Fachinfos - Judikaturauswertungen 09.02.2026

EGMR: Anforderungen an die Sorgfalt der Medien und Pressefreiheit

EGMR 16.12.2025, 52586/22, Editorial Board of the Newspaper and Internet Portal Magyar Hang u. Alhambra Press Bt gg. Ungarn

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) prüfte eine innerstaatliche Verurteilung eines Nachrichtenportals zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung und zur Tragung von Verfahrenskosten und stellte dabei eine Verletzung des Art. 10 EMRK, der Presse- bzw. Medienfreiheitsgarantie, fest. Da es sich – so der EGMR – bei der betroffenen Person, über deren geschäftliches Handeln berichtet worden war, um eine Person des öffentlichen Lebens ("public figure") gehandelt habe und auch im Übrigen alle mit den Garantien der EMRK im Einklang stehenden Anforderungen an Sorgfalt und Verantwortung der Medien erfüllt worden waren, hätten die innerstaatlichen Gerichte zu hohe Anforderungen an die Redaktion und den Verlag des Nachrichtenportals gestellt. Medien dürften nicht durch überzogene Anforderungen in ihrer Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigt werden.

Sachverhalt

Ein ungarisches Nachrichtenportal ("Magyar Hang") hatte online einen Artikel veröffentlicht, in dem über eine Pressekonferenz berichtet worden war, bei der ein oppositioneller Abgeordneter der Partei "Párbeszéd Magyarországért" über einen mutmaßlichen betrügerischen Verkauf eines Luxushotels gesprochen hatte. Im Artikel wurde – unter Hinweis darauf, dass dies auf anderen Medienberichten beruhe und es sich bei den Kauf- und Weiterverkaufspreisen um Schätzungen handle – angeführt, der Oppositionsabgeordnete hege den Verdacht, dass es in Bezug auf Kauf und Weiterverkauf des Hotels sowie fehlender Investitionen strafbares Verhalten gegeben habe. Einer der Anteilseigner des Unternehmens, das die Hotelimmobilie verkauft hatte, war der Schwiegersohn des ungarischen Ministerpräsidenten. Dieser forderte die Redaktion von Magyar Hang auf, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Da die Redaktion dieser Aufforderung nicht nachkam, brachte er eine Zivilklage wegen Verbreitung falscher Behauptungen bei den innerstaatlichen Gerichten ein. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Die "Kúria" (das oberste Rechtsprechungsorgan Ungarns) hob diese Entscheidungen auf und verurteilte die Redaktion von Magyar Hang zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung; der Verlag des Nachrichtenportals wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger sei – wenngleich seine bedeutende Rolle im Wirtschaftsleben, sein Vermögen und sein Interesses an Angelegenheiten, die öffentliche Mittel und das öffentliche Beschaffungswesen betreffen allgemein dafür sprächen – im konkreten Kontext nicht als "public figure" anzusehen gewesen, weil kein Zusammenhang zwischen der Abfolge der Verkäufe und der Verwendung öffentlicher Mittel bestanden habe. Zudem habe das Berufungsgericht versäumt, die Richtigkeit der strittigen Aussagen zu prüfen (insbesondere hinsichtlich des geschätzten Verkaufspreises des Luxushotels hätte dem Kläger die Möglichkeit zur Gegendarstellung gewährt werden müssen). Auch das ungarische Verfassungsgericht wies eine gegen diese Verurteilung des Nachrichtenportals erhobene Beschwerde zurück. Da der Kläger nicht als Person des öffentlichen Lebens eingestuft werden könne, könne von ihm auch nicht erwartet werden, auf Kritik an seiner Person oder auf Presseberichte über solche Kritik mit eigenen Mitteln zu reagieren. Es sei nicht akzeptabel, dass ihm keine Gelegenheit zur Gegendarstellung gegeben worden sei.

Daraufhin erhoben Redaktion und Verlag des Nachrichtenportals Beschwerde an den EGMR; sie machten geltend, die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung und zur Tragung der Verfahrenskosten verletze sie in ihrem Recht aus Art. 10 EMRK.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Der EGMR stellte zunächst fest, es sei unzweifelhaft, dass die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung und zur Tragung der Verfahrenskosten einen Eingriff in die grundrechtlichen Garantien des Art. 10 EMRK darstelle. Es sei auch unstrittig, dass dieser Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Rechte anderer, verfolgt habe.

Hinsichtlich der Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei, sei zunächst festzustellen, dass der Artikel über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse berichtet habe, nämlich die Strafanzeige des Oppositionsabgeordneten und eine von ihm abgehaltene Pressekonferenz im Kontext einer breiteren Diskussion über den Kauf und Verkauf des Luxushotels sowie die mutmaßliche Rolle des Klägers in diesem Zusammenhang.

Zur Beurteilung, ob es sich bei der betroffenen Person um eine Person des öffentlichen Lebens ("public figure") gehandelt habe und aus diesem Grund die Grenzen zulässiger Kritik weiter zu ziehen seien, stellte der EGMR unter Rückgriff auf seine Vorjudikatur fest, jede Person, die durch ihre Handlungen oder ihre Position in die Öffentlichkeit getreten sei, könne als "public figure" angesehen werden. Der Kläger sei in der Öffentlichkeit nicht nur als Schwiegersohn des Ministerpräsidenten bekannt, sondern auch als Geschäftsmann, der in den Medien über seine prestigeträchtigsten Unternehmungen im Immobilien- und Tourismusbereich und den Erfolg spreche, den diese ihm im Laufe der Jahre eingebracht hätten. Daher gehöre er aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft – unabhängig von der Art der mit den Transaktionen verbundenen Gelder – zur Gruppe der Personen des öffentlichen Lebens.

Entgegen dem Vorbringen der ungarischen Regierung stellte der EGMR fest, aus Art. 8 EMRK erwachse keine Vorabmitteilungspflicht in dem Sinne, dass vor der Veröffentlichung eines Zeitungsartikels ein Recht auf Gegendarstellung bestehe. Der EGMR betonte zudem, es sei weder die Aufgabe des EGMR noch jene der innerstaatlichen Gerichte, darüber zu entscheiden, in welcher Art und Weise, zu welchem Zeitpunkt und dergleichen Medien Inhalte veröffentlichten. Dies sei allein Sache des Mediums selbst.

Die vom Kläger als Person des öffentlichen Lebens zu erwartende Toleranz bedeute zwar nicht, dass er sachliche Ungenauigkeiten dulden müsste; gemäß ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten aus Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EMRK seien die Beschwerdeführerinnen (Redaktion und Verlag) verpflichtet gewesen, in gutem Glauben zu handeln und zuverlässige und genaue Informationen im Einklang mit den journalistischen Ethikgrundsätzen zu liefern. Den Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte sei insoweit daher zu folgen und auch der von diesen vorgenommenen – in erster Linie ihnen obliegenden – Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen sowie der Einordnung in diese sei zuzustimmen.

Die innerstaatlichen Gerichte hätten die Redaktion und den Verlag aber dazu verpflichtet, ihre Aussagen aus dem Artikel zurückzuziehen, weil sie die Richtigkeit der in den Transaktionen involvierten Beträge nicht hätten nachweisen können. Die in dem Artikel genannten Beträge hätten jedoch (unstrittig) auf der Strafanzeige des Oppositionsabgeordneten und anderen Medienquellen beruht. Außerdem seien sie als Schätzungen ausgewiesen gewesen. Die innerstaatlichen Gerichte hätten daher einen strengeren Maßstab als jenen der Sorgfaltspflicht angelegt; der Redaktion und dem Verlag sei eine objektive Haftung für die Wiedergabe von Aussagen Dritter auferlegt worden. Dies widerspreche der Rechtsprechung des EGMR, wonach die Bestrafung von Journalistinnen und Journalisten für die Verbreitung von Aussagen Dritter in einem Interview eine ernsthafte Bedrohung für die Mitwirkung der Medien an der Diskussion öffentlicher Angelegenheiten darstelle und deshalb nicht ohne besonders gewichtige Gründe erfolgen dürfe. Zudem müsse besonders achtsam vorgegangen werden, wenn von innerstaatlichen Behörden getroffene Maßnahmen oder verhängte Sanktionen geeignet seien, Medien davon abzuhalten, sich an der Diskussion zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu beteiligen.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sei festzustellen, dass die innerstaatlichen Gerichte den Anforderungen der EMRK nicht entsprochen hätten. Es sei unter diesen Umständen nicht entscheidend, dass es sich um ein Zivilverfahren gehandelt habe und keine Geldstrafe verhängt worden sei. Die innerstaatlichen Gerichte hätten keine "relevanten und ausreichenden" Gründe für die Verurteilungen angeführt. Der Eingriff sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen; es liege daher eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).