Fachinfos - Judikaturauswertungen 21.12.2023

Die Sicherstellung von Handys in Strafverfahren ist verfassungswidrig

VfGH 14.12.2023, G 352/2021

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob die Bestimmungen der § 110 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie § 111 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) über die Sicherstellung von Gegenständen als verfassungswidrig auf, weil die Sicherstellung von Datenträgern (wie etwa Smartphones) ohne richterliche Bewilligung und ohne ausreichenden Rechtschutz einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz – DSG) und das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) und damit eine Verletzung dieser Grundrechte darstellt.

Sachverhalt

Gegen den Antragsteller wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue geführt. Im Zuge dieses Verfahrens ordnete die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Sicherstellung des Smartphones sowie des Outlookkalenders des Antragstellers an. Der vom Antragsteller gegen die Sicherstellung erhobene Einspruch (§ 106 StPO) wurde vom Landesgericht Klagenfurt abgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Beschwerde an das Oberlandesgericht Graz und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels einen Parteiantrag auf Normenkontrolle beim VfGH gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. d B-VG. Begründend brachte der Antragsteller vor, die Sicherstellung und Auswertung eines Smartphones verletze die Grundrechte aus Art. 8 EMRK und § 1 DSG: Sie erlaube angesichts der Fülle der auf dem Smartphone enthaltenen Daten tiefe Einblicke in das Leben und die Privatsphäre der Betroffenen. Für sämtliche vergleichbare Ermittlungsmaßnahmen der StPO würden strengere materielle und formelle Voraussetzungen gelten, wie etwa eine gerichtliche Bewilligung. Zudem bestehe kein angemessener Rechtsschutz.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH erachtete den Parteiantrag auf Normenkontrolle für zulässig, wenngleich die Beschwerde im Anlassfall noch vor der Entscheidung des VfGH durch das Oberlandesgericht Graz abgewiesen wurde.

In der Sache folgte der VfGH dem Antrag und hob die angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf. Er führte aus, dass die Regelungen des § 110 Abs. 1 Z 1 und § 111 Abs. 2 StPO einen Eingriff in das Recht auf Datenschutz sowie in das Recht auf Privat- und Familienleben sowohl von Verdächtigen im Strafverfahren als auch von nicht‑verdächtigen Dritten darstellen, weil sie den Strafverfolgungsorganen die Befugnis verleihen, neben anderen Gegenständen auch Datenträger sicherzustellen, auszuwerten, zu speichern und weiterzuverarbeiten.

Die Verfolgung strafbarer Handlungen mittels Sicherstellung von Beweismitteln stelle zwar ein legitimes Ziel iSd § 1 Abs. 2 DSG und Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Sicherstellung sei grundsätzlich auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Der Eingriff sei jedoch unverhältnismäßig: Die Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern sei nicht mit der Sicherstellung und Auswertung sonstiger (beweglicher, körperlicher) Gegenstände vergleichbar. Die durch Auswertung eines Datenträgers erlangten Daten ermöglichten den Strafverfolgungsorganen nämlich nicht nur ein punktuelles Bild, sondern einen umfassenden Einblick in wesentliche Teile des bisherigen und aktuellen Lebens der betroffenen Person. Unter anderem könnten sämtliche Inhalts- und Kommunikationsvorgänge ermittelt und mit anderen Daten verknüpft, abgeglichen und systematisiert werden. Darüber hinaus erlangten Strafverfolgungsorgane – unabhängig von Kommunikationsvorgängen der betroffenen Person – potentiell Zugriff auf alle sonstigen auf dem Datenträger (lokal oder extern) gespeicherten (sensiblen oder sonstigen personenbezogenen) Daten. Dies könne etwa Fotos, Videos, Standortdaten, Suchverläufe oder Gesundheitsdaten betreffen, die insgesamt die Erstellung eines vollständigen Profils der betroffenen Person ermöglichten. Wesentlich sei zudem auch, dass auch Datenträger erfasst sein könnten, die eine (der Tat nicht verdächtige) dritte Person innehat. Zudem genüge bereits ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) irgendeiner Straftat, das Gesetz stelle nicht auf eine bestimmte Art oder Schwere der Straftat ab.

In Anbetracht dieser – hohen – Eingriffsintensität seien die Voraussetzungen für die Sicherstellung hingegen vergleichsweise gering. Zudem handle es sich bei dem Eingriff zwar nicht um eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme, sie sei aber auch keine tatsächlich "offene" Maßnahme. Für die betroffene Person sei nicht ersichtlich, in welcher Form die Auswertung erfolgt sei und ob beispielsweise eine Verknüpfung mit anderen Daten vorgenommen worden sei.

Aus grundrechtlicher Sicht sei in einer solchen Konstellation ein wirksamer Rechtsschutz zu gewähren; dieser setze eine richterliche Kontrolle voraus. Die für die Beschlagnahme von sichergestellten Gegenständen vorgesehene richterliche Bewilligung (§ 115 Abs. 2 StPO) könne die hier fehlende richterliche Bewilligung für die – der Beschlagnahme in der Regel vorgelagerte – Sicherstellung nicht ersetzen, zumal die Beschlagnahme aus Sicht der Strafverfolgungsorgane bei bereits erfolgter Auswertung eines Datenträgers keinen Mehrwert mehr aufweist. Die angefochtenen Regelungen zu den Befugnissen der Strafverfolgungsorgane zur Sicherstellung von Datenträgern und insbesondere Smartphones seien daher bereits auf Grund der fehlenden vorhergehenden richterlichen Bewilligung verfassungswidrig.

Die angefochtenen Bestimmungen verstießen jedoch auch deshalb gegen § 1 Abs. 2 DSG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil nach der derzeit geltenden Rechtslage kein angemessener Rechtsschutz nach erfolgter Sicherstellung für die betroffenen Personen gewährleistet sei. Es sei nach derzeitiger Rechtslage nicht gewährleistet, dass die von einer Sicherstellung (Zugriff und Auswertung) von Datenträgern Betroffenen während des Ermittlungsverfahrens und im anschließenden (Haupt-)Verfahren einen angemessenen Rechtsschutz haben und hinreichend überprüfen lassen könnten, ob die Sicherstellung rechtmäßig angeordnet und durchgeführt wurde. Betroffenen Personen sei es oftmals schlicht nicht möglich, während einem laufenden Verfahren Rechtsschutz geltend zu machen, weil sie gar keine Kenntnis von dem Vorgehen der Strafverfolgungsorgane hätten.

Angesichts der im Zusammenhang mit der Auswertung der auf einem Datenträger (lokal oder extern) gespeicherten Daten den Strafverfolgungsorganen zur Verfügung stehenden, mannigfaltigen technischen Möglichkeiten und rechtlichen Befugnisse, genüge es nicht, dass die Strafverfolgungsorgane an die Wahrung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 5 StPO gebunden seien.

Im Lichte dieser technischen Möglichkeiten und rechtlichen Befugnisse genüge ein Richter:innenvorbehalt bloß zu Beginn, nämlich bei der Bewilligung der Anordnung der Sicherstellung (Zugriff und Auswertung) eines Datenträgers, nicht.

Bei der Ausgestaltung einer Neuregelung habe der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen, insbesondere den Schutz der Geheimhaltungsinteressen und den Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens, gegeneinander abzuwägen und entsprechend in Ausgleich zu bringen.

Der Gesetzgeber habe dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • für welche Straftaten bzw. nach welchen Kriterien eine Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern zulässig ist,
  • ob sichergestellt ist, dass die Auswertung eines Datenträgers auf das erforderliche Maß beschränkt ist,
  • ob die Betroffenen in geeigneter Weise jene Informationen erhalten, die zur Wahrung ihrer Rechte im Strafverfahren notwendig sind und
  • (unter Umständen) ob es effektive Maßnahmen einer unabhängigen Aufsicht gibt, welche die Auswertung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der gerichtlichen Bewilligung hin überprüft und somit die Rechte betroffener Personen im Hinblick auf deren Schutz der Privatsphäre und deren Geheimhaltungsinteressen wahrt.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 in Kraft.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.