Das Handelsgericht Wien führte in seiner Entscheidung aus, dass das Posting zweifellos eine Persönlichkeitsverletzung darstelle. Bezüglich des Unterlassungsanspruchs wurde auf die OGH-Entscheidung zur einstweiligen Verfügung verwiesen: Darin wurde Facebook verpflichtet, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von die Klägerin zeigenden Lichtbildern zu unterlassen, wenn der Begleittext Behauptungen enthält, die mit den als rechtswidrig erkannten Behauptungen wort- oder sinngleich sind.
Auch der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bestehe zu Recht. Daran habe die Klägerin schon deshalb ein berechtigtes Interesse, um die Verbreitung der Auffassung, man könne sanktionslos Hasspostings veröffentlichen, zu verhindern. Die Veröffentlichung sei auf der Website von Facebook vorzunehmen, zumal Facebook selbst ausgeführt habe, dass eine Veröffentlichung im Account der unbekannten Nutzerin unmöglich sei.
Der Schadenersatzanspruch sei ebenfalls berechtigt. Die hasserfüllte, unsachliche und herabsetzende Wortwahl im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung lasse keinen Zweifel daran, dass eine empfindliche Kränkung der Klägerin vorliege. Der begehrte Betrag von € 4.000,- sei im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung durchaus als angemessen zu betrachten. Das Interesse der Klägerin an der Feststellung der Identität der Nutzerin sei ebenso evident wie die Tatsache, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bilde. Auch der Auskunftsanspruch bestehe daher zu Recht.
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