Fachinfos - Judikaturauswertungen 17.06.2024

EGMR: Hausverbot im Parlament wegen Plakataktion am Außengelände

EGMR 6.4.2023, 15158/19, Drozd gg. Polen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beurteilte ein einjähriges Verbot für die Beschwerdeführer:innen, den Sejm (das Unterhaus des polnischen Parlaments) sowie das umliegende Parlamentsgelände zu betreten. Das Verbot war verhängt worden, weil sie während eines Protestes ein Transparent mit einer politischen Botschaft auf dem Gelände des Sejm gezeigt hatten. Der EGMR sah darin eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, da zwischen diesem Vorfall, der sich außerhalb des Sejm-Gebäudes ereignet hatte, und Vorfällen innerhalb des Gebäudes, die den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Debatte unmittelbar beeinträchtigten, unterschieden werden müsse. Zudem sei das Verbot ohne jegliche Verfahrensgarantien ausgesprochen worden. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer:innen lediglich Briefe des Leiters des Sicherheitsdienstes des Parlaments erhalten, in denen sie über das Verbot informiert worden seien, ohne dass es ein klares Verfahren zur Anfechtung der Maßnahme gegeben habe.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer:innen sind polnische Staatsangehörige und Mitglieder der informellen Bürgerbewegung "Obywatele RP" ("Bürger der Republik Polen"), die sich an politischen Protesten beteiligt. Im Sommer 2017 kam es in Polen zu einer Reihe von Protesten gegen geplante Reformen des Justizwesens, in deren Zuge auch die Beschwerdeführer:innen an einer friedlichen Demonstration vor dem Sejm, der ersten Kammer des polnischen Parlaments, teilnahmen. Sie erhielten Besucher:innenausweise für den Sejm, um die Parlamentsdebatte zu verfolgen. Sobald sie durch das Eingangstor auf das Gelände gelangt waren, entrollten sie ein Transparent mit dem Slogan "Verteidigt unabhängige Gerichte".

Sie wurden sofort vom Gelände geführt, und ihre Besucher:innenausweise wurden ihnen abgenommen. Der Leiter des Sicherheitsdienstes des Parlaments untersagte den Beschwerdeführer:innen daraufhin für ein Jahr den Zutritt zum Parlamentsgelände. Ihre Einsprüche gegen das Verbot, das ihrer Ansicht nach ihr Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen einschränkte, wies das für die Region Warschau zuständige Verwaltungsgericht als rechtlich unzulässig zurück, weil der Leiter des Sicherheitsdienstes des Parlaments keine Verwaltungsbehörde sei und seine Entscheidungen nicht vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden könnten.

Die Beschwerdeführer:innen erachteten sich in ihren Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK verletzt und brachten vor, dass die Entscheidung des Leiters des Sicherheitsdienstes des Parlaments keine hinreichende Rechtsgrundlage habe und es an Präzision und Klarheit darüber fehle, wann und wie lange das Recht einer Person, das Gelände und die Gebäude des Parlaments zu betreten, eingeschränkt werden könne. Sie machten geltend, dass die Sanktion unverhältnismäßig und willkürlich verhängt worden sei, ohne dass es eine Möglichkeit gegeben hätte, sie vor Gericht wirksam anzufechten.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der EGMR hielt zunächst fest, dass das Verbot, die Gebäude und das Gelände des Sejm zu betreten, einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer:innen auf freie Meinungsäußerung darstelle, da es sie daran gehindert habe, sich aus erster Hand über die Tätigkeit des Parlaments informieren zu können. Zwar habe das Verbot eine Grundlage im innerstaatlichen Recht; es beruhe auf einer Bestimmung der Präsidialverordnung des Sejm, die darauf abziele, jegliche Störung der Arbeit der Parlamentskammer zu verhindern. Jedoch anerkannte der EGMR ein legitimes Bedürfnis der Öffentlichkeit, sich aus erster Hand und unmittelbar über die Ereignisse und Debatten im Parlament informieren zu wollen.

Es müsse daher eine Interessenabwägung zwischen dem Bedürfnis des Parlaments, einen geordneten Ablauf der parlamentarischen Tätigkeit aufrechtzuerhalten, und dem Bedürfnis der Öffentlichkeit, Informationen aus erster Hand zu erhalten, vorgenommen werden. Der Gerichtshof war dabei der Auffassung, dass zwischen diesem Vorfall, der sich außerhalb des Sejm-Gebäudes ereignet habe, und Vorfällen innerhalb des Gebäudes, die den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Debatte unmittelbar beeinträchtigen würden, unterschieden werden müsse. Ob die Beschwerdeführer:innen tatsächlich Abläufe innerhalb des Sejm-Geländes gestört hätten, wie es die polnische Regierung vorgebracht habe, vermochte der EGMR nicht festzustellen. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, – so der EGMR – sei es wesentlich zu prüfen, ob das Verbot gegen die Beschwerdeführer:innen nicht willkürlich ausgesprochen wurde.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Verordnung des Parlamentspräsidenten zwar eine Bestimmung enthalte, die ein Verbot des Zugangs zu den Gebäuden und dem Gelände "in begründeten Fällen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und zur Gewährleistung der Sicherheit des Sejm und des Senats (Anm:zweite Kammer des polnischen Parlaments)" erlaube. Jedoch sehe diese Bestimmung keine Möglichkeit für die sanktionierte Person vor, Argumente zu ihrer Verteidigung vorzubringen. So hätten die Beschwerdeführer:innen lediglich ein Schreiben des Leiters des Sicherheitsdienstes des Parlaments erhalten, in dem ihnen mitgeteilt worden sei, dass ihnen der Zutritt zum Sejm für ein Jahr untersagt sei. Außerdem habe die Verordnung kein klares Verfahren zur Anfechtung der Maßnahme vorgesehen. Daher war der EGMR der Ansicht, dass das Verbot ohne jegliche Verfahrensgarantien verhängt worden sei.

Der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer:innen auf freie Meinungsäußerung sei folglich nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen, weshalb der EGMR einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK feststellte.

Zum ebenfalls von den Beschwerdeführer:innen vorgebrachten Verstoß gegen Art. 11 EMRK stellte der EGMR klar, dass das angefochtene Zutrittsverbot nicht das Recht der Beschwerdeführer:innen betreffe, sich mit anderen friedlich zu versammeln; deshalb sei die Beschwerde nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 10 EMRK zu prüfen gewesen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).