Fachinfos - Judikaturauswertungen 11.09.2023

Deutschland: Parlamentsautonomie und Abgeordnetenrecht auf Teilhabe

Dt. BVerfG 5.7.2023, 2 BvE 4/23

Ein Abgeordneter einer Oppositionsfraktion beantragte beim Deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorläufigen Rechtsschutz. Das BVerfG solle dem Deutschen Bundestag vorläufig untersagen, die zweite und dritte Lesung eines Gesetzesentwurfes auf die Tagesordnung zu setzen. Alle Abgeordneten sollten den zu beschließenden Gesetzesentwurf mindestens 14 Tage vor der zweiten Lesung erhalten. Das BVerfG gab dem Antrag insofern statt, als die zweite und dritte Lesung nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchgeführt werden durften.

Sachverhalt

Ein Gesetzesentwurf der dt. Bundesregierung (das Gebäudeenergieänderungsgesetz) wurde am 17. Mai 2023 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Dazu veröffentlichten die Koalitionsfraktionen am 13. Juni 2023 sogenannte Leitplanken mit modifizierenden und zu beratenden Gesichtspunkten. Zwei Tage später wurde in der Plenarsitzung von den Abgeordneten der Koalitionsfraktionen (gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen) die Erweiterung der Tagesordnung um diesen Gesetzesentwurf beschlossen. Nachdem der Gesetzesentwurf in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten worden war und dabei eine Debatte mit Äußerungen von Abgeordneten der Oppositionsfraktionen erfolgt war, wurde der Gesetzesentwurf dem zuständigen Ausschuss zugewiesen.

Am 21. Juni 2023 führte dieser Ausschuss eine Sachverständigenanhörung durch. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen folgte am 27. Juni 2023 (trotz Widerspruchs einer Oppositionsfraktion) eine Sondersitzung des Ausschusses. In dieser wurde unter anderem der Termin für eine zweite Anhörung am darauffolgenden Montag, dem 3. Juli 2023, unter der Voraussetzung, dass die Änderungsanträge bis Freitag, 30. Juni 2023 vorgelegt würden, mehrheitlich festgelegt. Mehrere Anträge auf frühzeitigere Vorlage dieser Änderungsanträge wurden mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen abgelehnt. 

Der Antragsteller, ein Abgeordneter einer Oppositionsfraktion, begehrte daher am 27. Juni 2023 beim BVerfG im Zuge eines Organstreitverfahrens den Erlass einer einstweiligen Anordnung, also vorläufigen Rechtsschutz. Dem Deutschen Bundestag solle untersagt werden, die zweite und dritte Lesung des Gesetzesentwurfes auf die Tagesordnung zu setzen, solange der Gesetzestext in der zu beschließenden Fassung nicht allen Abgeordneten mindestens 14 Tage vorher zugegangen sei.

Am Freitag, den 30. Juni 2023, wurde dem Ausschuss die "Formulierungshilfe […] für einen Änderungsantrag […]" vorgelegt, die ca. 110 Seiten umfasste (94-seitige Synopse und 14-seitiger Begründungsteil). Daraufhin fanden am 3. und am 5. Juli 2023 weitere Ausschusssitzungen statt. Die zweite und dritte Lesung des Gesetzesentwurfes mit Schlussabstimmung im Deutschen Bundestag war für 7. Juli 2023 geplant

Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG gab dem Antrag insofern Folge, als dem Deutschen Bundestag aufgetragen wurde, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzesentwurf nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Das BVerfG stellte fest, dass die für die Entscheidung in der Hauptsache erforderliche Zeit für eine gewissenhafte (wenn auch nur summarische) Prüfung der Rechtsfragen fehlt. Daher nehme es die für die einstweilige Anordnung erforderliche Folgenabwägung vor; diese ergebe, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen:

Werde der vorläufige Rechtsschutz gewährt, aber bliebe der Antrag in der Hauptsache erfolglos, komme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments (bzw. der Mehrheit) und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Zu berücksichtigen sei im konkreten Fall allerdings das vorgesehene Inkrafttreten des zu beschließenden Gesetzes (ab dem 1. Jänner 2024) und damit zusammenhängend die Möglichkeit, noch eine (Sonder-)Sitzung des Deutschen Bundestages und des Deutschen Bundesrates anzuberaumen. Die Umstände, dass der Gesetzesbeschluss zum Nachweis der Handlungsfähigkeit der Koalition erforderlich sei und die Betroffenen nicht in der Lage wären, sich auf die Auswirkungen des Gesetzes einzustellen, führten zu keiner anderen Bewertung. 

Demgegenüber käme es im anderen Fall (also keine Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes, aber Erfolg in der Hauptsache) zu einer irreversiblen und mit Blick auf die außergewöhnliche Verdichtung des Gesetzgebungsverfahrens substantiellen Verletzung des sich unmittelbar aus der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, ergebenden Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung. Denn dem Antragsteller wäre unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und Beschlussfassungen dieses Gesetzes seine Mitwirkungsrechte in dem verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen. Dies wirke sich im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen zulasten des Parlaments und seiner Autonomie aus. Daran ändere auch nichts, dass die Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise positive Auswirkungen auf die Ausgestaltung künftiger Gesetzgebungsverfahren hätte. Dass eine (nachträgliche) ideelle Wiedergutmachung durch die spätere Feststellung der Rechtsverletzung in der Hauptsache erzeugt würde, würde den vorläufigen Rechtsschutz im Organstreit unterlaufen. 

Daher gewährte das BVerfG den beantragten vorläufigen Rechtsschutz. Im Ergebnis und unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überwiege das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages. Dies stehe der Umsetzung des konkret verfolgten Gesetzgebungsverfahrens nicht entgegen.

Mit der Entscheidung würden die betroffenen Rechte in einen angemessenen Ausgleich gebracht, nämlich den Eingriff in die Autonomie des Parlaments über die Bestimmung seiner Verfahrensabläufe so gering wie möglich zu halten und die weitere Terminierung der Verfahrensschritte entsprechend vornehmen zu können.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.