung vor; diese ergebe, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen:
Werde der vorläufige Rechtsschutz gewährt, aber bliebe der Antrag in der Hauptsache erfolglos, komme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments (bzw. der Mehrheit) und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Zu berücksichtigen sei im konkreten Fall allerdings das vorgesehene Inkrafttreten des zu beschließenden Gesetzes (ab dem 1. Jänner 2024) und damit zusammenhängend die Möglichkeit, noch eine (Sonder-)Sitzung des Deutschen Bundestages und des Deutschen Bundesrates anzuberaumen. Die Umstände, dass der Gesetzesbeschluss zum Nachweis der Handlungsfähigkeit der Koalition erforderlich sei und die Betroffenen nicht in der Lage wären, sich auf die Auswirkungen des Gesetzes einzustellen, führten zu keiner anderen Bewertung.
Demgegenüber käme es im anderen Fall (also keine Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes, aber Erfolg in der Hauptsache) zu einer irreversiblen und mit Blick auf die außergewöhnliche Verdichtung des Gesetzgebungsverfahrens substantiellen Verletzung des sich unmittelbar aus der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, ergebenden Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung. Denn dem Antragsteller wäre unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und Beschlussfassungen dieses Gesetzes seine Mitwirkungsrechte in dem verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen. Dies wirke sich im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen zulasten des Parlaments und seiner Autonomie aus. Daran ändere auch nichts, dass die Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise positive Auswirkungen auf die Ausgestaltung künftiger Gesetzgebungsverfahren hätte. Dass eine (nachträgliche) ideelle Wiedergutmachung durch die spätere Feststellung der Rechtsverletzung in der Hauptsache erzeugt würde, würde den vorläufigen Rechtsschutz im Organstreit unterlaufen.
Daher gewährte das BVerfG den beantragten vorläufigen Rechtsschutz. Im Ergebnis und unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überwiege das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages. Dies stehe der Umsetzung des konkret verfolgten Gesetzgebungsverfahrens nicht entgegen.
Mit der Entscheidung würden die betroffenen Rechte in einen angemessenen Ausgleich gebracht, nämlich den Eingriff in die Autonomie des Parlaments über die Bestimmung seiner Verfahrensabläufe so gering wie möglich zu halten und die weitere Terminierung der Verfahrensschritte entsprechend vornehmen zu können.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.