Der EGMR bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK jedermann das Recht garantiert, eine sich auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beziehende Klage an ein Gericht heranzutragen. Dieses Recht gelte jedoch nicht absolut, sondern könne Einschränkungen unterliegen, soweit diese den Wesenskern des Rechts nicht berührten, ein legitimes Ziel verfolgten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. In Bezug auf die parlamentarische Immunität sah der EGMR dieses Ziel in der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative sowie der Gewährleistung einer freien und ernsthaften Debatte, ohne dass Abgeordnete sich wegen der Gefahr, vor einem Gericht oder einer anderen Autorität zur Rechenschaft gezogen zu werden, in ihren Äußerungen und Meinungen einschränken müssen. Das Fehlen eines klaren Zusammenhangs zur parlamentarischen Aktivität verlange jedoch eine enge Auslegung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mitteln. Die grundlegenden Prinzipien des Art. 6 Abs. 1 EMRK seien jedenfalls verletzt, wenn ein Staat uneingeschränkt oder ohne gerichtliche Kontrolle einen ganzen Bereich zivilrechtlicher Ansprüche der Zuständigkeit der Gerichte entziehen oder bestimmten Personenkategorien Immunitäten einräumen könnte.
Mit Blick auf Art. 86 der Verfassung, der eine bevorzugte Behandlung von Minister:innen und die ausschließliche Zuständigkeit des Parlaments für die Einleitung eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens vorsieht, erkannte der EGMR zu einem gewissen Grad die Legitimität des mit dieser Regelung verfolgten Ziels an. Zwar erscheine es fragwürdig, dass die Einleitung des Verfahrens von der Entscheidung eines politisches Organs abhänge. Allerdings trage diese Regelung dazu bei, der Pönalisierung des politischen Lebens und der Einmischung der Gerichtsbarkeit in die Behandlung politischer Angelegenheiten entgegenzuwirken.
Der EGMR erinnerte daran, dass die EMRK weder ein Recht auf die Einleitung eines Strafverfahrens noch die Verurteilung Dritter gewährleistet. Die Möglichkeit, eine strafrechtliche Verfolgung Dritter oder deren Verurteilung wegen einer Straftat zu erwirken, könne nicht selbständig geltend gemacht werden. Sie müsse vielmehr untrennbar mit der Ausübung eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechts des Opfers verknüpft sein, ein zivilrechtliches Verfahren anzustrengen, selbst wenn dieses nur darauf abziele, eine symbolische Wiedergutmachung zu erhalten oder ein zivilrechtliches Recht wie jenes auf den „guten Ruf“ zu schützen.
Der EGMR betonte, dass sich seine Prüfung darauf beschränkt, ob die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, ihre sich auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen beziehende Klage vor ein Gericht zu bringen. Der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall sei, dass eine Urteilsveröffentlichung in Tageszeitungen in Fällen, in denen der mutmaßliche Täter eine Privatperson ist, nur im Kontext von Strafverfahren auf Antrag des Opfers möglich gewesen sei. Die Unmöglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beklagten habe einen nicht wiedergutzumachenden Effekt auf das erklärte Ziel der Beschwerdeführerin gehabt, ihren guten Ruf in den Augen der Öffentlichkeit wiederherzustellen.
Der EGMR kam daher zu dem Schluss, dass der mutmaßlichen Rufschädigung der Beschwerdeführerin nur im Rahmen eines Strafverfahrens hätte Abhilfe geleistet werden können und kein klarer Zusammenhang zwischen dem mutmaßlich strafbaren Verhalten des Beklagten und seinen Aktivitäten als Parlamentsabgeordneter oder Minister bestand. Die Verweigerung der Aufhebung seiner Immunität habe daher den Wesenskern des Rechts der Beschwerdeführerin auf Zugang zu einem Gericht beeinträchtigt.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).