Sachverhalt
Im April 2016 teilte eine Nutzerin auf ihrer Facebook-Seite einen Artikel mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“ und einem Lichtbild der damaligen Klubobfrau der Grünen Eva Glawischnig-Piesczek. Im dazu geposteten Kommentar verwendete die Nutzerin u.a. die Worte „miese Volksverräterin“, „dieser korrupte Trampel“ und „Faschistenpartei“. Glawischnig-Piesczek begehrte daraufhin die Löschung und beantragte eine einstweilige Verfügung: Facebook sei schuldig, die Veröffentlichung und/oder die Verbreitung von sie zeigenden Lichtbildern zu unterlassen, wenn im Begleittext die wörtlichen und/oder sinngleichen Behauptungen verbreitet werden, sie sei eine „miese Volksverräterin“ und/oder ein „korrupter Trampel“ und/oder Mitglied einer „Faschistenpartei“.
Nachdem Facebook das Posting nur in Österreich sperrte, zog sich das Verfahren bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH), der im Oktober 2017 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einige Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte. Dieser war der Ansicht, dass ein nationales Gericht Facebook auftragen könne, die mit einem für rechtswidrig erklärten Kommentar wort- und sinngleichen Kommentare – weltweit – zu löschen (EuGH 3.10.2019, C-18/18).