Neben den verfahrensmäßigen Garantien sei als zweiter Aspekt relevant, ob und inwieweit der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit im Lichte jener Gründe, die für das Verbot und die Sanktion bestanden hätten, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei:
Hierzu sei – so der EGMR – zunächst zu betonen, dass die Freiheit der parlamentarischen Debatte von grundlegender Bedeutung in einer demokratischen Gesellschaft sei. Dennoch sei sie nicht absolut gewährleistet. Die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit im Parlament sei mit Pflichten und Verantwortung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 1. Halbsatz EMRK verbunden, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten. Parlamente seien danach ermächtigt, die Meinungsäußerungsfreiheit im Parlament mit dem Ziel zu beschränken, den geordneten Ablauf des parlamentarischen Verfahrens zu sichern. Hinsichtlich der Zulässigkeit solcher Beschränkungen parlamentarischer Reden sei es wichtig, zwischen Beschränkungen des Inhalts einerseits und Einschränkungen betreffend Zeit, Ort sowie Art und Weise andererseits zu differenzieren. Der EGMR gehe davon aus, dass die Mitgliedstaaten bzw. zuvörderst die Parlamente selbst grundsätzlich unabhängig über Zeit, Ort sowie Art und Weise parlamentarischer Reden entscheiden sollten; korrespondierend dazu sei die Kontrolldichte des EGMR diesbezüglich herabgesetzt. In Bezug auf Regulierungen des Inhalts parlamentarischer Reden sei die Kontrolldichte des EGMR hingegen hoch, der Spielraum der Mitgliedstaaten entsprechend gering; Beschränkungen des Inhalts parlamentarischer Rede könnten also nur in sehr engen Grenzen erfolgen.
Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass es sich bei der konkret betroffenen Parlamentsdebatte um eine solche zu einer Interpellation der Regierung gehandelt habe; ein solches Interpellationsrecht stelle ein wichtiges Minderheitsrecht dar, das einen besonderen Schutz in der parlamentarischen Aktivität einer Demokratie erfordere. Allerdings habe das Verbot bzw. die Sanktion hier nicht die Rede zur Interpellation selbst betroffen; diese sei von einer anderen Abgeordneten der Oppositionsfraktion ungehindert gehalten worden. Die Beschränkung habe nur die zusätzlich dazu verwendeten Plakate anderer Abgeordneter betroffen.
Die Regelung der Geschäftsordnung des Parlaments, auf deren Grundlage das Verbot ausgesprochen worden war, habe die Nutzung von Plakaten nur ausnahmsweise und nur zur Unterstützung einer konkreten parlamentarischen Rede durch die:den Redner:in in einer Debatte selbst vorgesehen. Diese Regelung sei nicht willkürlich oder offensichtlich unbegründet und es sei auch nicht anzunehmen, dass ihr Ziel ein anderes sei, als die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen.
Die Plakate der Beschwerdeführer:innen seien vorliegend zwar nicht provokativ oder beleidigend gewesen und die Bilder, die auf ihnen abgebildet waren, hätten auch den Inhalt der Rednerin in der Debatte unterstützen können; der Parlamentssprecher habe vorliegend – im Lichte der genannten Umstände des Falles und insbesondere des Prinzips der Parlamentsautonomie – den ihm gegebenen Spielraum dennoch nicht überschritten.
Die Beschwerdeführer:innen hätten zusätzlich vorgebracht, sie hätten die Plakate nutzen wollen, um mediale Aufmerksamkeit für ihr Anliegen zu erlangen; in Ungarn sei ihr Zugang zu medialer Berichterstattung ansonsten begrenzt. In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof darauf hin, dass Pluralismus und Unabhängigkeit der Medien unerlässlich für das Funktionieren der Demokratie seien. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer:innen aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass eine interessierte Öffentlichkeit nur durch die Verwendung der Plakate hätte informiert werden können. Die Erregung medialer Aufmerksamkeit in einer parlamentarischen Debatte könne zudem in Konkurrenz zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der parlamentarischen Debatte stehen; letzterer sei aber für die Autorität und Effektivität des Parlaments und damit schließlich der parlamentarischen Demokratie von so hoher Bedeutung, dass er höher zu gewichten sei. Die Debattenrednerin der Opposition sei frei gewesen, ihre parlamentarische Rede zu halten; es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschränkung der Verwendung von Postern zu einer ungleichen oder unfairen Behandlung der Oppositionsabgeordneten geführt habe.
Hinsichtlich der Schwere der Strafe gab der EGMR weiters zu bedenken, dass die Beschwerdeführer:innen das Argument der Regierung, eine Warnung inmitten der Plenardebatte zur Herabnahme der Poster (anstelle einer nachträglichen Sanktion) hätte zu einer Unterbrechung der Interpellationsrede geführt und sei daher unter den konkreten Umständen nicht geeignet gewesen, nicht substantiell bestritten. Zudem hätten die Beschwerdeführer:innen gewusst, dass ihnen die Verwendung der Poster im Vorhinein untersagt worden war; dies erschwere ihre Pflichtverletzung. Diese habe eine Sanktion mit dem Ziel, einen angemessenen Standard der politischen Debatte im Parlament sowie Konsistenz im Umgang mit disziplinarischen Maßnahmen zu sichern, gerechtfertigt. Die Beschwerdeführer:innen hätten auch nicht gezeigt, dass ihre Sanktionen schwerer gewesen wären als solche, die Abgeordnete der Regierungsfraktionen für vergleichbare Pflichtverletzungen erhalten hatten. Die Strafe sei aus diesen Gründen nicht zu schwer gewesen.
Im Ergebnis liege somit keine Verletzung des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK der betroffenen Abgeordneten vor.
Auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 10 EMRK sah der EGMR aus den oben genannten Gründen zur verfahrensmäßigen Sicherung des Grundrechtseingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit nicht.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).