Der EGMR stellte zunächst fest, es sei unzweifelhaft, dass die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung und zur Tragung der Verfahrenskosten einen Eingriff in die grundrechtlichen Garantien des Art. 10 EMRK darstelle. Es sei auch unstrittig, dass dieser Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Rechte anderer, verfolgt habe.
Hinsichtlich der Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei, sei zunächst festzustellen, dass der Artikel über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse berichtet habe, nämlich die Strafanzeige des Oppositionsabgeordneten und eine von ihm abgehaltene Pressekonferenz im Kontext einer breiteren Diskussion über den Kauf und Verkauf des Luxushotels sowie die mutmaßliche Rolle des Klägers in diesem Zusammenhang.
Zur Beurteilung, ob es sich bei der betroffenen Person um eine Person des öffentlichen Lebens ("public figure") gehandelt habe und aus diesem Grund die Grenzen zulässiger Kritik weiter zu ziehen seien, stellte der EGMR unter Rückgriff auf seine Vorjudikatur fest, jede Person, die durch ihre Handlungen oder ihre Position in die Öffentlichkeit getreten sei, könne als "public figure" angesehen werden. Der Kläger sei in der Öffentlichkeit nicht nur als Schwiegersohn des Ministerpräsidenten bekannt, sondern auch als Geschäftsmann, der in den Medien über seine prestigeträchtigsten Unternehmungen im Immobilien- und Tourismusbereich und den Erfolg spreche, den diese ihm im Laufe der Jahre eingebracht hätten. Daher gehöre er aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft – unabhängig von der Art der mit den Transaktionen verbundenen Gelder – zur Gruppe der Personen des öffentlichen Lebens.
Entgegen dem Vorbringen der ungarischen Regierung stellte der EGMR fest, aus Art. 8 EMRK erwachse keine Vorabmitteilungspflicht in dem Sinne, dass vor der Veröffentlichung eines Zeitungsartikels ein Recht auf Gegendarstellung bestehe. Der EGMR betonte zudem, es sei weder die Aufgabe des EGMR noch jene der innerstaatlichen Gerichte, darüber zu entscheiden, in welcher Art und Weise, zu welchem Zeitpunkt und dergleichen Medien Inhalte veröffentlichten. Dies sei allein Sache des Mediums selbst.
Die vom Kläger als Person des öffentlichen Lebens zu erwartende Toleranz bedeute zwar nicht, dass er sachliche Ungenauigkeiten dulden müsste; gemäß ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten aus Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EMRK seien die Beschwerdeführerinnen (Redaktion und Verlag) verpflichtet gewesen, in gutem Glauben zu handeln und zuverlässige und genaue Informationen im Einklang mit den journalistischen Ethikgrundsätzen zu liefern. Den Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte sei insoweit daher zu folgen und auch der von diesen vorgenommenen – in erster Linie ihnen obliegenden – Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen sowie der Einordnung in diese sei zuzustimmen.
Die innerstaatlichen Gerichte hätten die Redaktion und den Verlag aber dazu verpflichtet, ihre Aussagen aus dem Artikel zurückzuziehen, weil sie die Richtigkeit der in den Transaktionen involvierten Beträge nicht hätten nachweisen können. Die in dem Artikel genannten Beträge hätten jedoch (unstrittig) auf der Strafanzeige des Oppositionsabgeordneten und anderen Medienquellen beruht. Außerdem seien sie als Schätzungen ausgewiesen gewesen. Die innerstaatlichen Gerichte hätten daher einen strengeren Maßstab als jenen der Sorgfaltspflicht angelegt; der Redaktion und dem Verlag sei eine objektive Haftung für die Wiedergabe von Aussagen Dritter auferlegt worden. Dies widerspreche der Rechtsprechung des EGMR, wonach die Bestrafung von Journalistinnen und Journalisten für die Verbreitung von Aussagen Dritter in einem Interview eine ernsthafte Bedrohung für die Mitwirkung der Medien an der Diskussion öffentlicher Angelegenheiten darstelle und deshalb nicht ohne besonders gewichtige Gründe erfolgen dürfe. Zudem müsse besonders achtsam vorgegangen werden, wenn von innerstaatlichen Behörden getroffene Maßnahmen oder verhängte Sanktionen geeignet seien, Medien davon abzuhalten, sich an der Diskussion zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu beteiligen.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sei festzustellen, dass die innerstaatlichen Gerichte den Anforderungen der EMRK nicht entsprochen hätten. Es sei unter diesen Umständen nicht entscheidend, dass es sich um ein Zivilverfahren gehandelt habe und keine Geldstrafe verhängt worden sei. Die innerstaatlichen Gerichte hätten keine "relevanten und ausreichenden" Gründe für die Verurteilungen angeführt. Der Eingriff sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen; es liege daher eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).