Der OGH folgte dem Rekurs der Beklagten nicht und machte zunächst allgemeine Ausführungen zum Begriff „Weltanschauung“. So dürfe gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 B‑GlBG niemand aufgrund seiner „Religion“ oder „Weltanschauung“ im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden. Die Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung des OGH und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zitierend sah er beide Begriffe als zwei Seiten eines Diskriminierungsgrundes an, wobei Weltanschauung als Sammelbezeichnung für andere Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis diene. Der OGH führte weiter aus, dass er in seiner Rechtsprechung noch nicht darüber ausgesprochen hat, ob eine Parteimitgliedschaft alleine schon eine Weltanschauung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Auch die von ihm angeführte Literaturmeinung beantworte diese Frage nicht einheitlich.
Der OGH fasste zusammen, dass eine politische Meinung zu einzelnen Fragen nicht als Weltanschauung anzusehen ist. Die Mitgliedschaft zu einer Partei könne allerdings eine Weltanschauung sein, wenn sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis diene und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten werde. Der Kläger habe einen solchen Diskriminierungstatbestand zu behaupten und in einem weiteren Schritt glaubhaft zu machen.
Bislang genügten allerdings weder die Begründung des Berufungsgerichts, dass der Kläger Mitglied der SPÖ sei, noch das Vorbringen des Klägers, dass mit der Parteizugehörigkeit die Weltanschauung des Werts des sozialen Zusammenhalts sowie bestimmte bildungspolitische Zugänge verbunden seien, dieser Anforderung an die Behauptung eines Diskriminierungsmotivs im Sinne von § 13 B-GlBG. Eine solche Weltanschauung müsse zwar nicht tatsächlich vorliegen, wenn die Beklagte bei der Diskriminierung unrichtig von deren Vorliegen ausgegangen sei; es bedürfe im vorliegenden Fall aber weiterer Schritte zur Glaubhaftmachung der Behauptung des Diskriminierungstatbestands.
Aus diesem Grund und zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung sei das Verfahren vor dem Erstgericht zu ergänzen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.