Fachinfos - Judikaturauswertungen 14.04.2023

EGMR: Nichtaufhebung der Immunität eines Ministers

EGMR 20.12.2022, 31012/19, Bakoyanni gg. Griechenland

Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Gewährung von Immunität mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nur vereinbar ist, wenn die betroffene Person die behauptete Verletzung ihrer Rechte mit angemessenen alternativen Mitteln geltend machen kann und die Immunität nur an die Ausübung parlamentarischer oder ministerieller Tätigkeit geknüpft ist. Ist die begehrte Abhilfe gegen üble Nachrede durch einen Minister nur im Wege eines Strafverfahrens möglich, verletzt die Nichtaufhebung der Immunität das Recht auf Zugang zu einem Gericht.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied des griechischen Parlaments. Im Sommer 2018 nahm sie eine Einladung zur Amtseinführung des türkischen Staatspräsidenten an und begründete dies in einem Tweet mit dem Erfordernis der Aufrechterhaltung von Gesprächskanälen. Zu diesem Zeitpunkt waren zwei griechische Militäroffiziere wegen Verdachts der Spionage in der Türkei inhaftiert. Am selben Tag veröffentlichte der (damalige) Verteidigungsminister auf seinem privaten Profil einen Tweet, in dem er der Beschwerdeführerin vorwarf, während der „Geiselnahme“ zweier griechischer Militäroffiziere „dem Sultan ihren Respekt zu erweisen“ und erklärte, „türkisches Heroin“ würde bezahlen.

Im August 2018 strengte die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Beleidigung und übler Nachrede an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der in Rede stehende Tweet sie in ihrer Ehre verletze und impliziere, dass sie für die Teilnahme an der fraglichen Zeremonie bezahlt worden sei. Sie begehrte insbesondere die Veröffentlichung des Urteils in zwei Tageszeitungen im Falle eines Schuldspruchs. Ein daraufhin von den Strafverfolgungsbehörden zunächst eingeleitetes Strafverfahren wurde nicht weiterverfolgt, nachdem der zuständige Ethikausschuss des Parlaments entschieden hatte, dass gemäß Art. 86 der Verfassung nur das Parlament selbst ein Strafverfahren gegen einen Minister einleiten kann und daher dem Ersuchen um Aufhebung der Immunität nicht nachgekommen war. Das Parlament leitete seinerseits kein Strafverfahren ein.

Aufgrund einer zivilrechtlichen Klage der Beschwerdeführerin wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte verurteilte das erstinstanzliche Gericht den Beklagten im Jahr 2019 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro, weil er mit seinen Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik überschritten habe. Den Antrag auf Veröffentlichung des Urteils lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass in einem Zivilprozess nach geltendem Recht nur die Inhaberin bzw. der Inhaber eines betreffenden Printmediums entsprechend verurteilt werden kann. Ein Berufungsverfahren ist derzeit noch vor den griechischen Gerichten anhängig.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde an den EGMR vor, in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt worden zu sein. Die Gewährung zivilrechtlichen Schadenersatzes könne für die erlittene Rufschädigung keine Abhilfe leisten; ihr guter Ruf könne nur durch die Veröffentlichung eines Schuldspruchs wiederhergestellt werden. Die Äußerungen des Beklagten stünden im Übrigen nicht im Zusammenhang mit der Ausübung parlamentarischer Funktionen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der EGMR bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK jedermann das Recht garantiert, eine sich auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beziehende Klage an ein Gericht heranzutragen. Dieses Recht gelte jedoch nicht absolut, sondern könne Einschränkungen unterliegen, soweit diese den Wesenskern des Rechts nicht berührten, ein legitimes Ziel verfolgten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. In Bezug auf die parlamentarische Immunität sah der EGMR dieses Ziel in der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative sowie der Gewährleistung einer freien und ernsthaften Debatte, ohne dass Abgeordnete sich wegen der Gefahr, vor einem Gericht oder einer anderen Autorität zur Rechenschaft gezogen zu werden, in ihren Äußerungen und Meinungen einschränken müssen. Das Fehlen eines klaren Zusammenhangs zur parlamentarischen Aktivität verlange jedoch eine enge Auslegung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mitteln. Die grundlegenden Prinzipien des Art. 6 Abs. 1 EMRK seien jedenfalls verletzt, wenn ein Staat uneingeschränkt oder ohne gerichtliche Kontrolle einen ganzen Bereich zivilrechtlicher Ansprüche der Zuständigkeit der Gerichte entziehen oder bestimmten Personenkategorien Immunitäten einräumen könnte.

Mit Blick auf Art. 86 der Verfassung, der eine bevorzugte Behandlung von Minister:innen und die ausschließliche Zuständigkeit des Parlaments für die Einleitung eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens vorsieht, erkannte der EGMR zu einem gewissen Grad die Legitimität des mit dieser Regelung verfolgten Ziels an. Zwar erscheine es fragwürdig, dass die Einleitung des Verfahrens von der Entscheidung eines politisches Organs abhänge. Allerdings trage diese Regelung dazu bei, der Pönalisierung des politischen Lebens und der Einmischung der Gerichtsbarkeit in die Behandlung politischer Angelegenheiten entgegenzuwirken.

Der EGMR erinnerte daran, dass die EMRK weder ein Recht auf die Einleitung eines Strafverfahrens noch die Verurteilung Dritter gewährleistet. Die Möglichkeit, eine strafrechtliche Verfolgung Dritter oder deren Verurteilung wegen einer Straftat zu erwirken, könne nicht selbständig geltend gemacht werden. Sie müsse vielmehr untrennbar mit der Ausübung eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechts des Opfers verknüpft sein, ein zivilrechtliches Verfahren anzustrengen, selbst wenn dieses nur darauf abziele, eine symbolische Wiedergutmachung zu erhalten oder ein zivilrechtliches Recht wie jenes auf den „guten Ruf“ zu schützen.

Der EGMR betonte, dass sich seine Prüfung darauf beschränkt, ob die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, ihre sich auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen beziehende Klage vor ein Gericht zu bringen. Der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall sei, dass eine Urteilsveröffentlichung in Tageszeitungen in Fällen, in denen der mutmaßliche Täter eine Privatperson ist, nur im Kontext von Strafverfahren auf Antrag des Opfers möglich gewesen sei. Die Unmöglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beklagten habe einen nicht wiedergutzumachenden Effekt auf das erklärte Ziel der Beschwerdeführerin gehabt, ihren guten Ruf in den Augen der Öffentlichkeit wiederherzustellen.

Der EGMR kam daher zu dem Schluss, dass der mutmaßlichen Rufschädigung der Beschwerdeführerin nur im Rahmen eines Strafverfahrens hätte Abhilfe geleistet werden können und kein klarer Zusammenhang zwischen dem mutmaßlich strafbaren Verhalten des Beklagten und seinen Aktivitäten als Parlamentsabgeordneter oder Minister bestand. Die Verweigerung der Aufhebung seiner Immunität habe daher den Wesenskern des Rechts der Beschwerdeführerin auf Zugang zu einem Gericht beeinträchtigt.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).