Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie für das Parlament
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG), das – ausgehend von unionsrechtlichen Vorgaben – erstmals Personen ermöglichen soll, Hinweise auf Rechtsverletzungen in Organisationen einzubringen, und diesen Personen einen entsprechenden Schutz gewährleisten soll, ist Anfang des Jahres 2023 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist zur Einrichtung von internen und externen Stellen, bei denen solche Hinweise abgegeben werden können, betrug im Wesentlichen sechs Monate. Damit haben die meisten Whistleblowing-Stellen bereits im August 2023 ihre Arbeit aufgenommen. Der Beitrag gibt einen Überblick über (Sonder-)Regelungen, die für die Einrichtung der internen Stelle(n) und das Verfahren im Bereich des Parlaments (insbesondere Parlamentsdirektion und Klubs) maßgebend sind. Daneben werden parlamentsspezifische Besonderheiten dargelegt, die mit den Fragen des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches verbunden sind, weil hier unterschiedliche Personen und Funktionen zusammentreffen und in diversen Kontexten (miteinander) agieren – das sind beispielsweise die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die Klubs, parlamentarische Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, Klubmitarbeiterinnen bzw. Klubmitarbeiter und Bedienstete der Parlamentsdirektion. Wer darf denn nun bei welcher (internen) Stelle (welche) zulässige(n) Hinweise einbringen?
Autorin: Chiara Rockenschaub
Quelle: Chiara Rockenschaub (2024): Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie für das Parlament, Ort: Verlag Österreich, Wien 2024, S. 87–103.